Sacheinlage, Wirtschaftsprüfer?

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zu einer GmbH Neugründung und hoffe ihr könnt mir helfen.
    Es soll also eine GmbH ins HRB eingetragen werden und das erforderliche Stammkapitel wird mittels Sacheinlage geleistet. Genauer ein Unternehmen wird eingebracht. Um den tatsächlichen Wert zu ermitteln muss mir doch wohl ein Gutachten vorliegen mit entsprechenden Bilanzen, oder?
    Ich bin außerdem der Meinung, dass ich ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers brauche. Leider weiß ich nicht woher ich das ableiten kann, gibt es vielleicht eine Entscheidung dazu oder brauchbare Kommentarliteratur?
    Oder ist es ganz anders und ein Bescheid über den anerkannten Wert eines Steuerberaters genügt oder ich brauche gar keine Nachweise?
    Ich bin über jede Meinung dankbar.

  • Wenn die Einbringung auf Grundlage einer vorgelegten Bilanz zu Buchwerten erfolgt und diese Buchwerte das Stammkapital decken oder übersteigen, ist nichts weiteres vorzulegen als diese Bilanz.

    Eine Steuerberater- oder WP-Bestätigung ist dann nicht erforderlich.

    Nachtrag: Die Vorlage von Unterlagen kannst Du mit § 9 c GmbHG begründen.

    Und noch ein Nachtrag: § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbH nicht vergessen.

  • Wenn die Einbringung auf Grundlage einer vorgelegten Bilanz zu Buchwerten erfolgt und diese Buchwerte das Stammkapital decken oder übersteigen, ist nichts weiteres vorzulegen als diese Bilanz.

    aber ist es denn wirklich meine Aufgabe das zu prüfen?

    §9c und §5 IV 2 GmbHG hab ich auch angewandt aber da steht eben nicht konkret, dass ein Testat eines Wirtschaftsprüfers von Nöten ist sondern nur das Geplänkel von Nachweisen.

  • Die Werthaltigkeit ist wie oben bereits ausgeführt zu prüfen. Ich habe in Niedersachsen mal einen Bilanzkurs besucht und dabei sind folgende Kernpunkte (sehr vereinfacht) rausgearbeitet worden.
    1. Steuerberater prüfen nicht so tief wie die Wirtschaftsprüfer.

    2. Der Steuerberater kann eine Werthaltigkeitsbescheinigung nur auf der Grundlage der ihm vorgelegten Unterlagen (Bilanz usw.) vornehmen. Das heißt er schaut sich das gleiche wie der Registerrechtspfleger bzw. Richter an.

    3. Der WP hingegen hat je nach Prüfungsumfang in die Unternehmen geschaut die Bilanz u.U. selbst erstellt und kann daher "mehr" zum angemessenen Wert sagen. Es ist daher eine entsprechende Bescheinigung des WP vorzuziehen (!Aber auf den Wortlaut des Auftrages achten!).

    4. Da aus einer Bilanz lediglich das Eigenkapital als positiver einzubringender Vermögenswert ersichtlich ist, muss dieser durch entsprechende Aktiva abzüglich der Verbindlichkeiten auch gedeckt sein. Ob diese Aktiva tatsächlich auch werthaltig sind kann der Bilanz nicht entnommen werden.

    P.S. Ich hole daher regelmäßig noch eine Werthaltigkeitsbescheinigung ein.

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