Kaufpreiszahlung bei Verkauf von Grundstück

  • Mir wird ein Kaufvertrag zur Genehmigung vorgelegt. Grundsätzlich kein Problem, ein höherer Kaufpreis ist nicht zu erzielen. Betreute wurde angehört, ist einverstanden und hat auf Vorbescheid verzichtet.

    Nun findet sich im Vertrag zu der Zahlung des Kaufpreises folgende Regelung:

    a) Fälligkeit wie üblich (Auflassungsvormerkung und alle Umschreibungsunterlagen müssen vorliegen)

    b) wörtlich:

    Der amtierende Notar belehrte die Erschienen über die mit dieser Zahlungsweise verbundene Vorleistungspflicht von Käufer (Umschreibung des Eigentums erst nach Zahlung des Kaufpreises) und über die Möglichkeiten der Vermeidung der damit verbundenen Gefahren, etwa durch Abwicklung der Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto. Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass Verkäufer das Kaufobjekt schon vor Umschreibung zur Belastung mit Grundpfandrechten, die Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises dienen, zur Verfügung stellt, soll es bei dieser Zahlungsweise verbleiben.

    Also ich habe nicht verstanden, wohin der Kaufpreis nun gezahlt werden soll und will die Genehmigung in Aussicht stellen, aber eine Klarstellung des Vertrages in Bezug darauf, wohin der Kaufpreis gezahlt werden soll, verlangen. Eine entsprechende ergänzende Vereinbarung der Parteien zu dem Vertrag bedarf meiner Meinung nach keiner Beurkundung.

    Wie seht Ihr das?

  • Eine derartigen Passus findet man öfter in Kaufverträgen, wenn der Kaufpreis direkt an den Verkäufer gezahlt werden soll und nicht über NAK. Ob es in erster Linie der Absicherung des Notars dient oder dessen Verärgerung zum Ausdruck bringt, dass ihm die entsprechenden Gebühren für die Abwicklung flöten gehen, bleibt der Meinungsbildung des Betrachters vorbehalten. :D

  • @ ketchup

    O.k., aber im Vertrag steht darüber hinaus nur, wann der Käufer zahlen soll, aber nicht wohin (an den Betreuer, an sich selbst, an mich oder doch auf ein Konto der Betreuten............?:))

  • Selten so gelacht. Da hat der liebe Notar wohl noch nicht mitgekriegt, dass Notaranderkonten nur noch in bestimmten Einzelfällen eingerichtet werden dürfen (Notar ist keine Bank oder Verwahranstalt von Mandantengeldern) und dass Eigentumsumschreibung nach Vollzahlung des Kaufpreises was völlig normales ist. Wie sonst? Erst Eigentümerwechsel und dann Kohle?
    Manche Notare (oder dessen Angestellte) hätten dringend eine Zwangsschulung nötig.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • @ ketchup

    O.k., aber im Vertrag steht darüber hinaus nur, wann der Käufer zahlen soll, aber nicht wohin (an den Betreuer, an sich selbst, an mich oder doch auf ein Konto der Betreuten............?:))



    Das ist natürlich ein Fehler der vor Genehmigung korrigiert werden sollte.

  • Selten so gelacht. Da hat der liebe Notar wohl noch nicht mitgekriegt, dass Notaranderkonten nur noch in bestimmten Einzelfällen eingerichtet werden dürfen (Notar ist keine Bank oder Verwahranstalt von Mandantengeldern) und dass Eigentumsumschreibung nach Vollzahlung des Kaufpreises was völlig normales ist. Wie sonst? Erst Eigentümerwechsel und dann Kohle?
    Manche Notare (oder dessen Angestellte) hätten dringend eine Zwangsschulung nötig.

    Das verstehe ich nicht.

  • Das hat was mit § 54 a bis 54 e BeurkG zu tun. Es muss ein objektives Sicherungsinteresse bestehen zu Einrichtung des Notaranderkontos. Dieses Sicherungsinteresse besteht schon dann nicht, wenn für den Käufer eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wird.

    Berechtigtes Sicherungsinteresse z.B. dann, wenn die Besitzübergabe auf den Käufer vor Kaufpreiszahlung erfolgen soll. Besitzübergabe (Schlüsselaushändigung) und Eigentumsumschreibung sind aber 2 Paar Schuhe. Besitzübergabe in der Regel einen Tag nach Zahlung des Kaufpreises. Weiteres Sicherungsinteresse: Zwangsversteigerungs- und/oder Zwangsverwaltungsvermerk im Grundbuch. Oder wenn mehrere finanzierende Banken mehrere abzulösende Banken "zu bedienen haben" und keine von den finanzierenden Banken die Federführung bei den Überweisungen übernehmen will (Einsammeln Geld von anderen Finanzieren und Weiterleitung an abzulösende Banken).

    Als Notar hast du heutzutage kaum noch eine Möglichkeit, ein Notaranderkonto einzurichten und die meist beträchtliche Hebegebühr zu kassieren. Wenn man sich nicht dran hält kann das schnell mal die Zulassung kosten.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Mir geht es bei meiner Frage um zwei Aspekte:

    1. Reicht die gewählte Formulierung aus? Nach meiner Meinung und auch nach Euren Antworten nicht.

    2. Welche Form muss eine ergänzende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien haben. Ich denke, dass eine privatschriftliche Vereinbarung ausreicht, da hier nicht um eine Erklärung handelt, die in grundbuchmäßiger Form abgegeben werden muss.

    In dem Vertrag ist die übliche Vollmacht für zwei Notariatsangestellte enthalten (Erklärungen, die für den grundbuchlichen Vollzug erforderlich sind, abzugeben). Diese Vollmacht reicht aber nach meiner Meinung nicht für die Regelung der Kaufpreiszahlung aus.

  • Das hat was mit § 54 a bis 54 e BeurkG zu tun. Es muss ein objektives Sicherungsinteresse bestehen zu Einrichtung des Notaranderkontos. Dieses Sicherungsinteresse besteht schon dann nicht, wenn für den Käufer eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wird.

    Berechtigtes Sicherungsinteresse z.B. dann, wenn die Besitzübergabe auf den Käufer vor Kaufpreiszahlung erfolgen soll. Besitzübergabe (Schlüsselaushändigung) und Eigentumsumschreibung sind aber 2 Paar Schuhe. Besitzübergabe in der Regel einen Tag nach Zahlung des Kaufpreises. Weiteres Sicherungsinteresse: Zwangsversteigerungs- und/oder Zwangsverwaltungsvermerk im Grundbuch. Oder wenn mehrere finanzierende Banken mehrere abzulösende Banken "zu bedienen haben" und keine von den finanzierenden Banken die Federführung bei den Überweisungen übernehmen will (Einsammeln Geld von anderen Finanzieren und Weiterleitung an abzulösende Banken).

    Als Notar hast du heutzutage kaum noch eine Möglichkeit, ein Notaranderkonto einzurichten und die meist beträchtliche Hebegebühr zu kassieren. Wenn man sich nicht dran hält kann das schnell mal die Zulassung kosten.

    Danke. Mich hatte das deshalb interessiert, weil in der Zertifizierung von Anwälten nach ISO sogar vermehrt die Anlage von Anderkonten vorgesehen ist; allerdings erhalten die Anwälte auch keine lukrativen Gebühren dafür.

  • zu bella #8:

    1. Nein, da der Bezug fehlt.

    2. Wenn es nicht auch unter § 311b BGB fällt, was ich nicht sagen kann.

    3. Die Angestelltenvollmacht greift nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ein formloses Schreiben des Betreuers auf welches Konto der Betreuten zu zahlen ist, dürfte ausreichen, da es sich um eine Abwicklungsmodalität handelt, die keine Änderung des eigentlichen Vertrages darstellt. Oftmals wird in Kaufverträgen auf ein noch zu benennendes Konto des Verkäufers verwiesen, welches erst später privatschriftlich mitgeteilt wird.

  • Ich hab's immer gerne, wenn eine konkrete Kontoverbindung schon angegeben ist oder zumindest ein Passus in der Art "auf ein noch anzugebendes Konto des Betroffenen"
    Wenn es zuerst nur den Vetragsentwurf vorliegen habe, dringe ich insoweit auch immer auf Ergänzung. Die Ergänzung eines bereits abgeschlossenen Vertrages allein deswegen würde ich aber nicht verlangen. Evtl. sollte man zugleich mit der Genehmigung dem Betreuer die "Weisung" erteilen, dass der Kaufpreis auf ein Konto des Betroffenen zu überweisen ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Im vorliegenden Fall ist doch aber überhaupt nichts gesagt, an wen wie zu zahlen ist. Das geht doch wohl über eine bloße Zahlungsmodalität hinaus oder irre ich mich da?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hat der Notar in der Urkunde nicht die Fälligkeit des Kaufpreises zu bescheinigen? Spätestens dann müsste er in dieser Bescheinigung angeben, was wohin gezahlt werden muss. Die Vertragsparteien können ja wohl kaum die Fälligkeitsvoraussetzungen selbst überprüfen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • In § 9 BeurkG ist geregelt, was in einer Niederschrift zu stehen hat. Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten (Willenserklärungen) . Die Protokollierung weiterer Erklärungen der Beteiligten (etwa über die Bezahlung des Kaufpreises) kann in die Urkunde aufgenommen werden (muss aber nicht).

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Danke für Eure Antworten:), ich habe dem Notar mitgeteilt, dass eine ergänzende Vereinbarung erforderlich ist. Mal sehen, was er mir vorlegt.

  • Ich hänge mich mal mit einer anderen Frage an :
    Grundstück des Betreuten wird verkauft.
    Im Vertrag heißt es :
    Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge, für die bis heute ein Beitragsbescheid noch nicht bekanntgegeben ist, gehen zu Lasten des Erwerbers, soweit im Folgenden nichts Abweichendes vereinbart ist.
    Die Beitragspflicht für Maßnahmen, die bis heute bautechnisch fertiggestellt sind, trifft im Verhältnis der Beteiligten zueinander allein den Veräußerer.

    Ganz normale Regelung ?
    Oder ist der Veräußerer benachteiligt, müsste weiter eingeschränkt werden, dass für laufende Erhaltungskosten der Veräußerer nicht aufkommt ?

  • Ganz "normale" Regelung. Hat nur eine Bedeutung, wenn tatsächlich in den letzten Jahren was gemacht wurde, was auf die Anlieger umgelegt werden kann und der Bescheid noch nicht ergangen ist. Aber auch wenn das so wäre, halte ich die Regelung für angemessen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!