Freigabe Erstattungsbeträge private KV+PV auf Konto des Schuldners?

  • Hallo zusammen!

    Ein Schuldner erhält eine Rente von c. 1050 EUR.

    Die Deutsche Rentenversicherung teilt mit, dass sich ein pfändbarer Betrag nicht ergibt, da der für die Berechnung des für Pfändung zu berücksichtigenden Betrages auf 560 EUR beläuft. Ich frag mich da, was ist mit den anderen 490 € passiert?

    Ich hab mir das dann so erklärt, dass die Beträge für Krankenversicherung etc. davon abgezogen sind, da diese nicht pfändbar sind.

    Da das Konto, auf welchem die Rente einging bereits gepfändet war, bat die Betreuerin des Schuldners um Freigabe des Kontos.

    Das Konto wurde darauf ausschließlich wegen der eingehenden Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung freigegeben. Ansonsten ist die Pfändung wirksam geblieben.

    Nun schreibt die Betreuerin des Schuldners erneut und teilt mit, dass der Schuldner (isterwerbsunfähig) privat kranken- und pflegeversichert ist und seine Rezepte und Medikamente selbst zahlen muss und dafür Erstattungsbeträge von der S.Versicherung erhält, die auf dem gepfändeten Konto eingehen. Die Betreuerin bittet um Freigabe.

    Ich frage mich, ob das sein kann.!??? Der Schuldner erhält wie gesagt EUR 1050 an Rente. Davon sind laut Deutscher Rentenversicherung bei der Berechnung des für die Pfändung maßgeblichen Betrages nur 560 € zu berücksichten. Ich bin davon ausgegangen, dass der Schuldner seine Kranken+Pflegeversicherungen und Medikament von dem nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen EUR 490 € anschafft. Er bekommt die Anschaffungen aber offensichtlich immer zurückerstattet.

    Ist wegen der Erstattungsbeträge wirklich freizugeben oder sollte man sogar eine Pfändung bei der privaten KV + PV vornehmen, damit die Erstattungsbeträge an den Gläubiger gehen?


    Was meint ihr? liebe Grüße

  • Deine Logik verstehe ich nicht ?!

    Wenn ich das Posting richtig verstanden habe, dann zahlt der Sch. von seinen 1.050,- € (Zahlbetrag der Rente) insgesamt 490,- € an PKV-Beträgen (incl. Pflegevers.-Beiträgen) = das Geld wird von ihm an die PKV gezahlt und unterliegt somit nicht der Pfändung, § 850e Nr. 1 b) ZPO.

    Die PKV erstattet ihm daraufhin auf sein Konto die dort eingereichten Arztrechnungen, Kosten der Pflege, Medikamentenkosten etc.

    Diese Erstattungsbeträge der PKV sind nach aktueller BGH-Rechtsprechung vollständig (also auch für Ärzte!) unpfändbar.

    Ich würde die Beträge somit in Anbetracht deren Unpfändbarkeit im Verfahren nach § 765a ZPO stets ohne weiteres freigeben und kann mir kein Argument vorstellen, das ein Gl. vorbrigen kann, welches die eindeutige BGH-Entscheidung zur Unpfändbarkeit der Erstattungsbeträge, die sich dann im Verf. nach § 765a ZPO auch auf deren Gutschrift auf dem Konto fortsetzen muss, negiert. Ich würde bei schlüssig vorgetragener Eilbedürftigkeit der Freigabe und der Klarheit der Sachlage sogar zu einer Entscheidung nach §§ 765a, 732 II ZPO (sofortige Freigabe) tendieren.

    Zur Vermeidung ständig wiederkehrender Vollstreckungsschutzanträge (wegen jedes einzelnen Erstattungsanspruchs aus PKV- oder Beihilfeerstattung) würde ich als Gläubiger überdies im eigenen Verwaltungsinteresse diese künftigen Erstattungsbeträge von der Pfändung freigeben.

    Ansonsten kann es u.U. zu wöchentlich wiederkehrenden Vollstreckungsschutzanträgen kommen, was m.E. für alle Parteien (Sch., Gl. und VG) einen vollkommen sinnfreien, überflüssigen Verwaltungsaufwand darstellt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der BGH hat im besagten Urteil ausdrücklich nur darüber befunden, dass zukünftige Erstattungsansprüche gegenüber der Krankenversicherung nicht pfändbar sind. Er hat die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts, das die gegenwärtigen Erstattungsansprüche im besagten Fall (Honoraransprüche eines Arztes) ausdrücklich für pfändbar erklärte, gestützt.

    Da wir es bei einem § 850k ZPO-Antrag immer nur mit gegenwärtigen KK-Ansprüchen zu tun haben, ist das Urteil daher m.E. nicht einschlägig.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • zu #2 und #4:

    Der BGH-Beschluss (VII ZB 68/06, a.a.O.) hat zunächst folgenden 1. Leitsatz:

    Zitat von BGH


    "Zu den Bezügen i.S. des § 850bI Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind."

    D.h. für mich ganz klar, dass solche PKV-Erstattungen wie Arbeitseinkommen zu behandeln sind.

    Weiter wird in Ziffer 13 des Beschlusses folgende Aussage getroffen:

    Zitat von BGH


    "[13] c) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des BeschwGer., künftige Erstattungsforderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin seien, anders als Ansprüche auf Ersatz der Kosten bereits erbrachter ärztlicher Leistungen, auch nicht gem. § 850bII ZPO pfändbar."



    Das heißt m.E. eindeutig, dass bereits erbrachte PKV-Leistungen nur nach den Gesichtspunkten des § 850b ZPO pfändbar sind, also mit Darlegungslast der Billigkeit durch den Gläubiger und ggf. unmittelbarer Anwendbarkeit von § 850k ZPO falls wiederkehrend (da AE).
    Ebenso pfändbar wären grundsätzlich auch zukünftige PKV-Leistungen, was jedoch (siehe BGH) in Vorhein aus Biligkeitserwägungen des § 850b ZPO nicht in Betracht kommt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • hier gehen die erstattungsbeträge aber auf dem gepfändeten konto ein.

    aufgrund der darlegungslast der Billigkeit des Gläubigers und 850 b ZPO sollte freigegeben werden oder in einem vollstreckungsschutzverfahren dargelegt werden, wieso die erstattungsbeträge nicht freizugeben sind. eine begründung hierzu dürfte jedoch schwer zu finden sein.

  • eine begründung hierzu dürfte jedoch schwer zu finden sein.

    Einzelfallentscheidung. M.E. muss der Schuldner einen 850k-Antrag stellen und wenigstens behaupten, dass die Pfändung der Erstattungsbeträge nicht der Billigkeit entspricht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • :abklatsch

    Da sind wir uns ja im Grunde alle einig: Gegenwärtige Erstattungsansprüche - und nur die werden ja ausgezahlt und landen auf einem Konto - sind grundsätzlich pfändbar - und sei es nach § 850b Abs. 2 ZPO. Das Beschwerdegericht hat jedenfalls für den Fall, dass wegen ärztlicher Honoraransprüche gepfändet wird, auf Pfändbarkeit erkannt, was vom BGH zwar nicht geprüft aber auch nicht beanstandet wurde.

    In einer der Vollstreckung-Effektiv Zeitschriften stand noch etwas dazu, dass man für den Fall, dass die Arztrechnungen bereits aus anderem Vermögen gezahlt wurden, den Erstattungsanspruch wiederrum pfänden könnte, da dann die nachträgliche Erstattung nicht mehr der Zweckgebundenheit entsprechend verwendet wird. Aber ob das stimmt :nixweiss:...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Exec : Woraus kommst du zu dem Ergebbnis, der BGH hätte auf Pfändbarkeit von Erstattungsabsprüchen erkannt ?



    Hier sagt der BGH doch ausdrücklich, dass auch ein Arzt den Erstattungsanspruch eines anderen Arztes nicht pfänden darf, um seine Befriedigung zu erlangen. Anders mag es im unwahrscheinlichen Fall sein, dass der Schuldner den titulierten Anspruch des Arztes seiner PKV gegenüber noch nicht geltend gemacht hat und der Arzt diesen konkreten Erstattungsanspruch nun zu pfänden beabsichtigt.

    Da es sich bei den Erstattungsleistungen einmaliger Arztrechnungen m.E. nicht um wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 850k ZPO handelt, befänden wir uns m.E. verfahrensrechtlich in einem Verfahren nach § 765a ZPO.

    Die Unpfändbarkeit der Forderung, durch deren Gutschrift das gepfändete Verrechnungsguthaben entstanden ist, setzt sich auf den berechtigten Einwand des Schuldners hin m.E. ohne weiteres am entstandenen Verrechnungsguthaben fort. Eine Pfändung dieses - der Erstattung von Arztrechnungen oder Pflegeleistungen dienenden - Verrechnungsguthabens wäre m.E. grundsätzlich als sittenwidrige Härte i.S.v. § 765a ZPO anzusehen.

    Somit kann ich mir in Anbetracht der eindeutigen BGH-Entscheidung kaum einen Fall vorstellen, in welchem ich im Rahmen der Billigkeitserwägung im Verfahren nach § 765a ZPO zu Lasten des Schuldners zum Ergebnis der Pfändbarkeit des durch Gutschrift einer unpfändbaren Leistung entstandenen Verrechnungsguthabens kommen würde.

    the bishop :kardinal:

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  • Der Rechtsbeschwerde lag ja die folgende Ausgangslage zugrunde:

    "Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die gegenwärtigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von Versicherungsleistungen erneut gepfändet. Das weitergehende Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter, die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuld-nerin auf Auszahlung von Versicherungsleistungen pfänden und sich zur Ein-ziehung überweisen zu lassen."

    Beim BGH war also nur noch die Entscheidung offen, ob künftige Erstattungsansprüche pfändbar sind (was ja das Beschwerdegericht verneint).

    Der BGH entschied u.a.:

    "Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, künftige Erstattungsforderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin seien, anders als Ansprüche auf Ersatz der Kosten bereits erbrachter ärztlicher Leistungen, auch nicht gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO pfändbar."

    Letztendlich war die Frage, ob gegenwärtige Ansprüche pfändbar sind, nicht Gegenstand der Entscheidung des BGH. Er lässt aber anklingen, dass das Beschwerdegericht hier richterweise eine Pfändbarkeit im Rahmen des § 850b Abs. 2 ZPO zugelassen hat. Dass hier zunächst Mal ein Fall des § 850b ZPO vorliegt, dass bestreite ich ja auch nicht.

    Meiner Meinung nach können eben nur gegenwärtige Erstattungsansprüche auf einem Konto landen, da zukünftige eben noch nicht ausgezahlt werden. Deshalb mutmaßte ich, dass die BGH-Entscheidung nicht direkt auf unseren Fall hier passt.

    kostenlos formatiert von: Tommy :D

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • "Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, künftige Erstattungsforderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin seien, anders als Ansprüche auf Ersatz der Kosten bereits erbrachter ärztlicher Leistungen, auch nicht gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO pfändbar."



    Dieses Zitat in dem der BGH lediglich die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht beanstandet birgt m.E. zwei Kernaussagen:
    1. zukünftige PKV-Leistungen sind sind nicht pfändbar.
    2. erbrachte PKV-Leistungen sind nach § 850b ZPO pfändbar.

    Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung betrachtet lässt sich diese Aussage wie folgt vereinfachen:
    "Zukünftige und erbrachte PKV-Leistungen sind gem. § 850b ZPO pfändbar, wobei die Pfändung zukünftiger PKV-Leistungen an der per se nicht gegebenen Billigkeit (Abs. 2) scheitert.

    Ich habe meine obige Aussage zur Anwendbarkeit § 850k ZPO etwas relativiert. Grundsätzlich sind diese Leistungen nicht wiederkehrend und daher kein Fall des § 850k ZPO.

    Ich halte Bishops Aussage für zutreffend:

    Zitat

    Die Unpfändbarkeit der Forderung, durch deren Gutschrift das gepfändete Verrechnungsguthaben entstanden ist, setzt sich auf den berechtigten Einwand des Schuldners hin m.E. ohne weiteres am entstandenen Verrechnungsguthaben fort.

    Insbesondere, weil eine Barauszahlung nicht denkbar und gerade bei Kleinbeträgen eine Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Arzt nicht üblich ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • :abklatsch

    In einer der Vollstreckung-Effektiv Zeitschriften stand noch etwas dazu, dass man für den Fall, dass die Arztrechnungen bereits aus anderem Vermögen gezahlt wurden, den Erstattungsanspruch wiederrum pfänden könnte, da dann die nachträgliche Erstattung nicht mehr der Zweckgebundenheit entsprechend verwendet wird. Aber ob das stimmt :nixweiss:...



    Meinst Du das?

    http://lexetius.com/2007,3396

    Ob das aber in einem normalen Vollstreckungsfall nachvollziehbar ist wage ich zu bezweifeln.

  • Hallo!
    Da der Thread älter als das P-Konto ist muss ich mal nachfragen.

    Schuldner hat eine Kontopfändung. Auf dieses Konto gehen Erstattungen seiner Krankenkasse für seine chronische Krankheit und einmalige Erstattungen für normale Behandlungen und Medikamente.
    Laut 850k ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.
    Laut Zöller gilt das auch für einmalige Geldleistungen nach § 54 II SGB I und Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes.
    Durch die Beiträge über mir gehe ich davon aus, dass die einmaligen Erstattungen für normale Behandlungen und Medikamente zu den pfandfreien einmaligen Geldleistungen nach § 54 II SGB I gehören.
    Wie mache ich das jetzt aber praktisch? Gebe ich für die chronische Krankheit monatlich pauschal einen höheren pfändungsfreien Betrag frei und wegen den normalen Erstattungen muss der Schuldner, dann, wenn das Geld auf dem Konto ist, jeweils einen extra genau bezifferten Antrag stellen?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Hallo!
    Da der Thread älter als das P-Konto ist muss ich mal nachfragen.

    Schuldner hat eine Kontopfändung. Auf dieses Konto gehen Erstattungen seiner Krankenkasse für seine chronische Krankheit und einmalige Erstattungen für normale Behandlungen und Medikamente.
    Laut 850k ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.
    Laut Zöller gilt das auch für einmalige Geldleistungen nach § 54 II SGB I und Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes.
    Durch die Beiträge über mir gehe ich davon aus, dass die einmaligen Erstattungen für normale Behandlungen und Medikamente zu den pfandfreien einmaligen Geldleistungen nach § 54 II SGB I gehören.
    Wie mache ich das jetzt aber praktisch? Gebe ich für die chronische Krankheit monatlich pauschal einen höheren pfändungsfreien Betrag frei und wegen den normalen Erstattungen muss der Schuldner, dann, wenn das Geld auf dem Konto ist, jeweils einen extra genau bezifferten Antrag stellen?

    Vielleicht musst du dir diese Frage gar nicht stellen. Ist denn eine Entscheidung durch dich als Vollstreckungsgericht überhaupt notwendig, vgl. §850 k Abs. 5 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 ZPO? Aus welchem Grund ist der Schuldner nicht in der Lage, sich eine derartige Bescheinigung zu beschaffen und diese dem Kreditinstitut vorzulegen? Du als Vollstreckungsgericht bist nur subsidiär zuständig, vgl. Absatz 5: "Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen."

    LG

  • Dankeschön für die Antwort.
    Ich habe gerade gelesen, das der Herr Stöber auch der Meinung von Tommy ist, dass die einmaligen Leistungen nach 850b ZPO pfändbar sind.

    Das heißt m.E. eindeutig, dass bereits erbrachte PKV-Leistungen nur nach den Gesichtspunkten des § 850b ZPO pfändbar sind, also mit Darlegungslast der Billigkeit durch den Gläubiger und ggf. unmittelbarer Anwendbarkeit von § 850k ZPO falls wiederkehrend (da AE).

    Wegen der chronischen Krankheit, also zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes, werde ich dann den Freibetrag pauschal erhöhen.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Danke für den schönen Link. Das bestätigt meine Meinung, dass die Krankenkassenerstattungen nicht unpfändbar sind.
    Ich kann aber wegen der chronischen Krankheit, also zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes, den Freibetrag gem. 850k i.v.m. 850f ZPO erhöhen.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
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