Umlegungsverfahren

  • Tach zusammen

    Ich hab hier einen FN vorliegen, in dem eine neu vermessene Strasse ein bestehendes Grundstück teilt. Nach Vermessung hat der linke bzw. rechte Teil des "alten" Grundstücks die gleiche Flurnummer. In der anliegenden Karte ist der rechte Teil des Grundstücks mit " zu 697" bezeichnet, der linke Teil hat die Bezeichnung 697. An der neu eingezeichneten Flurnummer sind jedoch zwei Zeichen angebracht, die wie nach rechts oder links umgefallene 1 aussehen:confused: :confused: :confused: .

    Nach einer Rückfrage beim Vermessungsamt wurde mir gesagt, dass das alles seine Ordnung hat und ich die vereinfachte Umlegung gem. §§ 80 BauGB beruhigt eintragen könnte. Eine Umfrage im Kollegenkreis brachte mir auch keine neue Erkenntnis. Ein Kollege sagt: "Das geht". Der andere Kollege meint: " Hmm, sehr seltsam, noch nie gehabt. Du hast aber auch immer Fälle!"

    Meine Frage nun: Kann ich das so eintragen oder muss der wegvermessene Grundstücksteil eine neue Flurnummer erhalten. Beide Flurstücksteile sind in natura nicht mehr miteinander verbunden.

  • Also sowas habe ich zwar auch noch nie gesehen aber wenn das Katasteramt das so im Liegenschaftsbuch eingetragen hat, müssen wir im GB das wohl oder Übel so übernehmen, denke ich.

    Zuständig für die Führung des Liegenschaftsbuches - und damit für die Vergabe von Flurstücksbezeichnungen - ist das Katasteramt/Vermessungsbehörde. Und wir haben das dann m.E. so zu übernehmen. Wenn dann was an der Bezeichnung falsch sein sollte, dann hat das Katasteramt auch den Schwarzen Peter.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • So was gibt es - unabhängig von Umlegungen - öfter. Die beiden wie eine 1 aussehenden Zeichen stehen sich etwa oder genau gegenüber und signalisieren, dass diese beiden Flächen, in denen sie stehen, zusammengehören. Somit ist auch die Bezeichnung "697" und - zugehörig - "zu 697" sowohl nachvollziehbar als auch korrekt.

    "zu 697" ist kein Zuflurstück, sondern einfach eine zu Flst. 697 gehörende Teilfläche. Es ist schon gar nicht ein eigenes Flurstück.

    Von dem her steht der Eintragung nichts im Weg. Das "zu 697" ist nicht eintragungsrelevant. Du trägst einfach Flst.697 als völlig normales Flurstück mit der Gesamtfläche ein und fertig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also Andreas kennt sich da wohl besser aus aber ich denke jedenfalls, dass ich nicht überprüfen kann und darf, was die Vermessungsbehörde mir mitteilt. Ich würde vielleicht auch zur Sicherheit kurz rückfragen - wie Du's ja wohl auch gemacht hast - aber wenn die dann sagen, das soll so, okay. Also wird eingetragen.

    Ulf

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  • Andreas

    Das es kein Zuflurstück ist hat man mir auch gesagt und ich hab diesen Teil des Grundstücks auch nicht als solches gesehen. Mit der Beschreibung des "Zugehörigzeichens" triffst du es genau. Da ich dieses Zeichen noch nie gesehen hab und auch keine Legende dabei war hab ich mir eben meine Gedanken gemacht.

  • Ich stimme Andreas zu.

    Im vorliegenden Fall bestehen gegen den Vollzug keine Bedenken, weil das Grundstück vorher ein Grundstück im Rechtssinne war und sich hieran durch die Straßendurchführung nichts ändert. Zur materiellen Teilung des Grundstücks wäre eine hierauf gerichtete (aber nicht vorliegende) Eigentümererklärung erforderlich. Eine "faktische" Teilung mit rechtlichen Teilungsfolgen ist dem Gesetz somit fremd.

    Nebenbei: Eine Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von nicht räumlich unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücken ist im Gegensatz zum früheren Rechtszustand in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht mehr ohne weiteres möglich (wäre aber materiellrechtlich wirksam). Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Abs.2 der §§ 5 und 6 GBO, welcher durch das RegVBG angefügt wurde. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da sich an der Einheitlichkeit des Grundstücks im Rechtssinne nichts ändert.

  • Hinzuweisen ist ferner darauf, dass im vereinfachten Umlegungsverfahren (=alte Grenzregelung) Zuflurstücke ohnehin nicht gebildet werden dürfen, vgl Bengel/Simmerding, Grundbuch/Grundstück/Grenze, 5.A., § 2 Rn 97.

  • Ok also dann schönen Dank an alle die gepostet haben. War sehr hilfreich das Ganze. Hab grad mit dem zuständigen Vermesser gesprochen.
    Wäre so für ihn einfacher gewesen wegen den Grundstücksbelastungen. Er weis zwar, dass dieses " zum Flurstück" zwar nicht mehr angewendet werden soll aber egal.
    Also schön dann rein damit und gut.
    Bis zum nächsten Mal.

  • Hallo,

    Ich habe gerade mit meinem sehr kompetenten Kollegen vom Katasteramt gesprochen. Er hat nur mit dem Kopf geschüttelt. Sein Katasteramt versucht seit Jahren, diese "zweigeteilten" Flurstücke, die rechtlich nur eines sind aufzulösen und durch zwei Flurstücke zu ersetzen, damit es vom ALK besser verarbeitet werden kann.

    Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht ...

  • Hallo,

    der sogenannte "Überhaken" verband zwei Flurstücksteile. Gab es früher oft im landwirtschaftlichen Bereich, wenn ein Flurstück durch einen Bachlauf oder Weg geteilt wurde.
    Ist auf jeden Fall als ein Flurstück zu betrachten.
    Bei unserem Katasteramt wurden diese Überhaken beseitigt und zwei Flurstücksnummern vergeben - wundert mich auch, dass das heute noch gemacht wird (siehe frankenstein).

    gerd

  • Wahrscheinlich aus "Tradition". Im Rechtssinne ist es ja egal. Mir ist dieses "Überhaken" schon oft begegnet. Unter Umständen wird es aber auch von Bundesland zu Bundesland durchaus unterschiedlich gehandhabt.

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