öffentliche Zustellung zulässig?

  • Ich habe da mal ein Problem. KFB muss zugestellt werden an Bekl. Zustellung an bisherige Anschrift nicht mehr möglich. Laut ehemaligen Vermieter ist dieser dort nicht mehr wohnhaft. Der Beklagte ist aber noch unter der alten Anschrift gemeldet, hat sich also noch nicht umgemeldet. Kläger weiß allerdings, dass sich der Beklagte derzeit im Krankenhaus aufhält.

    Meine Frage: Gibt es eine zulässige Möglichkeit, eine Zustellung des KFB an den Beklagten ins Krankenhaus vorzunehmen, ev. über einen Justizbediensteten oder den Gerichtsvollzieher?
    Ich habe ein Problem damit, jetzt die öffentliche Zustellung zu bewilligen, wie vom Kläger beantragt. Der Aufenthalt des Beklagten ist ja nicht unbekannt, der derzeitige Wohnsitz ist zwar nicht bekannt, aber der Kläger hat Kenntnis vom derzeitigen Aufenthaltsort.

    Oder muss der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt nochmals prüfen, ob sich der Beklagte umgemeldet hat und dann ist der KFB zuzustellen?

    Wer kann mir etwas dazu sagen?:confused:

  • Also eine öffentliche Zustellung scheidet in jedem Fall aus, da der Beklagte ja nicht allgemein unbekannten Aufenthalts ist.
    Ich würde ihm ins Krankenhaus zustellen. Warum sollte das ein Problem sein?

  • Nach § 168 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. 177 ZPO würde ich durch einen Wachtmeister im Krankenhaus zustellen lassen.



    Ja, weil die Zustellung an jedem Ort erfolgen kann. Es geht ja nur darum, daß der Empfänger das Schriftstück erhält (§ 166 ZPO) und der Erhalt dokumentiert ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Meine Frage: Gibt es eine zulässige Möglichkeit, eine Zustellung des KFB an den Beklagten ins Krankenhaus vorzunehmen, ev. über einen Justizbediensteten oder den Gerichtsvollzieher?



    Hier greift § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (sh. auch Zöller/Stöber, Rand-Nr. 20 zu § 178 ZPO), Ersatzzustellung in Einrichtungen. Beim Vormundschaftsgericht kommt die ZU an den Leiter der Einrichtung übrigens sehr häufig vor.

  • Dann ist es die ZU über den Gerichtswachtmeister.
    Das hatte ich früher auch ab und zu, als ich noch Mahnsachen (von Hand) bearbeitete.

  • Dann ist es die ZU über den Gerichtswachtmeister.
    Das hatte ich früher auch ab und zu, als ich noch Mahnsachen (von Hand) bearbeitete.



    Genauso ging es mir auch!
    Auf jeden Fall keine öffentliche Zustellung mangels Vorliegen der Voraussetzungen!

  • Also eine öffentliche Zustellung scheidet in jedem Fall aus, da der Beklagte ja nicht allgemein unbekannten Aufenthalts ist.



    Was bedeutet denn "allgemein unbekannt"? :gruebel:
    Mir liegt ein Antrag auf öffentliche Zustellung vor. Der Zustellungsempfänger soll im Ausland wohnen. Zustellung wäre also u.U. langwierig. Der Antragsteller behauptet nun die tatsächliche Anschrift nicht zu kennen. Der Ehepartner des Zustellungsempfängers hätte weitere Angaben hierzu verweigert.

    Ist in diesem Fall die öffentliche Zustellung angezeigt?

  • Was bedeutet denn "allgemein unbekannt"? :gruebel:

    Der aktuelle Aufenthaltsort des Beklagten darf nicht nur dem Kläger unbekannt sein, sondern muss allgemein unbekannt sein. Es müssen also diverse Nachforschungen durchgeführt werden. Hier werden vor Bewilligung einer öffentliche Zustellung regelmäßig Anfragen bei EMA, der örtlichen Polizei, der ARGE/Arbeitsamt, AOK, LVA, u.ä. gemacht.

  • Einerseits soll man die Anforderungen nicht überspannen, andererseits gibt es Gerichte, die halten sogar die Beauftragung einer Detektei für zumutbar...



  • Der aktuelle Aufenthaltsort des Beklagten darf nicht nur dem Kläger unbekannt sein, sondern muss allgemein unbekannt sein.



    Ich denke schon, dass der Ehepartner Kenntnis von der Anschrift hat.
    Wenn er diese nun aber nicht preisgibt?! :gruebel:

    Zitat


    Es müssen also diverse Nachforschungen durchgeführt werden. Hier werden vor Bewilligung einer öffentliche Zustellung regelmäßig Anfragen bei EMA, der örtlichen Polizei, der ARGE/Arbeitsamt, AOK, LVA, u.ä. gemacht.



    Von wem?
    EMA wurde vorgelegt. Demnach ist der Zustellungsempfänger noch unter der Anschrift (wie Ehepartner) gemeldet. Aus anderem Zusammenhang sei aber bekannt (und nachgewiesen), dass der Postbote dort nicht mehr zustelle. Nach Angaben des Ehepartners würde der Zustellungsempfänger dort ja auch nicht mehr wohnen. :confused:

  • Von wem? Im Zivilprozess von den Parteien, da Beibringungsgrundsatz (keine Amtsermittlung!).
    EMA wurde vorgelegt. Demnach ist der Zustellungsempfänger noch unter der Anschrift (wie Ehepartner) gemeldet. Aus anderem Zusammenhang sei aber bekannt (und nachgewiesen), dass der Postbote dort nicht mehr zustelle. Nach Angaben des Ehepartners würde der Zustellungsempfänger dort ja auch nicht mehr wohnen. :confused:

    Ich würde einen Zustellversuch unter der noch gemeldeten Anschrift durch den GV probieren. Hat diese keinen Erfolg, bleibt noch die Zustellung an die mitgeteilte ausländische Adresse (abhängig vom Ausland dauert ein Einschreiben per Rückschein manchmal auch gar nicht sooo lange). Grundlage für eine öffentliche Zustellung ist derzeit auf jeden Fall noch nicht gegeben.

  • Ich habe hier zwei Anträge auf öffentliche Zustellung:

    a) der Empfäneger ist von Amts wegen nach Kenia abgemeldet, Anschrift nicht bekannt

    b) die Beklagte ist unter ihrer Anschrift noch gemeldet, laut Stammzusteller der Post jedoch unbekannt verzogen. Der Kl.Vertr. kennt keine Arbeitskollegen, Krankenkasse etc.

    Würdet Ihr bewilligen?

  • Die Antragsteller müssen schon noch nachweisen, dass sie versucht haben, eine aktuelle Anschrift rauszubekommen. Wenn das erfolglos versucht wurde, hätte ich keine Probleme damit, die öffentliche ZU zu bewilligen - zumindest bei a). In deinem Fall b) müsste die Zustellung doch noch möglich sein, wenn die Bekl. dort noch gemeldet ist. Das ist dann halt Pech, wenn man sich nicht abmeldet....

  • :meinung:

  • Tja, zu b) hat die Post das trotz Zusatz: "Empfänger ist dort gemeldet" zurückgeschickt... Kennt Ihr eine Entscheidung, wonach die ZU möglich ist, wenn der Empfänger zwar gemeldet, aber nicht "anwesend" ist?

  • Ad hoc habe ich nur das zur Verfügung:

    Zitat

    Wirksamkeit der Ersatzzustellung

    Nur dann, wenn ein Zustelladressat in zurechenbarer Weise ständig den Anschein setzt, dass er unter einer bestimmten Anschrift wohne und dadurch zugleich verhindert, dass dem Absender die tatsächliche Anschrift bekannt wird, kann eine Ersatzzustellung unter der vom Zustelladressaten angegebenen Anschrift wirksam sein, obgleich er dort tatsächlich nicht wohnt.

    KG, Beschl. v. 02.01.2006 - 8 W 92/05

  • Hallo!
    Ich schließe mich hier mal an....
    Habe einen Antrag auf öffentliche ZU, der Empfänger ist nach unbekannt abgemeldet, EMA Auskunft wurde von Ast vorgelegt. Weiter teilt der Ast mit, dass zu dem AG weiterhin im Rahmen von Besuchen des gemeinsamen Kindes Kontakt besteht, jedoch eine Adresse nicht bekannt sei. Der AG teile der Ast lediglich mit, er schlafe mal hier mal dort....Ansonsten soll der AG auch keine Sozialleistungen beziehen, da er ja keinen regelmäßigen Aufenthaltsort hat, keine Arbeit haben und auch vom JA im Uterhaltsverfahren nicht ermittelt worden sein. Das alles ist jedoch nicht belegt, sondern lediglich von dem RA der Ast vorgetragen.
    Reicht das so aus? Oder muss mir dass irgendwie nachgewiesen werden, z.B. durch Bestätigung des JA oder so?

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