Verhältnis § 765 a ZPO zu §§ 707, 719 ZPO

  • Ich habe eine Frage zum Verhältnis der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (Räumung und Herausgabe von Wohraum) zum Antrag gem. § 765 a ZPO. Gehe ich recht in der Annahme, dass § 765 a ZPO hier entbehrlich ist?

  • Ich habe eine Frage zum Verhältnis der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (Räumung und Herausgabe von Wohraum) zum Antrag gem. § 765 a ZPO. Gehe ich recht in der Annahme, dass § 765 a ZPO hier entbehrlich ist?


    765a ist das letzte, was noch geht, aber auch nicht beliebig häufig und lang. Insoweit nimmt man sich bei verfrühtem Antrag eine Chance, wenn es mit einstw. Einstellung auch gehen würde. Grundsätzlich gibt es ohne Mitteilung des GVZ auch keinen Schutz gem 765a.

  • Dann hätte der Beklagte noch die Möglichkeit gem. § 721 eine Räumungsfrist zu beantragen. (kostet nix)

    Wenn das auch nicht fruchtet ( was wohl so aussieht), Räumungstermin abwarten und dann Antrag nach § 765a ZPO stellen und gut begründen.

  • Der Richter hat die Möglichkeit so lange wie das Einspruchsverfahren noch läuft gem. §§ 707 ff ZPO einstweilen einzustellen.

    Erst wenn der GV ein Räumungstermin bestimmt hat, kann Räumungsschutz beim Vollstreckungsgericht nach § 765 a ZPO beantragt werden.

  • Der Richter hat die Möglichkeit so lange wie das Einspruchsverfahren noch läuft gem. §§ 707 ff ZPO einstweilen einzustellen.

    Erst wenn der GV ein Räumungstermin bestimmt hat, kann Räumungsschutz beim Vollstreckungsgericht nach § 765 a ZPO beantragt werden.

    Das habe ich ja auch so gesehen und daher mit dem Einspruch erstens Räumungsfrist und zweitens Einstellung gem. §§ 707, 719 ZPO beantragt. Der Richter rief mich aber an und sagte, da nichts zum Verschulden der Säumnis vorgetragen sei, könne er die ZwV nicht einstellen, er frage aber, ob der Antrag als solcher gem. § 765 a ZPO aufgefasst werden dürfe.

    Ich möchte den Fall allgemein halten und daher nichts näher vortragen (sonst: Rechtsberatung), darf aber zur Illustration ergänzen, dass die Säumnis tatsächlich verschuldet war (durch die Mandantin, nicht durch mich).


  • Unabhängig davon, ob das Streitgereicht noch einstellen will würde ich nicht vor dem Eingang der Räumungsmitteilung des GVZ einen Antrag i.S.v. 765a stellen. Wenn schon das Rechtsschutzbedürfnis wenigstens umstritten ist, sollte man einen zu befristenden Antrag möglichst spät stellen, um eine möglichst lang andauernde Frist zu erhalten.

  • Vielleicht hat der Richter den § 719 I nicht richtig gelesen. Dort steht doch in S. 2, dass ohne Sicherheitsleistung nur eingestellt werden kann, wenn die Säumnis unverschuldet war. Ergo ist eine Einstellung bei verschuldeter Säumnis auch möglich, aber nur gegen Sicherheitsleistung.
    Wenn Du den Antrag gem. § 765a ZPO stellen würdest, dann würdest Du beim zuständigen Rpfl gegen eine Wand laufen.

  • In Wahrheit hat das Eine mit dem Anderen doch überhaupt nichts zu tun.

    Schutz vor Schäden durch Vollstreckung aufgrund nur vorläufiger Vollstreckbarkeit ist etwas grundlegend anderes als der Schutz von ganz besonderen und außergewöhnlichen mit einer Vollstreckung verbundenen Härten, die mit den guten Sitten nicht mehr vereinbar sind.

    Letztere kann ich beim derzeitigen Stand nicht erkennen. Ich denke, Nordlicht27 hat mit ihrer Annahme, daß hier seitens des Richters ein Mißverständnis vorliegt, nicht Unrecht.

  • Ich habe da auch noch mal eine Frage zu dem Thema.

    Es wurde ein Antrag nach § 765a ZPO gestellt. Grundlage ist ein Urteil des Amtsgerichts, in dem der Schuldner u.a. zur Herausgabe der Wohnung verurteilt wurde. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und es wurde Berufung eingelegt.

    Im Zöller § 707 Rn. 5 steht:

    Zitat

    Neben § 707 ist § 765 a anwendbar.

    Soweit so gut. Dann heißt es weiter

    Zitat

    Für eine einstweilige Verfügung ist das Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben, wenn § 707 unanwendbar ist oder die Einstellung abgelehnt wird.

    Heißt das jetzt, ich muss bevor ich zu § 765a ZPO komme, erst mal prüfen, ob nicht bereits §§ 719, 707 ZPO greifen? Das kann ich doch gar nicht beurteilen. Ich weiß nur, dass ein solcher Antrag beim Beschwerdegericht erst gar nicht gestellt wurde. Es wurde direkt der Weg über § 765a ZPO genommen.

  • Wie der frühere Vorposter, 719, 707 ist unabhängig von 765a,
    würde daher über letzteren Antrag als VG entscheiden.

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