Aufgebot - Grundbuch unrichtig, wer ist antragsberechtigt ?

  • Hallo, ich brauch dringend Eure Hilfe. Im Grundbuch ist bei einer Briefgrundschuld eine Abtretung ohne Briefvorlage eingetragen worden:oops: (nicht von mir:teufel:). Als das aufgefallen ist und der Brief zur Berichtigung angefordert wurde, fiel den Beteiligten auf, dass wohl keiner den Brief mehr in Händen hält. Jetzt beantragt die frühere Gläubigerin das Aufgebotsverfahren. Muss nicht auch die jetzt im Grundbuch eingetragene Gläubigerin den Antrag mitstellen (ich weiß, die Eintragung ist bei Briefrechten nur deklaratorisch) oder zumindest auch im Aufgebotsverfahren eine Erklärung vorlegen, dass sie den Brief nicht hat ?!? :gruebel: In der Grundakte liegt ein Telefonvermerk vor, dass sie den Brief nicht hat, aber ich weiß nicht so recht.
    Bin für alle Denkanstöße dankbar !!

  • Hm, also grds gilt ja bei Briefrechten der Briefinhaber als der Rechtsinhaber. Auch eine Abtretung kann ja nur mit Brief funktionieren, das ist ja grade die Besonderheit dabei. wenn nun der aktuelle Gläubiger den Brief nicht hat, kann er auch derzeit sein Recht nicht geltend machen. Nach § 1154 II ersetzt die GB-Eintragung nur die schriftliche Form der ABtretungserklärung, nicht aber der Briefübergabe.
    Wird also wohl so sein, dass neuer Gl nur Inhaber der Forderung geworden ist, nicht aber der Grundschuld, oder? In dem Fall dürfte er auch kein Antragsrecht haben am Aufgebotsverfahren.
    Aber mit Sicherheit kann ich es auch nicht sagen :confused:

  • Hm, also grds gilt ja bei Briefrechten der Briefinhaber als der Rechtsinhaber.

    Aber der Briefinhaber ist ja sozusagen nicht aufzutreiben... Naja, ich denke aber auch, dass das so in Ordnung ist. Und ich habe ja zumindest in der Grundakte so was wie eine Stellungnahme. Ansonsten ist alles iO, da kann ich ja erstmal einen Vorschuss anfordern :D.

  • Die Tatsache, dass derzeit offenbar keiner der beiden fraglichen Gläubiger den Brief hat (oder findet ?), muss m.E. noch nicht heißen, dass die Abtretung nicht wirksam war.
    Möglicherweise war der Brief ordnungsgemäß übergeben worden, wurde nur beim GBA nicht eingereicht.
    Und wer weiß, wohin die neue Gläubigerin den Brief derzeit verschickt hat - manchmal schlummern diese ganz friedlich in Verwahrung beim Vollstreckungsgericht.

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