Rückauflassungsvormerkung mit dem Inhalt eintragungsfähig?

  • Herr A. ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Erbbaurecht für Herrn B. belastet ist. A. beabsichtigt nunmehr, dieses mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück im Wege eines Schenkungsvertrages an Herrn C. zu übertragen. Herr A. behält sich den Nießbrauch vor, der durch Eintragung in das Grundbuch abgesichert wird. Weiterhin wird zugunsten von A. im Eigentumsgrundbuch eine Rückauflassungsvormerkung mit üblichen Bedingungen wie Insolvenz, Zwangsvollstreckung pp. zur Eintragung beantragt. Weitere Bedingungen für den Rückforderungsgrund sollen sein:

    a)
    das Erbbaurecht aufhebt oder den Inhalt des Erbbaurechtsvertrages ändert,
    -was meines Erachtens auf jeden Fall noch gehen kann als Rückforderungsgrund-

    b)
    Herr C. ohne Zustimmung des Herrn A. einer Belastung oder Veräußerung des Erbbaurechts zustimmt.

    -kann a) und insbesondere auch b) dinglicher Inhalt der Vormerkung sein?

    Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

  • Bedingte Ansprüche sind durch eine Vormerkung sicherbar. A möchte nicht, dass C ohne Mitsprache des A die Eigentümerrechte im Bezug auf das Erbbaurechts ausübt. M.E. ist dies genauso legitim, wie die übliche Bedingung, dass der Beschenkte nicht ohne Zustimmung des Schenkers den Gegenstand der Schenkung belasten oder veräußern darf. Ich hätte mit den Bedingungen keine Probleme und würde eintragen.

  • M. E. ist die Rück-AV eintragbar. Es ist ja nur im Verhältnis zwischen A und B geregelt, wann A den Grundbesitz verlangen kann. In das Verhältnis B - C greift das nicht ein. Wenn C veräußert und B in die Lage gerät, zustimmen zu müssen, obwohl A nicht zustimmen will - tja, dann hat C halt veräußert (ohne dass A mangels Eigentümerstellung etwas hätte machen können), und B ist das Grundstück wieder los, wenn A es zurückfordert. Wobei die sich dann darum streiten mögen, ob der Rückforderungsgrund dann greift...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hänge mal meinen Fall hier dran:

    Habe zwei Rückauflassungsvormerkungen einzutragen. Der Rückauflassungsanspruch hat mehre Bedingungen bzw. Befristungen.
    Ein Passus stört mich irgendwie:
    Der bedingte Rückauflassungsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte länger als zusammengerechnet 6 Monate einen Betreuer zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten erhalten hat.
    Ich finde diese Regelung hat ein Geschmäckle. Andererseits ist es Vertragssache und ich habe schon viel unbestimmtere Regelungen gesehen.

    Müsste also gehen oder?

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