Notariatsverwaltung beendet - wer ist zuständig?

  • Ich habe ältere (genaugenommen schon alte) Anträge. Der beurkundende Notar ist kurz nach Einreichung hier verstorben. Die Notariatsverwaltung ist -wie ich jetzt erfahre- seit mehreren Monaten aufgehoben. Die Urkunden u.s.w. sind an das Amtsgericht am Amtssitz des verstorbenen Notars abgegeben.

    Vorherige Bearbeitung der Sachen war wegen vorgehender Ordnungsnummern nicht möglich.

    Wer ist denn jetzt mein Ansprechpartner? In der einen Sache habe ich eine Beanstandung, in der anderen Sache ist der Ausfertigungsvermerk unter der Urkunde nicht unterschrieben. Das hatte ich zwar vor langem schon beanstandet, interessiert hat es aber bislang offenbar niemanden.

    Habt ihr eine Idee?

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Keine Ahnung aber vielleicht kann man mal bei der Notarkammer nachfragen, wie in so einem Fall zu verfahren ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn der frühere Notariatsverwalter namentlich bekannt ist, den kurz unter Schilderung des Sachverhaltes anschreiben und bitten, seine Bestellung wieder aufleben zu lassen und eine Kopie dieses Schreibens dem Präsidenten des Landgerichts zur Kenntisnahme zur Verfügung stellen. Das Landgericht reagiert dann in der Regel recht schnell.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich sehe da mehrere Alternativen:

    1. Wie Ulf, quasi eine erneute Notariatsverwaltung anregen, da noch ein Bedürfnis hierfür besteht.

    2. Die Zwischenverfügung oder gegebenfalls Zurückweisung nun den Antragstellern persönlich zustellen. Diese könnten sich dann einen neuen Notar suchen und diesen mit der Vertretung beauftragen.

    3. Die Notarkammern vertreten die Auffassung, wonach auch Aktenverwahrer, die selbst Notar sind den verstorbenen Notar vertreten dürfen. In diesem Falle würde im Rahmen der Ziffer 1 nun die Aktenverwahrung durch einen Notar angeordnet.
    Ich selbst habe die Vertretungsberechtigung des Aktenverwahrers abgelehnt. Es laufen noch mehrere nicht entschiedenen Beschwerdeverfahren.

  • Ich danke euch!
    Ich habe entsprechend Katzenfischs Vorschlage jetzt erstmal mit der zuständigen Notariatsangestellten telefoniert. Sie wird mit ihrem Notar (dem alten Verwalter) Rücksprache halten.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Notar A hat im Jahr 1987 eine Auflassung beurkundet, wobei vereinbart wurde, dass nur der beurkundende Notar berechtigt sein soll, die Auflassungsurkunde mit dem Antrag auf Vollzug beim Grundbuchamt einzureichen.

    Dies ist bis heute nicht geschehen, im Grundbuch ist noch immer der damalige Veräußerer als Eigentümer eingetragen. Der damalige Erwerber ist inzwischen verstorben. Seine Erbin möchte den Eigentumsübergang nun gerne im Grundbuch eintragen lassen. Problem: den Urkundsnotar gibt es nicht mehr, er hat auch keinen Amtsnachfolger, seine Urkunden werden alle beim dortigen Amtsgericht verwahrt. Wer kann nun den Antrag auf Vollzug der Auflassung stellen? Müsste man auch hier die Notariatsverwaltung wieder aufleben lassen? Die einzig andere Möglichkeit, die mir eingefallen ist, wäre ein übereinstimmender, gemeinsamer Antrag auf Vollzug der Auflassung durch den damaligen Veräußerer (=aktueller Eigentümer) sowie durch die Alleinerbin des damaligen Erwerbers (welche aber wenn möglich keinen Kontakt zu dem damaligen Veräußerer aufnehmen möchte...).

  • Dann müsste die Erbin aber eine Ausfertigung der Auflassungsurkunde vorlegen - und ob sie eine solche vom verwahrenden Amtsgericht erteilt bekommt?!? Derzeit hat die Erbin nur eine beglaubigte Abschrift der Urkunde...

  • Laut Schöner/Stöber, HRP Grundbuchrecht, 14. Auflage Rdnr. 171, BayObLG DNotZ 1994, 182 muss aber eine Ausfertigung vorgelegt werden, wenn weder der Notar noch der Bewilligende (=Veräußerer) einen Antrag stellen. Das dürfte hier m. E. auch gelten.

  • Laut Schöner/Stöber, HRP Grundbuchrecht, 14. Auflage Rdnr. 171, BayObLG DNotZ 1994, 182 muss aber eine Ausfertigung vorgelegt werden, wenn weder der Notar noch der Bewilligende (=Veräußerer) einen Antrag stellen. Das dürfte hier m. E. auch gelten.

    Also ich denke auch, dass die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügt. Denn in Rdnr. 171 steht ja weiter "... oder wenn dem sie vorlegenden Begünstigten ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Ausfertigung zusteht."

    Wäre es nicht so, so bräuchte ich ja auch keine auszugsweise Abschriften für den Käufer fertigen, solange er den Kaufpreis nicht gezahlt hat. Denn das ist doch der Sinn, dass der Käufer nicht mit seiner bgl. Abschrift zum Grundbuchamt geht und die Umschreibung vor Kaufpreiszahlung verlangt.

  • Ich habe folgenden Artikel gespeichert:

    Verwahrnotare sind Amtsnachfolger

    Das Landgericht Dortmund hat in mehreren Beschlüssen festgestellt, dass ein aktenverwahrender Notar im Sinne des § 51 BNotO Amtsnachfolger des aus dem Amt ausgeschiedenen Notars ist. Anlass hierzu gab folgender Sachverhalt: Der beschwerdeführende Notar ist Verwahrer der Urkunden, Akten und Bücher eines aus dem Amt ausgeschiedenen Notars. Vor dem Ausscheiden aus dem Notaramt beurkundete jener einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung. Nach dem Ausscheiden aus dem Notaramt beantragte der urkundsverwahrende Notar die Eigentumsumschreibung unter Bezugnahme auf die beurkundeten Erklärungen. Mit einer Zwischenverfügung monierte der zuständige Rechtspfleger beim Grundbuchamt, dass die dem beurkundenden Notar gegenüber erteilten Vollmachten nicht mehr zugrunde gelegt werden dürften, da sie nicht von dem aus dem Amt ausgeschiedenen Notar auf den Aktenverwahrer übergegangen seien. Hiergegen hat die Verkäuferin, vertreten durch den aktenverwahrenden Notar, Beschwerde erhoben. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts Dortmund vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat ihre Entscheidung wie folgt begründet: „Die Beschwerde ist begründet. Die Kammer folgt der Ansicht der Beschwerdeführerin. Danach gehen bei einer Übertragung der Aktenverwahrung auf einen Notar mit den Büchern, Akten und Urkunden des Amtsvorgängers auch alle Befugnisse und Pflichten auf den Nachfolger über (so: Bracker in: Schippel/Bracker BNotO, 8. Aufl. 2006, § 51 Rn 54; Custodis in: Eylmann/Vaasen BNotO, 2. Aufl. 2004,§ 51 Rn 30 f; LG Halle, Beschluss vom 21.07.2003 2 T 29/03 Fundstelle: juris online und in: NotBZ 2004, 37 f). Die Bundesnotarordnung enthält insoweit in §§ 51 I, 45 II, IV, V BNotO keine ausdrückliche Regelung. Die Lücke ist allerdings in dem oben genannten Sinn zu schließen. Anders als bei der Verwahrung durch ein Amtsgericht, hat der Notar regelmäßig Betreuungsaufgaben wahrzunehmen, die über die bloße Verwahrung der Akten hinausgehen. Ebenso liegt in der Aktenverwahrung durch einen Notar ein besonderer Zweck, was sich aus der Übertragung der Verwahrung durch die Landesjustizverwaltung ergibt (Bracker a. a. O. Rn. 45). Demgemäß ist es sachgerecht, den Akten verwahrenden Notar so zu stellen wie einen Notariatsverwalter. Bei diesem geht kraft Gesetzes das öffentlich-rechtliche Rechts- und Pflichtenverhältnis auf den Amtsnachfolger über (Bracker a. a. O. Rn. 56). Wenn schon ein Notariatsverwalter, der nur Rechtsanwalt, nicht jedoch Notar sein muss, befugt ist, die Amtsgeschäfte des Urkundsnotars fortzusetzen, so ist dies erst recht für den Akten verwahrenden Notar, der zwingend Notar sein muss, zu verlangen. Dies entspricht auch praktischen Bedürfnissen, insbesondere dem Ziel einer geordneten Rechtspflege. Während der Notariatsverwalter regelmäßig nur für ein Jahr bestellt wird und eine Verlängerung nur ausnahmsweise in Betracht kommt, gilt eine solche Beschränkung für den Aktenverwahrer nicht. Da die begonnenen Geschäfte nicht immer innerhalb eines Jahres abgewickelt werden können, stellt die Übertragung auf den Akten verwahrenden Notar die wesentlich besser handhabbare Lösung dar. Demgemäß gehen der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm und der Präsident des Landgerichts Dortmund davon aus, dass sich eine rechtsgeschäftlich dem Urkundsnotar erteilte Vollmacht auch auf den mit der Aktenverwahrung betrauten Notar quasi als „Amtsnachfolger" (so Deutsches Notarinstitut, Stellungnahme vom 13.02.2007) des bevollmächtigten Notars erstreckt. Entsprechend verfahren auch sämtliche übrigen Amtsgerichte des hiesigen Landgerichtsbezirks. Abweichungen von dieser Rechtsprechung sind insoweit nicht bekannt."

    http://www.notarkammer-hamm.de/seiten/fach/ka…8_4/Verwah.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (23. März 2012 um 09:33) aus folgendem Grund: Fundstelle Mitteilungen der Notarkammer des OLG-Bezirks Hamm) eingefügt

  • Danke Prinz, genau das sind die Entscheidungen von damals. Die Aktenzeichen sind mir nicht mehr bekannt. Die Sache war für mich dann auch abgehakt.
    In den verschiedenen Fällen (Bauträgersache) ging es darum, dass der Aktenverwahrer für die Eigentümerin die Bewilligung zur Eigentumsumschreibung erklärt und einmal auch um die Bewilligung zur Löschung der Auflassungsvormerkung im Namen des Erwerbers trotz eintragung einer nachrangigen Dienstbarkeit ohne Zustimmung des Käufers.

  • Vorliegend bewilligt und beantragt Notar B die Eigentumsumschreibung eines WEG, obwohl Notar A (der zwischenzeitlich aus dem Amt ausgeschieden ist) - und vorsorglich sein Vertreter - hierzu bevollmächtigt waren, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt sei (die Kaufpreiszahlung dürfte nach OLG München, Beschluss vom 09.01.2014 - 34 Wx 495/13 nur das Innenverhältnis zwischen Notar und Beteiligten betreffen).

    Notar B legt mir zusätzlich ein - ungesiegeltes - Schreiben des Präsidenten des Pfälzischen OLG Zweibrücken vor, nach dem ihm die Verwahrung der Amtsbestände des vormaligen Notariats A in X-Stadt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO übertragen wurde. Vielleicht reicht es sogar, wenn Notar B seine Befugnis nur behauptet.

    Ich gehe davon aus, dass ich damit die Eigentumsumschreibung - mit der Eintragungsbewilligung des Notars B - vollziehen kann in Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des LG Dortmund und auch mit dem Beschluss vom 17.6.2013 – 20 W 166/13 - des OLG Frankfurt/Main.

    Schönen Dank für eventuelle Meinungen vorab !


  • Notar B legt mir zusätzlich ein - ungesiegeltes - Schreiben des Präsidenten des Pfälzischen OLG Zweibrücken vor, nach dem ihm die Verwahrung der Amtsbestände des vormaligen Notariats A in X-Stadt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO übertragen wurde. Vielleicht reicht es sogar, wenn Notar B seine Befugnis nur behauptet.


    Na dann teil dem Notar mal mit, dass der OLG-Präsident gefälligst sein Schreiben siegeln soll. Kann allerdings sein, dass dein Oberboss das nicht so lustig findet :teufel:

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