§ 133 InsO: "Handlung" des Schuldners in der Abgabe der ev

  • Exakt vier Monte vor Antragstellung pfändet ein Gläubiger den Anspruch des Insolvenzschuldners beim Drittschuldner, dem Auftragnehmer. Es wird von diesem eine stolze Summe an den Gläubiger bezahlt.

    Ich denke, der Betrag ist wohl verloren. § 131 InsO greift nicht mehr, da der 3-Monats.Zeiotraum verstrichen ist. § 133 InsO scheitert an der fehlenden Handlung des Schuldners.

    Ich denke, der Gläubiger reibt sich hier triumphierend die Hände….. :gehaess:

    Oder könnte man die Abgabe der eidesstattl. Versicherung, aus welcher der Gläubiger die Information über den Drittschuldner bezog, als „Handlung des Schuldners“ sehen….? :gruebel:

    Hierzu die Alternative: Gläubiger bekommt Fremdgeld des Schuldners auf sein (des Gläubigers) Konto. Er rechnet einen fälligen Gegenanspruch auf und zahlt dem Schuldner nur den verminderten Betrag aus. Der Schuldner meint „das geht klar!“ wohl wissend, dass er noch anderen Gläubiger zu zahlen hätte.

    Hier sehe ich in der Genehmigung des Schuldners zur Aufrechnung eine Rechtshandlung, so dass § 133 InsO einschlägig wäre. Die Kenntnis des Gläubigers dürfte in diesem Fall auch leicht nachzuweisen sein.



  • Oder könnte man die Abgabe der eidesstattl. Versicherung, aus welcher der Gläubiger die Information über den Drittschuldner bezog, als „Handlung des Schuldners“ sehen….? :gruebel:



    Nein, da
    a) die e.V. eine andere, von der Pfändung zu unterscheidende Maßnahme ist und
    b) die Abgabe der e.V. ganz eindeutig eine unter Vollstreckungsdruck erfolgende Vollstreckungsmaßnahme und keine freiwillige Handlung ist (Haftandrohung).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Rogge


    Anfechtbare Unterlassungen auf prozessualem Gebiet sind z.B. das Unterlassen des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid oder Arrestbefehl, des Einspruches gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid, die Ermöglichung eines Versäumnisurteils oder das unterlassene oder verspätete Vorbringen bzw. Erheben von Sachvortrag oder Einreden (BGH ZInsO 2005, 260 ).

    Eventuell ist der unterlassenen Widerspruch des Schuldners gegen die Abgabe der eV anfechtbar??? :gruebel:

    Oder wäre das an den Haaren herbeigezogen?



  • Super Vorschlag! Aber doch nur, wenn sie trotz vorliegender Gründe nicht erfolgte. Auch das Unterlassen des WS gegen VB etc. ist doch dann nicht anfechtbar, wenn der Schuldner dazu nicht berechtigt ist? Oder sehe ich das falsch?

    Sonst müsste doch gegen jeden Titel Einspruch bzw. Widerspruch eingelgt werden.... -grundlos! :gruebel:

    Was sagst du zu Alternative 2: Fliegt wohl auch raus, da es eine "Einwilligung zur (in die) Aufrechnung" wohl nicht gibt...

  • * Bei einer Pfändung ist es äußerst schwer, eine Rechtshandlung des Schuldners zu konstruieren. In dem von Dir geschilderten Fall wohl eher unmöglich.

    * Rainer hat Recht, dass auch die Unterlassung prozessualer Rechtsbehelfe eine Rechtshandlung des Schuldners ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hatte.

    * Da die Aufrechnung im Allgemeinen einseitig durch den Gläubiger erfolgen kann, liegt diesbezüglich keine Rechtshandlung des Schuldners vor. Anders sieht es nur aus, wenn die Parteien einen Aufrechnungsvertrag schließen, mit welchem sie an sich nicht aufrechenbare Forderungen aufrechnen.

  • Hab ich noch im gleichen Kommentar gefunden.

    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern unterliegen grundsätzlich nicht der Anfechtung nach § 133 InsO. Ausnahmsweise können sie aber als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sein, wenn der Schuldner die Voraussetzungen für die Vollstreckung willentlich mitgeschaffen hat.

  • M.E. liegt eine solche Mitwirkung nicht vor, wenn der Schuldner erzwungenermaßen die eidesstattliche Versicherung abgibt. In diesem Fall hat er in der Regel keine andere Wahl. Anders ist es nur dann, wenn er die Zwangsvollstreckung in verborgene oder unpfändbare Vermögensgegenstände ermöglicht. So ist m.E. die von die erwähnte Kommentarstelle zu verstehen.

  • Ich danke Euch von Herzen! :)

    Mal kurz ein Gedankenspiel: Lässt sich ein Rechtsanwalt Fremdgeld auf sein Konto zahlen und rechnet dann sein Honorar dagegen auf, so kann er nicht einseitig aufrechnen, nur mit Zustimmung des Schuldners (Mandanten). Stimmt aber nun in Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung der Schuldner zu, aus Liebe zum Anwalt oder aus Druck oder wie auch immer, dann ist die Zustimmung doch wohl eine Rechtshandlung? Den hier kann keine einseitige Aufrechnung erfolgen.

  • Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist mir noch ein Argument eingefallen.

    Das Vermögensverzeichnis wird in der Regel allen Gläubigern zugängig gemacht, dies spricht gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!