Erbbauzins als Gesamtrecht

  • Hallo!

    Mein Kollege hat noch ein Problem zu dem er im Kommentar und im Schöner/Stöber nichts gefunden hat.

    Es existieren 2 Erbbaugrundbücher. Die Eigentümer sind identisch. Der Erbbauberechtigte ist ebenfalls in beiden Grundbüchern identisch.

    Nun soll der Erbbauzins in beiden Grundbüchern von vormals 196 DM in Erbbaugrundbuch A und 100 DM in Erbbaugrundbuch B erhöht werden auf ein Gesamtrecht in Höhe von 600 € auf A und B.

    Ist die Eintragung des Erbbauzinses als Gesamtrecht möglich?

  • Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rn. 1290:
    "Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke mit einer Reallast (...) ist zulässig."

    Also danach dürfte es wohl gehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Halte ich für bedenklich.
    Der Erbbauzins nach § 9 ErbbauVO ist eine spezielle Form der Reallast. Zwar finden die BGB-Vorschriften über die Reallast Anwendung, unter anderem kann die Nichtzahlung jedoch aus den Vorschriften der ErbbauVO den Heimfall auslösen. Problem bei Gesamtbelastung zweier Erbbaurechte wäre meines Erachtens, daß die Nichtzahlung den Heimfall eines Erbbaurechtes auslösen könnte, für welches der Erbbauzins nicht bestimmt gewesen ist. Es sei denn, man stellt sich auf den Standpunkt, durch die Gesamtbelastung haften nunmehr beide Erbbaurechte gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Reallast und bei Nichtzahlung würde das den Heimfall beider Erbbaurechte auslösen.

  • Eine Gesamterbauzinsreallast ist m.E. rechtlich unmöglich.Berechtigter kann nur der jeweilige Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks sein, Vgl. Bassenge/Palandt Rn. 6 zu § 9 ErbauRVO. An einem Grundstück kann jedoch nur ein Erbbaurecht bestellt werden, vgl. § 10 ErbauRVO.Ich würde den Antrag zurückweisen.

  • Ich muss GRG-Uwe widersprechen!

    Ein Gesamterbbaurecht wird inzwischen nach der hM wohl als zulässig angesehen.
    Vgl. Schöner/Stöber, 12. Auflage, Rn. 1695.

    Ein Kollege hier hat letztens noch eines eingetragen.

    Die Bedenken von fisch sind zwar nachvollziehbar aber rechtgeschäftlich ausgestaltete Regelungen zum Heimfall können m.E. keinen Einfluss auf die Eintragungsfähigkeit von dinglichen Rechten haben.

    Ulf

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  • Der Fall ist jedoch kein Gesamterbbaurecht !!!
    Gesamterbbaurecht wäre ein Erbbaurecht an mehreren rechtlich selbständigen Grundstücken. Hier gibt es zwei Erbbaurechte an zwei Grundstücken und in beiden Erbbaugrundbüchern soll allein ein gemeinschaftlicher Erbbauzins eingetragen werden.

  • Zitat von GRG-Uwe

    Eine Gesamterbauzinsreallast ist m.E. rechtlich unmöglich.Berechtigter kann nur der jeweilige Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks sein, Vgl. Bassenge/Palandt Rn. 6 zu § 9 ErbauRVO. An einem Grundstück kann jedoch nur ein Erbbaurecht bestellt werden, vgl. § 10 ErbauRVO.Ich würde den Antrag zurückweisen.



    abolutes :zustimm:, was wäre nämlich wenn bei einem der Grudnstücke der Eigentümer wechselt ?

  • von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts RNr. 6.23:

    Handelt es sich um ein Gesamterbbaurecht, so kann entweder für jeden Grundstückseigentümer ein getrennter Erbbauzins vereinbart werden, wobei alle Rechte zweckmäßigerweise am Gesamterbbaurecht Gleichrang erhalten sollten, oder es kann für alle Eigentümer ein einheitlicher Erbbauzins bestellt werden. Dieser steht im Zweifel den Grundstückseigentümern als Ges.ber. nach § 428 BGB zu.....

  • UPS! :oops:

    Sorry, da hatte ich den Sachverhalt falsch gelesen bzw. missverstanden.
    :(

    Unter der Prämisse ist natürlich GRG-Uwes Posting dann auch korrekt.

    Nochmals :2sorry: für die Verwirrung!

    Ulf

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  • Martin: Wie verträgt es sich aber damit, dass bei einer Teilung eines Erbbaurechts Gesamtrechte in II u. III entstehen? RZ 1854 S/S.
    Warum sollte dies dann nicht auch ursprünglich möglich sein?

    Ausgangsfall ist mir aber nicht klar:
    Normalerweise wird bei Erbbauzinserhöhung der alte Zins unverändert bestehen bleiben, bzgl. des höheren Differenzbetrages neue Reallast bestellt, als einheitlicher neuer Betrag dann in Veränderung dargestellt (die Voraussetzungen hierfür setze ich mal voraus).
    Im Fragefall sind die Erbbauzinsbeträge -alt- unterschiedlich, also ist der Erhöhungsbetrag für beide Erbbaurechte nicht einheitlich. Aus diesem Grund würde es bei meiner Betrachtungsweise des Falles doch keine Gesamtreallast geben können, da sie mathematisch nicht möglich ist.

  • in #11 war ich ja nun garnicht gut drauf:
    Da die Erbbauzinsreallast ja nur für den jew. Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zulässig ist -BayObLG Rpfleger 90,507-, einzutragen demnach als Belastung dieses Erbbaurechts, kann sie nicht als Belastung zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Drittgrundstücks erfolgen; gilt natürlich auch für die spätere Änderung, wie im Fall der Ausgangsfrage.
    'tschuldigung (errare humanum est).

  • @ Krim:
    Tröste Dich! Ich hatte den Fall auch erst so gar nicht verstanden. Und selbst jetzt bin ich nicht sicher, ob ich den Sachverhalt richtig interpretiere... :oops:

    Ulf

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