Rücknahme der Beschwerde gg. KFB-KGE?

  • Habe hier eine Akte, in der es eigentlich im Sinne des Rechtsmittelführers angebracht wäre, die Beschwerde zurückzunehmen. Problem bei Rücknahme: Ich brauche ja eine KGE, weil die Gegenseite involviert war und ihre Kosten erstattet haben will. Wer müsste die KGE erlassen?

  • Die Kostenentscheidung und auch den Streitwertbeschluss bei der Rücknahme des RM gegen den KfB macht der Rpfl.
    Wenn ein RM von vornherein aussichtslos ist, gebe ich das erst gar nicht der Gegenseite sondern frage erst mal an, ob zurückgenommen wird. Damit spart man sich das alles.

  • Diese Entscheidung musst du treffen, wenn sie sich gegen deine Kostenfestsetzung o. ä. richtete! Regelmäßig gebe ich die Rücknahme der Beschwerde dem Beschwerdegegner zur Kenntnis und nur wenn er den Antrag auf Kostengrundentscheidung stellt, erlasse ich den Beschluss. Ist nicht ganz richtig aber man will keine schlafenden Hunde wecken!!!


    (volles Rubrum)

    Der Beschwerdeführer ist des Rechtsmittels der verlustig, nachdem er die mit Schriftsatz vom ... eingelegte sofortige Beschwerde am ... zurückgenommen hat.
    Er hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

    Ort, Datum


    Rpfl.

  • Naja, bei mir behauptete die Gegenseite, der Kläger wäre doch vorsteuerabzugsberechtigt und im Übrigen würde doch der RA in einem Angestelltenverhältnis bei dem Kläger stehen und daher gar keine Gebühren verlangen dürfen. Da musste ich es ja zwingend zur Stellungnahme schicken. Ist natürlich völlig aus der Luft gegriffen, sodass ich den Rechtsmittelführer zur Rücknahme bewegen will.

  • Sollte doch kein Vorwurf sein! Wollte nur darauf hinweisen, dass man sich manchmal bissel Arbeit sparen kann. Ist doch immer eine Einzelfallentscheidung.
    Wenn die Rücknahme kommt, muss der "RM-Einleger" die Kosten tragen und fertig. Er hat sich`s ja selber eingebrockt, also muss er auch für die Folgen haften.

  • Dann mach ne Nichtabhilfe und jage das Gerät in die nächste Galaxy! Die werden in Zukunft überlegen, ob sie sich beim Rpfl über solche Dinge streiten wollen. Dort wird sicher eine Kostenentscheidung getroffen ;)


    Die angesetzte Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ( i. V. m. § 91 ZPO) war festzusetzen, da der Kläger/Beklagten-Vertreter die Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegeben hat und die Abgabe dieser Erklärung zur Kostenfestsetzung genügt.

    Die andere Sache kannst du nicht prüfen!

    Das zivilprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren ist von sachlich in eine andere Gerichtsbarkeit gehörende materielle Frage freizuhalten.

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