Klausel nach § 726 ZPO

  • Hallo, ich habe folgendes Problem:
    In einem gerichtlichen Vergleich haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin bei Auszug der Beklagten aus der Wohnung den Betrag x für Umzugsaufwendungen an die Beklagten zahlt.
    BV will nun die vollstreckbare Ausfertigung.

    Meiner Ansicht nach ist das ein Fall nach § 726 I ZPO, somit bin ich als Rpfl. für die Klauselerteilung zuständig.
    Frage: Wie lasse ich mir den Auszug in der Form des § 726 ZPO nachweisen?
    BV hat bereits mitgeteilt, dass sich die Klägerin weigert, eine entsprechende Bestätigung zu unterschreiben, obwohl die Beklagten wohl tatsächlich ausgezogen sind.

  • Sehe ich auch so. Wenn d. Kläger den Auszug bestätigen würde, wäre der Bedingungseintritt offenkundig. Andernfalls müsste er durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden, was in dem Fall nicht mögich ist. Also Klage.

  • Nein. § 726 ZPO erzählt nichts von eidesstattlichen Versicherungen und Zeugen. Die kann er für den Rechtsstreit aufheben.

    P. S.: Du müsstet ja auch auf die Nachweise Bezug nehmen, wenn Du die Klausel erteilst. Willst Du die beiden Zeugen mit roter Schleife an die Klausel binden? :wechlach:

  • Einen Notar beauftragen, der die Wohnung begeht und zu öffentlicher Urkuinde feststellt, dass die Wohnung nach seinem Augenschein unbewohnt ist.

    Das wird aber wohl nur ausreichen, wenn nach dem Text des Vergleichs das Räumen der Wohnung als Bedingung reicht. Wenn explizit von "Auszug aus der Wohnung" die Rede ist, wird das mit dem Notar nichts nützen, denn beim Auszug war er ja nicht dabei, ergo kann er ihn auch nicht bestätigen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Am Rande: in #1 haben, wie es scheint, wohl Kl-BV und Bekl-BV keine Glanzleistung vollbracht. Der Kl.-in ging es wohl darum den Bekl. raus zu bekommen, wenn der gar nicht ausgezogen wäre, hätte sie gleich nochmal klagen dürfen.

    Das gehört ein Datum oder anderer bestimmter Punkt rein.

    Bekl. kann ohne die Kl.in auch gleich nochmal auf Klauselerteilung klagen, ohoh..

    Es wär so einfach, Bekl. zieht bis x aus, und Kl. zahlt, fällig am x Betrag y.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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