A (Ehefrau) hat gegen B (Ehemann) aus einem gerichtlichen Vergleich einen titulierten Unterhaltsanspruch.
C ist Gläubiger von A und pfändet nicht den Unterhalt selbst, sondern den Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich.
1. Kann dieser PfüB erlassen werden oder muss der Anspruch als Pfändung des Unterhalts angesehen werden, die dann gemäß § 850b ZPO der Billigkeit entsprechen muss?
2. Wenn C diesen PfüB bekommt, kann er damit dann als Gläubiger einen PfüB gegen B beantragen?
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