Auslagenpauschale bei der Beratungshilfevergütung

  • Hallo,

    Ich habe gerade einige Vergütungsanträge eines RA bekommen, in denen er die 7002- Pauschale mit 20,- € ansetzt und eine Entscheidung des AG Köln zitiert, die besagt, dass sich die Pauschale nach den fiktiven Wahlanwaltsgebühren berechnet. Zumindest der ein Kommentar (Hartmann) unterstützt diese Ansicht.

    Das würde ja bedeuten, das ich mir in jedem Beratungshilfeverfahren (und das sind einige) die gesamte Tätigkeit des RA darlegen lassen müsste, um zuerst die Wahlanwaltsgebühren und dann die Pauschale zu bestimmen.
    Denn die Wahlanwaltsgebühren können ja ggfs. auch geringer sein als die BerH-Gebühren.

    Wie seht Ihr ds?

  • Hallo,
    also die Pauschale gibt es nur bei einer Tätigkeit, beim Rat sowieso nicht. Und dort: 20% wie es im Gesetz steht. Insgesamt daher 97,44 Euro. Wo steht die Entscheidung des AG Köln? Würde mich auch interessieren. Und dann kann ich auch mal nach Gegenmeinungen suchen, denn das dürfte m.E ne ganz klare Mindermeinung sein ( wenn die Entscheidung überhaupt passt). Aber dem AG Köln muß man sich auch nicht unbedingt anschließen.

  • Naja, das geht schon um Vertretung in der Entscheidung des AG Köln. Ich kann morgen mal nachsehen, wo die veröffentlicht ist, der RA hat mir ne Kopie davon geschickt.

    Dabei ist noch eine zustimmende Anmerkung eines Rechtspflegers.
    Aber die Begründungen finde ich insgesamt nicht überzeugend.

    Da wird zum Einen angeführt, dass sich bei der BerH nur die Gebühren nach 2600 VV bestimmen, die Auslagen aber nach den allgemeinen Vorschriften.
    Aber genau die besgen schließlich, dass die Pauschale 20 % der Gebühren beträgt, und hier können doch nur die tatsächlich entstandenen Gebühren gemeint sein und nicht Gebühren, die hätten entstehen können, wenn...

    Das weitere Argument ist, dass der RA durch die Berechnung der Pauschale nach den BerH-Gebühren benachteiligt wird, weil die Auslagen tatsächlich nicht geringer sind als bei einem "normalen" Mandat.
    Aber das gleicht sich ja wieder aus, weil die Wahlanwaltgebühren auch geringer sein könnten, das ist nun einmal so bei pauschaler Vergütung.
    Im Übrigen bleibt es dem RA unbenommen, die tatsächlich angefallenen Auslagen anzusetzten.


    Ich hätte auch schon mit dieser Begründung abgesetzt, aber da mindestens 2 Kommentare die Ansicht des AG Köln teilen (Hartmann, wie oben genannt und die Anmerkung stützt sich auf Gerold/Schmidt, das habe ich aber bisher nicht überprüft), frage ich zuerst hier.

  • Also zunächst: In Kostenfragen kann man den Hartmann wie auch den gerold/Schmidt total vergessen. Beide sind zeitgleich ( früher) mit dem RVG herausgekommen. Beide Kommentare wollen zum Beispiel auch das RM bei der aus der Staatskase zu zahlenden Vergütung ( Pflichtverteidiger/PKH/ BerH) befristet sehen - ganz klar zur herrschenden Meinung und wie es an den FH's wohl unterichtet wird.
    Über dem Abschnitt Beratungshilfe steht,dass sich die gebühren des RA ausschließlich nach diesem Abschnitt berechnen. Es handelt sich dabei um Fixgebühren, bei denen keine Wahlanwaltsgebühren ( sonst keine Beratungshilfe) entstehen können. Und hier bemisst es sich also an diesen maximalen Fixgebühren. Mehr als 97,44 ist also nicht drin.
    Auf die Entscheidung bin ich gespannt. Mich würde mal interessieren, was die berH Literatur dazu sagt. Werde morgen mal nachsehen.

  • Von der Entscheidung des AG Köln habe ich auch schon gehört.

    1. Diese Entscheidung ist die absolute Mindermeinung (weil bisher wohl einzige).
    2. Wahrscheinlich hat der UdG bei der Auszahlung der RA-Vergütung gepennt, und das wird jetzt zur Entscheidung stilisiert (kleiner Spass :wechlach:).
    3. Was interessiert mich ein anderes Amtsgericht? Gute Gründe sind gefragt, und der Gesetzeswortlaut besagt, das der RA entweder die Pauschale bekommt (aus den zu erstattenden Gebühren), oder er rechnet seiner Auslagen einzeln ab, und muss sie dann glaubhaft machen.

    Zudem: Bei einer reinen Berartung gibt es keine Auslagenpauschale. Die gibt es nur dann, wenn Auslagen auch entstanden sind. Sollte der RA sich erst informieren müssen, und berät dann telefonisch oder schriftlich, ist das was anderes. Das kann er dann aber auch angeben.

  • Zitat von Manfred

    3. Was interessiert mich ein anderes Amtsgericht?



    Genau! Und Köln sowieso, allein des gräßlichen Biers wegen. Sofern der erste Ra bei mir kommt wird das zurückgewiesen und dann haben wir eine Gegenentscheidung:teufel:

  • Da gibt´s von mir schon mehrere Gegenentscheidungen. Die Erinnerungen wurden selbstredent zurückgewiesen.

    Wahrscheinlich kam mal ein RA auf die Idee, weil die Auslagenpauschale bei den 90% Ost-Gebühren aus den 100% West-Gebühren zu berechnen waren.

  • Manni: gib uns die AZ der Entscheidungen bekannt, dann tut sich S.H. einfacher beim Zurückweisen:teufel:
    Es ist schon fragwürdig, wo überall Einnahmequellen aufgetan werden. Ich würe echt gerne mal wissen, welche "Wahlanwaltsgebühren" da entstehen können, wonach sich die Pauschale bemessen soll. Die normale Ratsgebühr im RVG ist etwas anderes als die spezialvorschrift des BerHG.'

  • Zitat von S.H.

    Ich kann morgen mal nachsehen, wo die veröffentlicht ist, der RA hat mir ne Kopie davon geschickt



    Und schon fündig geworden??

  • So, ich habe die Entscheidung gefunden. AGS (habe ich bisher noch nie von gehört) 1/06, Seite 25.

    Der Beschluss ist vom 28.06.2005 und nein, est ist nicht die Festsetzung durch den UdG, sondern die Entscheidung des Richters, nachdem der UdG die besagten 97,44 € festgesetzt hatte.

    Aber nachdem ich offensichtlich nicht der einzige bin, der das für Kappes hält, werde ich dann wohl heute die Festsetzung durchführen, wie ich sie bereits geplant hatte und bedanke mich für die Antworten.

  • Also bei Beratungshilfe gibt es nur die Fixkosten, aber keine "gesetzliche Vergütung" im Sinne von § 11 I RVG, deshalb scheidet ja auch Festsetzung nach 11 / 19 BRAGO aus.
    Hinsichtlich der Auslagen würde ich mal in Schoreit(Dehn, BerHG, 8.Auflage, § 46 Rn 5 schauen. Dort steht, dass sich der Pauschsatz nach den Gebühren der VV 2501 ff ( 2601 ff) bemisst.

  • Ich glaube bei uns gibts erste Hitzeausfälle!
    Bei uns hat ein Richter entschieden, dass es die Pauschale nach den fiktiven Wahlanwaltsgebühren geben soll! :eek:
    Dabei hatte der Bezirksrevisor schon so eine schöne Stellungnahme abgegeben.

    Ich hoffe, die Beschwerdeinstanz bringt diesen Unsinn schnell wieder in Ordnung.

  • Ich glaube bei uns gibts erste Hitzeausfälle!
    Bei uns hat ein Richter entschieden, dass es die Pauschale nach den fiktiven Wahlanwaltsgebühren geben soll! :eek:
    Dabei hatte der Bezirksrevisor schon so eine schöne Stellungnahme abgegeben.

    Ich hoffe, die Beschwerdeinstanz bringt diesen Unsinn schnell wieder in Ordnung.



    so ähnlich auch ein OLG ( nenne jetzt nicht Name ) ! Aber dennoch bleibt es m.E. nicht nachvollziehbar!

  • ich habe mir zwar nicht alles durchgelesen, und weiss nicht, ob diese Entscheidung, die dem ungebührlichen Ansinnen :D:D:Dentgegentritt, hier bekannt ist (juris):
    Gericht: OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat
    Entscheidungsdatum: 10.10.2006
    Aktenzeichen: I-10 W 90/06, 10 W 90/06
    Norm: § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 7001 RVG
    1. Zur Frage, ob dem in der Beratungshilfe tätigen Anwalt eine maximale Auslagenpauschale von 20,00 € oder lediglich eine Pauschale von 20 % der angefallenen Gebühr zusteht.

  • Aber ich. OLG Nürnberg, beschluss v 07.11.2006, 5 W 1943/06; gerold/schmidt wird ausdrücklich abgelehnt..



  • Na dann steht es ja 1:1 :D

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