Firma der KG

  • Bei einer GmbH & Co. KG wurde angemeldet und eingetragen, dass der bisherige einzige Komplementär (eine GmbH) Kommanditist und der bisherige Kommanditist (eine natürliche Person) zum Komplementär wurde. Die Firma, die nicht geändert wurde, lautet nach wie vor "... GmbH & Co. KG". Ich bin der Meinung, dass der nunmehr falsche Firmenzusatz "GmbH & Co." wegen des Irreführungsverbots in § 18 II 1 HGB nicht fortgeführt werden darf, da "Verwirrungen" über die Haftungsverhältnisse entstehen können (selbst wenn ein "weniger" an Haftungsmasse verlautbart wird als tatsächlich vorhanden).
    Das Unternehmen, das das natürlich anders sieht, möchte das Problem lösen, indem eine GmbH als weiterer Komplementär aufgenommen wird. Das ändert meiner Meinung nach aber nichts.
    Hatte jemand einen vergleichbaren Fall?

  • Den Fall hatten wir mal, als ich als Student in einer Anwaltskanzlei jobbte. Ich meine mich zu erinnern, dass argumentiert wird, "GmbH & Co. KG" sei nicht ein Firmenzusatz, sondern zwei, nämlich "& Co. KG" für die KG und GmbH für die pHG. Wenn pHG jetzt sogar eine natürliche Person wird, ist weder der Zusatz "GmbH & Co. KG" falsch noch verwirrend.

  • Hatte jemand einen vergleichbaren Fall?


    Ich habe aktuell einen vergleichbaren Fall (KG mit natürlicher Person als phG, GmbH tritt als phG ein, Firma soll geändert werden in xxx GmbH & Co. KG).
    Ich sehe das genauso wie Du, der Firmenzusatz "GmbH & Co. KG" ist m. E. täuschend, da er darauf hinweist, dass keine natürliche Person phG der Gesellschaft ist. Es ist zwar "mehr" Haftung da, als der Zusatz vermuten lässt, es liegt aber trotzdem eine Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse gem. § 18 II HGB vor. § 18 HGB spricht von Irreführung im Allgemeinen, nicht davon, dass sie negativ sein muss.
    Meine Zwischenverfügung läuft noch...

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • , da er darauf hinweist, dass keine natürliche Person phG der Gesellschaft ist

    In unserem Fall wurde so argumentiert, dass der Zusatz darauf gerade nicht hinweist, weshalb der Austausch des pHG mit dem Zusatz diesbezüglich auch auf "nichts" hinweist. Ich habe eben sogar den damaligen Anwalt, bei dem ich als Student jobbte, angerufen, ob er sich noch an den Fall erinnert. Das tat er, denn er war selber einer der Gesellschafter (:)). Der Fall führte aber nicht zu einer Gerichtsentscheidung, sondern ging glatt durch.

  • Du hast recht, gem. § 19 II HGB ist es kein Zusatz, es ist "eine Bezeichnung, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet".
    Im Fall einer Firmenfortführung hätte es sogar passieren können, dass ich diese Bezeichnung nicht beanstandet hätte (Firmenbeständigkeit vor Firmenwahrheit), aber ich habe selbst den umgekehrten Fall, und je länger ich darüber nachdachte, umso mehr kam ich zu der Auffassung, dass diese Bezeichnung täuschend im Sinne des § 18 HGB ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Firmenfortführung handelt oder nicht.
    Zwar im positiven Sinne täuschend (mehr Haftung als erwartet), aber eben doch täuschend.
    Aber die Kommentare schweigen hierzu...

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Wenn ich mit recht entsinne, gab es doch vor Jahrzehnten einmal eine richtungsweisende Entscheidung (BGH oder OLG?), wonach die frühere Praxis, den GmbH-Zusatz bei einer GmbH & Co. KG wegzulassen, unzulässig sei. Da wurde doch wohl unterschieden danach, dass das "& Co. KG" firmenrechtlich richtig sei, weil auch die GmbH & Co. KG eine Kommanditgesellschaft ist und man diese eben mit "& Co. KG" bezeichnen könne, dass aber zusätzlich wegen der Haftung das "GmbH" dazu muss, wenn der pHG eine GmbH ist. Mit dieser Trennung müsste man es eigentlich als nicht verwirrend ansehen, wenn das "GmbH" bleibt, auch wenn die GmbH kein phG mehr ist. Denn falsch ist es ja nicht. Das "GmbH" weist auf eine GmbH als Gesellschafter, das "& Co. KG" verweist auf die Tatsache, dass es eine KG ist.

  • Du hast recht, gem. § 19 II HGB ist es kein Zusatz, es ist "eine Bezeichnung, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet".
    Im Fall einer Firmenfortführung hätte es sogar passieren können, dass ich diese Bezeichnung nicht beanstandet hätte (Firmenbeständigkeit vor Firmenwahrheit), aber ich habe selbst den umgekehrten Fall, und je länger ich darüber nachdachte, umso mehr kam ich zu der Auffassung, dass diese Bezeichnung täuschend im Sinne des § 18 HGB ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Firmenfortführung handelt oder nicht.
    Zwar im positiven Sinne täuschend (mehr Haftung als erwartet), aber eben doch täuschend.
    Aber die Kommentare schweigen hierzu...



    :zustimm:

    Da der Zusatz GmbH & Co. KG nur dann zulässig ist, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist, ist die Firma jetzt unzulässig geworden, da sie im Hinblick auf die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft eine beschränkte Haftung vortäuscht, die aber nicht da ist.
    Die Änderung der Firma muss durch die Gesellschaft angemeldet werden.



  • :dafuer:

    Genau so sehe ich das auch!

  • Wenn ich mit recht entsinne, gab es doch vor Jahrzehnten einmal eine richtungsweisende Entscheidung (BGH oder OLG?), wonach die frühere Praxis, den GmbH-Zusatz bei einer GmbH & Co. KG wegzulassen, unzulässig sei. Da wurde doch wohl unterschieden danach, dass das "& Co. KG" firmenrechtlich richtig sei, weil auch die GmbH & Co. KG eine Kommanditgesellschaft ist und man diese eben mit "& Co. KG" bezeichnen könne, dass aber zusätzlich wegen der Haftung das "GmbH" dazu muss, wenn der pHG eine GmbH ist. Mit dieser Trennung müsste man es eigentlich als nicht verwirrend ansehen, wenn das "GmbH" bleibt, auch wenn die GmbH kein phG mehr ist. Denn falsch ist es ja nicht. Das "GmbH" weist auf eine GmbH als Gesellschafter, das "& Co. KG" verweist auf die Tatsache, dass es eine KG ist.



    Der BGH geht in seiner Entscheidung vom 28.03.1977 -II ZB 8/76- "ganz selbstverständlich" davon aus, dass der "GmbH-Zusatz" getrichen wird, wenn die pers.haftende GmbH aus der KG ausscheidet.
    Ähnlich wird man es auch hier sehen müssen, wenn sie zwar nicht ausscheidet, aber ihre Rechtsstellung (zur Kommanditistin) wechselt.

    Allerdings geht die Entscheidung des OLG Hamm vom 02.12.1993 -15 W 229/93-, wonach bei einer KG der GmbH-Zusatz der in der Firma allein genannten Kplgesellschaft grundsätzlich auch dann nicht weggelassen werden darf, wenn neben dieser weitere Kpl vorhanden sind, die natürliche Personen sind, in Titus' Richtung.

    Im vorliegenden Fall würde ich aber dennoch für den Wegfall des GmbH-Zusatzes plädieren.

  • Vielen Dank für die Beiträge. Der RA des Unternehmens wehrt sich über Seiten hinweg gegen eine Firmenänderung, aber nur mit allgemeinen Ausführungen. Jedenfalls kann er keine Rechtsprechung liefern, die seine Meinung stützt; auch OLG Hamm nimmt er nicht für sich in Anspruch. Er lehnt die Firmenänderung insbesondere ab, weil dann das Briefpapier neu gedruckt werden müsste (!) und auch sonstige öffentliche Auftritte (Messen, Internet) überarbeitet werden müssten! - Also nichts Stichhaltiges.
    Baumbach/Hopt, § 18 Rn. 16, verstehe ich so, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz der Firmenbeständigkeit hinter den Grundsatz der Firmenwahrheit zurücktritt (so auch OLG Frankfurt NJW 1970, 865). Ferner ergibt sich m. E. bereits unmittelbar aus § 19 II HGB ("keine natürliche Person"), dass "GmbH & Co." hier eben nicht mehr passt. Der einzige Pferdefuß ist die von bjk_rpf angesprochene Entscheidung des OLG Hamm aus 1993. Diese erging allerdings noch zum alten Firmenrecht, als noch der Name des phG in der Firma der KG enthalten sein musste. Wenn es sich dabei um eine GmbH handelte, musste eben konsequenterweise deren Firma vollständig (mit "GmbH") in der Firma der KG enthalten sein. Unter diesem Gesichtspunkt kann man diese Entscheidung vielleicht ignorieren.

  • Zwar kein juristisch fundiertes Argument, aber meiner Meinung nach ein Hinweis, dass die gewünschte Firma tatsächlich täuschend im Sinne des § 18 HGB sein dürfte: Bei wikipedia heißt es hier: "Die GmbH & Co. KG ist im deutschen Recht eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG) und somit eine Personengesellschaft. Anders als bei einer typischen Kommanditgesellschaft ist der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)."

    @17_M: Ich sehe es genauso wie Du. Soll die Gesellschaft doch Beschwerde einlegen, dann gäbe es wenigstens eine aktuelle Entscheidung.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Soweit ich es in Erinnerung habe, ist eine ...(RF) & Co. KG eine KG, bei der wenigstens 1 phG keine natürliche Person ist.

    Ich habe zu meiner aktiven Registerzeit die Kombi 1 nat. Person und eine GmbH als phG´s unter der Firma GmbH & Co. KG zugelassen.

  • Ich habe mich nochmal mit dem Fall befasst und möchte folgendes zitieren:



    Da der Zusatz GmbH & Co. KG nur dann zulässig ist, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist,

    Dazu meine Frage: das hört man in der Tat immer wieder. Aber wo steht das denn bzw. welches Gericht hat das so entschieden? Bisher habe ich das nicht so bestätigt gefunden, aber vielleicht habe ich auch nicht genügend gesucht.


  • Da der Zusatz GmbH & Co. KG nur dann zulässig ist, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist,


    Dazu meine Frage: das hört man in der Tat immer wieder. Aber wo steht das denn bzw. welches Gericht hat das so entschieden? Bisher habe ich das nicht so bestätigt gefunden, aber vielleicht habe ich auch nicht genügend gesucht.


    Wenn die GmbH nicht persönlich haftender Gesellschafter der KG ist, darf kein 2. Rechtsformzusatz in der Firma enthalten sein.
    Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 HGB stellt insoweit die einzige Ausnahme dar vom Grundsatz, dass jede Firma nur einen (nämlich den richtigen) Rechtsformzusatz enthalten darf. Sogar Phantasieworte können lt. BGH aus diesen Gründen unzulässig sein (BGH in BGHZ 22, 98: „INDROHAG . . . GmbH“ wegen des „AG“ unzulässig ).
    So streng wie der BGH seh ich es zwar nicht mehr, aber die Bezeichnung "GmbH" lasse ich in der Firma einer KG wirklich nur zu, wenn sie auch die Komplementärin ist (und meiner Meinung nach auch nur dann, wenn keine natürliche Person weitere Komplementärin ist).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Das kommt noch von § 19 Abs. 5 HGB i.d.F. bis 30.06.1998:

    (5) Ist kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

    und der dazu ergangenen Rechtsprechung.
    In meinem "Skript" aus meiner Zeit an der FH um 1983 sind auch diverse Entscheidungen des BGH erwähnt: BGH, Rpfleger 1974, 303 und 1976, 9 sowie 1977, 359 bzw. OLG Köln, Rpfleger 1976, 17.

    Ich habe jetzt auch nochmal im damaligen Gesetzentwurf zum HRefG (Drs 13/8444) gekramt und zu Art. 3 Nr. 12 (Änderung des § 19 HGB) folgende Passage gefunden:

    "Zu Absatz 2
    ... Das geltende Recht (§ 19 Abs. 5 Satz 1 HGB) verlangt im Interesse des Gläubigerschutzes einen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung in der Firma einer oHG oder KG, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. ...
    Bei diesen muß die Haftungsbeschränkung in der Firma immer nur dann zum Ausdruck gebracht werden, wenn auf keiner der Stufen letztlich einer der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Nur für diesen Fall besteht ein überwiegendes Interesse des Geschäftsverkehrs, schon in der Firma über die Haftungsbeschränkung unterrichtet zu werden, ...
    ... sollen mit der neuen Formulierung ... ein Hinweis auf die Haftungsbeschränkung nur dann vorgeschrieben werden, wenn letztlich keine natürliche Person für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich haftet."

    Danach ist m.E. klar, dass der GmbH-Zusatz wegen Täuschung/Irreführung
    wegfallen muss.

  • Dieser Umkehrschluss ist m.E. nicht richtig.
    Nur weil bei Vorliegen der Haftungsbeschränkung ein Zusatz erforderlich ist, kann nicht umgekehrt davon ausgegangen werden, dass keine Firmierung verwendet werden darf die eine Haftungsbeschränkung vermuten lässt, wenn diese tatsächlich nicht vorhanden ist. Ansonsten hätte der Gesetzgeber eine andere Formulierung für § 19 (2) HGB wählen bzw. den umgekehrten Fall mit hinzunehmen müssen.

  • @ketchup: Das sehe ich anders. Eine nicht zutreffende Haftungsbeschränkung ist meiner Meinung nach täuschend im Sinne des § 18 HGB.
    Aber wenn Du Glück hast, kommt gegen meine entsprechende Zwischenverfügung ein Rechtsmittel, dann könnte ich mit einer entsprechenden LG-Entscheidung dienen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Dieser Umkehrschluss ist m.E. nicht richtig.
    Nur weil bei Vorliegen der Haftungsbeschränkung ein Zusatz erforderlich ist, kann nicht umgekehrt davon ausgegangen werden, dass keine Firmierung verwendet werden darf die eine Haftungsbeschränkung vermuten lässt, wenn diese tatsächlich nicht vorhanden ist. Ansonsten hätte der Gesetzgeber eine andere Formulierung für § 19 (2) HGB wählen bzw. den umgekehrten Fall mit hinzunehmen müssen.

    Genau! Das ist es doch, was ich sage:

    Eure Gesetzes- und Rspr.-Nachweise betreffen den (unproblematischen) umgekehrten Fall, dass "GmbH" hinein muss, wenn der pHG beschränkt haftet.

    Der Nachweis, dass das GmbH weg muss, wenn zwar eine GmbH vorhanden ist, jedoch diese kein pHG mehr ist, ist m. E. bisher mit den von Euch zitierten Vorschriften und Entscheidungen nicht geführt.

    @ketchup: Das sehe ich anders. Eine nicht zutreffende Haftungsbeschränkung ist meiner Meinung nach täuschend im Sinne des § 18 HGB.
    Aber wenn Du Glück hast, kommt gegen meine entsprechende Zwischenverfügung ein Rechtsmittel, dann könnte ich mit einer entsprechenden LG-Entscheidung dienen.

    Täuschend? Es ist doch eine GmbH vorhanden!

  • M. E. kommt man nicht weiter, wenn man allein § 19 II HGB als Argument heranziehen will. Vielmehr ist vor allem auf § 18 II HGB abzustellen.

    Was stellt sich der Rechtsverkehr (angesprochene Verkehrskreise) vor, wenn in der Firma einer KG die Bezeichnung "GmbH (& Co.)" mit auftaucht? Und kann der Rechtsverkehr dadurch irre geführt werden? "Schadet" diese evtl. Irreführung den Rechtsverkehr (Schutzzweck der Vorschrift)?

    Frage 1 kann - denke ich - übereinstimmend dahin gehend beantwortet werden, dass durch die Bezeichnung "GmbH & Co. KG" zumindest eine oder sogar ausschließlich GmbH(s) als phG in der KG vermutet werden.

    Was stellt sich nun der Rechtsverkehr unter dieser Konstellation vor? Juristisch einigermaßen Sachverständigen weist dies vor allem auf die Haftungsbeschränkung hin. Angesprochene Verkehrskreise sind aber nicht nur Lieferanten, Banken etc., die ggf. sogar über eine Rechtsabteilung verfügen, sondern auch potentielle Kunden etc. ohne juristische Vorbildung. Mein Eindruck ist, dass hier vielen unter dem Begriff "GmbH & Co. KG" etwas "Größeres" vorschwebt als bei einer "normalen" KG, die vielleicht eher als kleiner, familiärer Betrieb gesehen wird. Auch wenn dies selbstverständlich nicht zwingend den Tatsachen entsprechen muss. Weiterhin sind "echte" GmbH & Co. KGs und auch deren Komplementär-GmbHs offenlegungspflichtig. Der Rechtsverkehr kann hier bei entsprechendem Interesse Einsicht in die Jahresabschlüsse nehmen. Dies kann bei Überlegungen zur Anbahnung einer Geschäftsbeziehung ggf. auch eine Rolle spielen. Eine mögliche Irreführung durch Beibehaltung des Zusatzes "GmbH" würde ich also schon sehen, evtl. in diesem Zusammenhang (wenn denn die Zusammenarbeit gut ist) mal die zuständige IHK unter Darlegung meiner Bedenken anhören, § 126 FGG.

    Und ich meine auch, dass der Rechtsverkehr durch die evtl. falsche Vorstellung derart tangiert ist, dass das Registergericht diese (ersichtliche, § 18 II 2 HGB) Irreführung zu beanstanden hat.

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