eV nach BGB- § 889 ZPO

  • Halli Hallo Hallöle!!!


    Ich bins mal wieder...:bighi:

    Wer kann mir mal helfen in Sachen Abnahme der eV nach BGB. Der Sch. ist zur eV verurteilt worden und die Gl. beantragt jetzt die Vollstreckung.

    Wie läuft das ab?? :gruebel:
    Nach Prüfung der ZV-Voraussetzungen lade ich den Sch. und frage ihn, ob er die Angaben xyz an eides statt versichern will oder nicht...??
    Und dann?? Wie nehme ich das zu Protokoll?? Vordrucke?? ...:2gruebel:

    Bin da jetzt etwas überfordert...:oops: ( nicht lachen...!!):peinlich:


    Danke schon mal ... Vossi

  • Das muss ein Virus sein!

    Gestern hatte ich den gleichen Fall. Außer, dass zu mir gleich der Verdonnerte kam und die e.V. freiwillig leisten wollte.

    Naja, hab ihm erstmal den Kostenvorschuss abgenommen und es einfach als ganz normales Protokoll abgehandelt. Es erschien... und erklärte in Kenntnis usw., usw.,

    das ist zwar nicht der ganz saubere Weg gewesen, da ich keinen Termin bestimmt und daher auch nicht den Gläubiger benachrichtigt habe aber soweit ich weiß, gibt es kein Rechtsmittel gegen den nicht angesetzten Termin.

    der Gläubiger kriegt eine Abschrift der e. V. und die Akte lege ich weg.

  • Also zur Klarstellung :

    a) Sch. erscheint "freiwillig" ohne Verurteilung : Verfahren nach § 163 FGG (geschäftsplanmäßig bei uns : Nachlassgericht als FGG-Gericht)

    b) Es liegt Verurteilung vor : Verf. nach § 889 ZPO durch das Vollstreckungsgericht.

    Der Inhalt dessen, was eidesstattlich als richtig zu versichern ist, kann man dem Urteil entnehmen.

    und dann einfach Protokoll : Es erschien ... der Erschienene erklärte nach Hinweis auf die Bedeutung einer Versicherung an Eides Statt und nach Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich oder fahrlässig abgegebenen falschen eidesstattlichen Erklärung :

    Ich versichere an Eides Statt, dass mir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit ... entgegensteht.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !




  • Muss man bei der Ladung des Schuldners irgendwelche Fristen beachten?? Hab im Kommentar nichts gefunden...

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Kommt wohl darauf an, ob #3 a.) oder #3 b.) vorliegt.

    Bei b.) würde ich die übliche Ladungsfrist nach § 217 ZPO annehmen.

    Sollte es sich allerdings um a.) handeln und damit nach neuem Recht um ein Verfahren nach § 410 Nr. 1 FamFG :

    Schau mal in den §§ 413 , 32 II FamFG nach.;)

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (24. Juni 2010 um 14:42) aus folgendem Grund: Bachstuben verwechselt

  • Da es sich um keinen Anwaltsprozess handelt, liegt die Frist sogar nur bei drei Tagen.
    Mit den vier Wochen habe ich überhaupt kein Problem; zumal diese sich ja im Zweifel mit Überlastung rechtfertigen lässt.;)

    Warum sollst Du bei Deinen Ladungen schneller sein ( müssen ) , wie der Gerichtsvollzieher bei seinen EV-Ladungen.

  • Hallöchen :)
    ich muss das Thema hier nochmal aufgreifen.

    In meinem Fall wurde eine ältere Dame vom Landgericht dazu verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Nachlassverzeichnisse an Eides Statt zu versichern.

    Vor bereits längerer Zeit wurde dann vom Anwalt der älteren Dame hierher mitgeteilt, dass die Frau schon sehr alt sei, sich im Altersheim befinde und unter leichtgradiger Demenz leide. Das Verfahren wurde daher bei uns als Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingetragen.

    Meine Vorgängerin hat dann den Anwalt der Dame aufgefordert ein ärztliches Attest einzureichen, welches belegt, dass sich die Frau nicht über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung im Klaren ist. Es wurde dann ein amtsärztliches Attest eingereicht welches die Ausführungen des Anwalts bestärkt. Zwar ist die Dame noch weitgehend orientiert, kann sich aber nicht an lange zurückliegende Rechnungen erinnert. Außerdem besteht bei ihr eine deutliche Visusminderung (was auch immer das sein mag), welche dazu führt, dass sie beispielsweise ihre Kontoauszüge nicht mehr lesen kann. Die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung, ebenso die Konsequenzen einer falsch abgegeben eidesstattlichen Versicherung seien ihr nicht bewusst. Die Amtsärztin hat angegeben, dass die Frau aufgrund ihrer Erkrankungen nicht in der Lage sei eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.
    Dazu kommt, dass die Nachlassverzeichnisse wohl den Umfang von mehreren Leitzordnern haben.

    Das will der gegnerische Anwalt natürlich nicht so hinnehmen und bittet um rechtsmittelfähige Entscheidung.
    Mal abgesehen davon, dass ich keinen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO habe, würdet ihr die eidesstattliche Versicherung von der Frau abnehmen obwohl euch ein derartiges Attest vorliegt.

    Kann ich den Antrag nach § 889 ZPO, sobald er dann vom Gläubiger kommt, zurückweisen? Und wenn ja welches Rechtsmittel steht ihm dagegen zu?

    Schon mal vielen Dank für eure Hilfe!!!


  • Dann macht das doch keinen Sinn, welchen strafmittelbewehrten "Wert" soll denn in diesem Fall die eidesstattlichen Versicherung bzw. eine falsche haben, wenn die Schuldnerin sich krankheitsbedingt a) nicht recht erinnern und b) die strafrechtliche Bedeutung gar nicht erfassen kann ?

    Bei Antrag des Gläubigers auf Abgabe der 889er - der ja noch nicht vorliegt - wäre ihm gegen eine evtl. Zurückweisung die sof. Beschwerde 793 eröffnet.

  • Nur zur Nachfrage: Ein echtes amtsärztliches Attest? Erstellt im Auftrag eines Gerichts oder einer Behörde?

    Ich frage nach, weil ich zunächst mal vorsichtig bin, wenn jemand zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt wurde. Dann bedeutet das nämlich, dass sehr viel dafür spricht, dass die abgegebenen Verzeichnisse zum Nachteil des Prozessgegners (hier des Miterben, Pflichtteilsberechtigten o.ä.) falsch waren. Daher sollte man dann, wenn es um das Beschwören dieser falschen Angaben geht, nicht zu schnell zu nachsichtig sein.

    Worauf ich hinaus will: Ich würde die Aufnahme ablehnen, wenn ein in meinem Auftrag erstelltes Gutachten bestätigt, dass sie zur Abgabe nicht mehr in der Lage ist. Bei von der Partei vorgelegtem Gutachten wäre ich skeptisch. Man sieht so viel, was an Parteigutachten letztlich nicht stimmt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Also es handelt sich tatsächlich um ein amtsärtzliches Attest. Meine Kollegin hatte dieses damals vom Rechtsanwalt der älteren Dame angefordert.
    Der hat dann den Amtsarzt beauftragt und dieser hat das Gutachten hier eingereicht.

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