Pfändung von Unterhalt durch Drittgläubiger

  • A (Ehefrau) hat gegen B (Ehemann) aus einem gerichtlichen Vergleich einen titulierten Unterhaltsanspruch.

    C ist Gläubiger von A und pfändet nicht den Unterhalt selbst, sondern den Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich.

    1. Kann dieser PfüB erlassen werden oder muss der Anspruch als Pfändung des Unterhalts angesehen werden, die dann gemäß § 850b ZPO der Billigkeit entsprechen muss?

    2. Wenn C diesen PfüB bekommt, kann er damit dann als Gläubiger einen PfüB gegen B beantragen?

  • M.E. kann der Anspruch aus dem Vergleich, mithin der Anspruch auf Zahlung des (gesetzlichen?) Unterhalts unter Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift § 850b Abs. 1 Nr. 2; Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Es kann hier nichts anderes gelten als wenn C unmittelbar den laufenden U-Anspruch des A gegen den B pfänden würde.
    Bei der vorgeschriebenen Billigkeitsprüfung würde ich persönlich einen recht strengen Maßstab anlegen, insbesondere dann wenn Gläubiger z.B. ein Inkassoinstitut wäre (das nur am Rande).

    Unterstellt der PfÜB wurde nach der vorgeschriebenen Anhörung (§ 850b Abs. 3 ZPO) von A erlassen, so hat C zur Realisierung seiner Forderung gegen den (ggf. zahlungsunwilligen) B nur den Weg der Zahlungsklage.

    Gruß

    HuBo

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