PKH-Rückforderung in der Teilungsversteigerung

  • Und da habe ich gleich noch den nächsten Fall:

    Eine normale Forderungszwangsversteigerung. Da das Meistgebot fast den Verkehrswert erreichte und die eingetragenen Belastungen deutlich niedriger waren, habe ich schonmal einen vorläufigen Teilungsplan erstellt. Für den Schuldner ergibt sich ein auszukehrender Übererlös.
    Der Schuldner hatte in diesem Verfahren PKH erhalten. Der Verteilungstermin ist erst Ende Juni. Ich weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat und befürchte, dass diese den Übererlös pfänden könnten.

    Ich werde den Anwalt auffordern, umgehend seine Vergütung abzurechnen und werde gleichzeitig mit der Festsetzung die Aufrechnung mit dem Übererlös erklären. Der Auszahlungsanspruch des Schuldners erlischt mit der Aufrechnung und kann hinsichtlich des Teilbetrages der Vergütung nicht mehr gepfändet werden. ME kann ich nur so den Vorrang der Rückforderung der PKH-Vergütung vor einer evt. Pfändung erreichen.

    Oder weiß noch jemand einen anderen Weg?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Sind die aus Landeskasse zu zahlenden PKH-Vergütungen nicht schon Gerichtskosten des Verfahrens?
    Da frage ich mich, ob ich wirklich die Anmeldung des Anwaltes abwarten muss, oder die Kosten
    nicht vorab aus der Masse entnehmen, bzw. zurückhalten kann, bis klar ist, ob eine PKH-Vergütung geltend gemacht
    wird. Müssten diese Kosten nicht schon im geringsten Gebot berücksichtigt werden?

  • Dies kann m.E. schon deshalb nicht richtig sein, weil bei einer Berücksichtigung im geringsten Gebot durch Schmälerung des Erlöses auch der Verfahrensgegner die PKH-Vergütung mit bezahlen würde.

    Im Übrigen sind Anwaltskosten keine Kosten im Sinne von § 109 ZVG (Stöber, Rdnr. 2.3 zu § 109). Zudem sind außergerichtliche Kosten in der Teilungsversteigerung nur außergerichtlich auszugleichen, Dassler/Hintzen, Rdnr. 149 zu § 180.

  • Danke für die Hinweise. Auf § 109 ZVG hätte ich auch selber kommen können. Insbesondere auch die Anm. 2.6 spricht dafür, dass es sich
    bei entsprechenden Kosten nicht um Verfahrenskosten handelt.
    Andererseits spricht die Kommentierung Dassler/Schiffhauer davon, dass die Kosten einer Teilungsversteigerung von allen Miteigentümern gemeinschaftlich zu tragen sind.
    Dazu kommt dann noch, dass ich nicht so richtig begreife, aus welchem Grund Kosten, die Landeskasse tragen muss, nicht als Kosten des Verfahrens zu berücksichtigen sein sollen. Warum soll die Landeskasse, wenn deren Behörden solche Verfahren doch zum Wohle aller ermöglichen, auch hier das Nachsehen haben?
    Darüber muss ich noch einmal in Ruhe (wann immer das auch sein soll) nachdenken.

  • Der Unterschied liegt in der Natur der Kosten: Verfahrenskosten nach § 109 ZVG sind die durch das Verfahren bei Gericht angefallenen Gebühren und Auslagen.
    Die PKH-Vergütung entsteht aber nur für die Vertretung eines Beteiligten, es sind außergerichtliche Kosten, die nur wegen der PKH-Bewilligung aus der Landeskasse gezahlt werden. Daher kann für den Betrag nur die Nachzahlung (aus seinem Überschuss) angeordnet werden.

    Wenn man es zu den Verfahrenskosten rechnen würde und andere Beteiligte haben keinen Anspruch auf PKH (oder keinen Anwalt), würde auch deren Erlös um die Kosten des Gegeners geschmälert und ihren müssten sie noch dazu voll selbst zahlen.

  • Diese hier beschriebene Problematik zeigt ganz klar, dass man von einer PKH Bewilligung für einen Beteiligten in der Teilungsversteigerung regelmäßig Abstand nehmen sollte (Betreiligter hat Vermögen); zumindest sollte man keinen Anwalt beiordnen, denn Anwaltsbeiordnung ist in der Versteigerung nicht erforderlich.
    Tut man es doch, kommt man aus dieser Mühle kaum mehr raus, insbesondere kann man den Erlös nicht "selbst verrechnen". Man kann lediglich zeitgleich mit der Auskehr eines Erlöses an den Betroffenen die Einmalzahlung anordnen. Wenn der Betroffened dann trotzdem vorab Gläubiger bedient, ändert das am Bestand der Anordnung nichts.

  • zumindest sollte man keinen Anwalt beiordnen, denn Anwaltsbeiordnung ist in der Versteigerung nicht erforderlich.

    Woraus ergibt sich das denn? Hat jemand entsprechende Entscheidungen? Es geht hier um die Zwangsversteigerung, nachdem den Beteiligten schon für die noch laufenden Teilungsversteigerung PKH mit Anwaltsbeiordnung bewilligt worden ist, wobei dann das Lavieren der Parteien dem dort zuständigen Kollegen bereits einiges Kopfzerbrechen bereitet hat.
    Ich sehe eigentlich nicht ein, einen Anwalt beizuordnen und wozu dann noch PKH bewilligt werden soll, weiß ich auch nicht.

  • Dies ergibt sich aus § 121 ZPO. Wie die Verweisung aus dem ZVG ist, weiß ich im Moment nicht, dürfte aber rauszukriegen sein, denn schließlich muss man ja cuh wegen der PKH-Bewilligung vom ZVG auf die ZPO kommen.

  • Dies ergibt sich aus § 121 ZPO. Wie die Verweisung aus dem ZVG ist, weiß ich im Moment nicht, dürfte aber rauszukriegen sein, denn schließlich muss man ja cuh wegen der PKH-Bewilligung vom ZVG auf die ZPO kommen.

    Es liest sich erst recht einfach. Aber da gibt es ja den Abs.2 1.Alt. zu § 121 ZPO....Beiordnung dann, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint...
    Dies wird der antragstellende Anwalt mit Sicherheit darlegen und m.E. im Falle der TV auch leicht begründen können, da die taktischen Varianten, Fallstricke und Verhaltensweisen auch uns mitunter Schwierigkeiten bereiten......

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Die pauschale Behauptung, dass sich aus § 121 ZPO ergebe, dass in der Teilungsversteigerung grundsätzlich keine Anwaltsbeiordnung erfolgen könne, würde ich nicht unterschreiben. Hier wird man schon auch den Einzelfall betrachten müssen.

    Das Thema ist hier schon mehrmals diskutiert worden, da wirst Du mithilfe der Suche sicher fündig. Einen Thread habe ich für Dich rausgesucht:
    [h=1]PKH in Teilungsversteigerung[/h]m.w.N.

  • Die Tatsache, dass jede Beiordnung eine Einzelfallprüfung sein sollte steht doch nicht im Widerspruch zu der Aussage, dass sich die Frage, ob ein Anwalt beizuordnen ist oder nicht, grundsätzlich aus § 121 ZPO ergibt. Der Regelfall in der Zwangsversteigerung dürfte danach wohl unstreitig sein, dass eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich ist. In begründeten Einzelfällen mag es davon Ausnahmen geben.

  • Wenn ich die Entscheidung des BGH vom 15.03.2011 - V ZB 177/10 richtig verstehe, dann geht der V ZS. wohl umgekehrt davon aus, dass bei einer Teilungsversteigerung regelmäßig PkH in Betracht kommt (wenn kein sonstiges Vermögen vorhanden ist), denn er prüft ausführlich die Frage der Mutwilligkeit, die nur zu prüfen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts dürfte sich nach BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 31/09 wie üblich nach der Erforderlichkeit im Einzelfall richten, wobei unter "Einzelfall" auch die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu sehen ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • @ Jahreszeiten:
    Deswegen habe ich in meinem Posting auch zwischen PkH und Beiordnung unterschieden. PkH wäre bei den entsprechenden persönlichen Gegebenheiten der Regelfall, Beiordnung eine Frage des Einzelfalles (wenn ich die beiden genannten Entscheidungen richtig verstanden habe). Habe ich etwas anderes geschrieben?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • kleiner Hinweis am rande für AndreasH: PKH Bewilligung ist das eine, Beiordnung ist noch ein bischen "mehr".

    nur....

    wenn der Rechtsanwalt den Antragsteller vertritt, gerht es diesem auf jeden Fall natürlich um seine persönliche Beiordnung.
    Der antragstellende Rechtsanwalt würde sich mit einer "reinen" PKH-Bewilligung ohne Beiordnung nie begnügen.
    ( so zumindest meine Erfahrung )

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Hallo,
    ich muss dieses Thema nochmal hervorholen. In meinem Fall wurde PKH in der TV mit der Maßgabe bewilligt, dass die Verfahrenskosten aus dem Erlösüberschuss zu zahlen sind, welcher auf den Antragsteller entfällt. Der beigeordnete RA hat bis zum Verteilungstermin (Miite 2018) keine Gebührenfestsetzung beantragt und keine Kosten angemeldet. Der Erlösüberschuss für die Erbengemeinschaft wurde hinterlegt, eine Auseinandersetzung ist bisher nicht erfolgt. Jetzt stellt der RA den Antrag auf Auszahlung seiner PKH-Gebühren aus der Landeskasse und Festsetzung der WAV.
    Ist eine Auszahlung der PKH-Gebühren aus der Landeskasse jetzt im Nachhinein noch möglich? Und ist dann gleichzeitig die Einmalzahlung aus dem Übererlös anzuordnen, obwohl ich gar nicht weiß, ob es einen Anspruch des Antragstellers nach Auseinandersetzung gibt?

    Danke vorab für Denkanstöße ;)

  • Den Anspruch auf Auszahlung der PKH-Vergütung hat der RA schon. Die Frage ist eher, forderst du das Geld vom PKH-Berechtigten zurück. Liegt es an ihm, dass das Geld hinterlegt werden musste oder an der anderen Partei. Einen Vermögenszuwachs hat er ja noch nicht erhalten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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