Wohnung: Nachlass-Sicherung und Nachlasspflegschaft

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=3538

    ... und wieder fängt die alte Diskussion von vorne an....;)

    edit :
    Habe vorg. Thread hierher verschoben - siehe nun weiter oben)
    the bishop
    Mod.


    the bishop: Hab´s gemerkt! :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • In Zusammenfassung der bisherigen Stellungnahmen wird hier an der Anordnung einer Nachlasspflegschaft wohl nichts vorbeiführen, weil dem zuständigen Nachlassgericht keine (behaupteten!) Ausschlagungen vorliegen und man den bisherigen Erkenntnissen vom "Hörensagen" durchaus skeptisch gegenüber stehen muss.

    Dass die Nachlasspflegschaft nach Besichtigung der Wohnung wieder "Ruck zuck" aufgehoben werden kann, wurde bereits dargelegt.

  • Hallo!

    Das Ordnungsamt hat eine Wohnung versiegelt, eine Girokontokarte aus der Wohnung entnommen und den Wohnungsschlüssel sowie die EC-Karte beim Nachlassgericht abgeliefert. Der Vermieter (gleichzeitig auch Miterbe) hätte nun gerne die Wohnung freigegeben.

    1. Frage: Muss ich überhaupt den Wohnungschlüssel, Dokumente und Wertgegenstände (evtl. auch Münzsammlungen), die das Ordnungsamt aus der Wohnung entfernt hat entgegennehmen? -Mein Kollege meinte es gäbe landesrechtliche Vorschriften (Nds. FGG), nach denen das Nachlassgericht verpflichtet ist diese Dinge entgegenzunehmen.

    2. Frage(n)
    Muss ich die Wohnung frei geben oder ist das Aufgabe des Ordnungsamtes, welches die Wohnung auch versiegelt hat. Wenn ich die Wohnung frei geben muss, geschieht das durch Beschluss? Was sind die Voraussetzungen dafür? Kann ich den Wohnungsschlüssel nur an alle Erben gemeinsam heraus geben?

    Würde mich über Antworten freuen!

  • Zu Frage 1: Ja. Materiellrechtlich ergibt sich dies bereits aus § 1960 BGB.

    Zu Frage 2: Nachlasspflegschaft anordnen, da Aktivnachlass vorhanden ist (Wertgegenstände, Giroguthaben, evtl. sogar weitere Konten). Alles weitere regelt der Nachlasspfleger.

  • Es sind aber Erben bekannt! Es liegt ein notarielles Testament vor. Die Erben wurden bereits benachrichtigt.

    Es wurde soeben noch eine Arztrechnung zur Nachlassakte eingereicht- wahrscheinlich weil das Ordnungsamt allen Gläubuigern mitteilt, dass das Nachlassgericht alle Rechnungen begleicht. Ich werde dem Arzt mitteilen, wer gemäß des notariellen Testaments Erbe geworden sein könnte und dass das Nachlassgericht nicht für die Begleichung der Rechnungen zuständig ist.

  • Dann ist die Sache relativ einfach.

    Die beim Nachlassgericht verwahrten Gegenstände sind nach erfolgter Erbenfeststellung unmittelbar -am besten gegen Abholung- an die Erben auszuhändigen, die dann alles weitere in eigener Zuständigkeit zu veranlassen haben (Wohnungsräumung etc.). Hierfür genügt die Aushändigung an einen Miterben, falls er von den anderen Miterben zur Empfangnahme der Gegenstände bevollmächtigt wurde. Außerdem ist natürlich die Entsiegelung der Wohnung anzuordnen. In dem betreffenden Beschluss ist zweckmäßigerweise zu gestatten, dass die Erben berechtigt sind, die angebrachten Siegel selbst zu entfernen.

    Für die Verwahrung der Gegenstände und die Anordnung der Entsiegelung entsteht eine Gebühr nach § 104 Abs.1 S.1 KostO aus dem geschätzten Wert der sichergestellten Gegenstände. Der Inventarwert der Wohnung kann unberücksichtigt bleiben, weil davon auszugehen ist, dass das Ordnungsamt insoweit alle Wertgegenstände sichergestellt hat.

  • Ne - ist richtig... (ich = :daemlich)

    Allerdings hätten dich die Begriffe "Wohnung" und "Erblasser" schon auf diesen Thread gestoßen, zu dem deine Frage - wie ich finde - sehr gut passt (zumindest jetzt nach Umbenennung ;)) - was hattest du denn in die Suche eingegeben ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich habe das Dezernat vor Kurzem übernommen. Nachlasspflegschaft wurde in der FH nicht wirklich behandelt... Daher bin ich mir mit dem weiteren Vorgehen ziemlich unsicher.

    Wie seht ihr das im folgenden Fall:
    Der Mieter stirbt. Zwei der drei Kinder, sowie die noch lebende Mutter schlagen aus (weitere Verwandte sind nicht bekannt). Das dritte Kind kündigt die Wohnung, sowie den Kabelanschluss für den EL. Sodann meldet sich das Fahrzeug des EL auf sich an. Sodann will sie ausschlagen. Dabei wird ihr deutlich gemacht, dass sie durch ihr Handeln, insbesondere das Anmelden des Fahrzeuges auf sich, die Erbschaft konkludent angenommen hat. Darauf hin ficht sie die Annahme der Erbschaft an, da sie nicht wusste, dass sie durch ihr Handeln die überschuldete Erbschaft angenommen haben könnte. Nun soll das Empfangene, hier das Fahrzeug, durch Zahlung eines wertausgleichenden Betrages zurückgegeben werden. Sie wendet sich an das Nachlassgericht mit einem Kostenvoranschlag eines namenhaften Autohauses, der den Wert des Fahrzeuges mit 350 € beziffert. Der Vermieter hat sich bereits gemeldet. Er will die Wohnung nun räumen, evtl. werthaltige Gegenstände beim Gericht abliefern und weitervermieten. Die Schlüssel hatte er bereits von der Tochter erhalten. Laut Mitteilung der Tochter, soll auch der letzte Lohn (?) auf dem Konto des EL eingegangen sein. Die EC-Karte wird beim Nachlassgericht abgeliefert.
    Könnte man, um eine NL-Pflegschaft nicht anzuordnen: Sich die 350 € für den PKW bei der Hinterlegungsstelle einzahlen lassen. Das Konto per Beschluss auflösen und sich das Guthaben ebenfalls an die Justizkasse überweisen lassen. Sodann Fiskalerbrecht feststellen. Der zuständige SB würde sodann den Vermieter und evtl. weitere sich meldende Gläubiger befriedigen.

    Sorgen hätte ich jetzt wegen eines möglicherweise notwendigen Kaufvertrages hinsichtlich des PKWs. Wie verhält es sich in solchen Fällen mit der Kündigung der Wohnung?

  • Genau dafür gibt´s die Nachlasspflegschaft....und Pfleger, die das "geräuschlos", schnell und professionell zur Freude der Beteiligten klären.

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  • Bezahlen tut die Freude dann der Staat.

    Zitat von Daoben

    Sodann Fiskalerbrecht feststellen.

    Sofern kein Antrag gemäß § 1961 BGB gestellt wird oder noch mögliche Erben bekannt sind, würde ich das nicht "sodann" machen, sondern das Verfahren sofort in die Wege leiten. Das verzögert die Freude der Beteiligten nur geringfügig und es gibt ein Ergebnis, das ohnehin am Ende stehen wird.

  • @Draco:

    Stimmt nicht unbedingt. Denn laut Sachverhalt gehe ich davon aus, dass trotz evtl Überschuldung durchaus Aktivnachlass vorhanden ist, aus dem der Pfleger seine Vergütung nehmen kann.

    Übrigens: Die Mitarbeiter bei der "Fiskuserbrechtstelle" arbeiten auch nicht umsonst sondern beziehen Bezüge aus der Staatskasse.

    Ich mag manchmal das Argument "Kosten für den Staat" nicht mehr verstehen, wenn es darum geht, nach geltenden gesetzlichen Regeln zu arbeiten. Warum um alles in der Welt tun denn manche Nachlassgerichte so, als müßte sich bei der Bearbeitung einer Rechtssache alles den Kosten unterordnen.....Justiz ist und wird niemals kostendeckend oder gewinnbringend sein.

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (26. November 2012 um 13:12)

  • Zitat von TL

    Denn laut Sachverhalt gehe ich davon aus, dass trotz evtl Überschuldung durchaus Aktivnachlass vorhanden ist, aus dem der Pfleger seine Vergütung nehmen kann.

    Eine optimistische Lesart.

    Zitat von TL

    Übrigens: Die Mitarbeiter bei der "Fiskuserbrechtstelle" arbeiten auch nicht umsonst sondern beziehen Bezüge aus der Staatskasse.

    Bitte nicht solche Nebelkerzenargumente.

    Zitat von TL

    Ich mag manchmal das Argument "Kosten für den Staat" nicht mehr verstehen

    Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, wenn das von einer Person geäußert wird, die damit eine andere Meinung, durch die ihr Berufsstand Geld verdienen würde, begründet.

    Zitat von TL

    wenn es darum geht, nach geltenden gesetzlichen Regeln zu arbeiten.

    Ich kann nicht erkennen, was an der obigen vorgehensweise gegen gesetzliche Regeln sein würde.

    Zitat

    Justiz ist und wird niemals kostendeckend oder gewinnbringend sein.

    So ist es, aber das heißt nicht, dass Nachlassgerichte Kostenfragen nicht berücksichtigen dürfen und sollten, wenn sie verschiedene Möglichkeiten haben.

  • Für die Feststellung des Erbrechts des Fiskus ist es wohl noch zu früh. Da müsste zuerst entschieden sein, ob die Anfechtung der Erbschaftsannahme des "3. Kindes" durchgeht.

  • Was heißt "entschieden sein"? Es ist bekanntlich kein besonderes Verfahren. Sofern das Gericht die Anfechtung für begründet hält, würde es das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus einleiten. In Anfechtungsfällen wie dem beschriebenen führen weitere Ermittlungen regelmäßig zu nichts.

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