öffentliche Zustellung zulässig?

  • Man soll die Anforderungen an die öZ nach der Rechtsprechung zwar nicht überspannen, aber die beantragende Partei muss schon einiges ermittelt und versucht haben, um den Status "unbekannt verzogen" auch nachweisen zu können. Im hier vorliegenden Fall stört schon, dass der Zustellungsempfänger offenbar nicht unerreichbar ist. Daher sehe ich trotz der fehlenden Anschrift zzt. die Voraussetzungen der öZ als nicht erfüllt an. Das Wissen, dass der Empfänger doch immer wieder auftaucht, wird dazu führen müssen, dass besondere Anstrengungen zu unternehmen sind, den Aufenthalt zu ermitteln. Nach dem OLG Frankfurt ist es auch zumutbar, ggf. einen Detektiv zu beauftragen. Die Crux ist nämlich, dass eine zu Unrecht bewilligte öZ unwirksam ist.

    Hier noch als Stütze:

    OS
    Für eine öffentliche Zustellung ist der Nachweis erforderlich, dass der Aufenthaltsort der Partei allgemein unbekannt ist. Die Partei, die die öffentliche Zustellung begehrt, muss daher alle möglichen und geeigneten Nachforschungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Zustellungsempfängers anstellen und die Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen darlegen.

    OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.12.2002 – 19 W 32/02

    OLGR Frankfurt 2003, 80 = juris (KORE 581542003)

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