Vereinbarung §1010 BGB

  • Guten Morgen allerseits,

    bin gerade dabei meinen morgen anstehenden Versteigerungstermin vorzubereiten.
    Vor der betreibenden Gläubigerin ist in Abt. II ein Ausschluß der Auseinandersetzung gem. § 1010 BGB eingetragen.
    Eigentümer sind A, B und C - zu je 1/3 Anteil - .
    Ich tendiere dazu, die Vereinbarung in Abt. II als bestehenbleibendes REcht in das geringste Gebot zu nehmen und den Ersatzwert mit 0,00 Euro anzusetzen.
    Begründung: Wenn das Objekt im Gesamtausgebot versteigert wird (der Antrag liegt schon vor), ist die Gemeinschaft bereits aufgehoben.
    Die Vereinbarung, die m.E. nur diese Gemeinschaft trifft, ist damit hinfällig.
    Der Vermerk kann nach Zuschlagserteilung im Grundbuch als gegenstandslos gelöscht werden.

    Wie seht Ihr das?

  • Im Prinzip ja, aber du weißt ja noch nicht sicher, ob du wirklich nur ein Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote hast. Was, wenn ein Beteiligter erscheint und widerspricht? Dann bräuchtest du für die Einzelausgebote durchaus einen von "Null" abweichnden Wertersatzbetrag.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Der Antrag auf Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebot liegt mit bereits von der Gläubigerin schriftlich vor.
    Wollen wir mal hoffen, dass keiner widerspricht:teufel:.

    Ansonsten hast Du Recht - und ich ein Problem!:daumenrun


  • Dann bräuchtest du für die Einzelausgebote durchaus einen von "Null" abweichnden Wertersatzbetrag.



    Ich dachte immer die "Ersatzwerte" gelten für alle Ausgebotsformen - schon im Hinblick darauf, dass hinterher die Summe der Einzelausgebote (incl. bestehenbleibender Rechte) mit dem Gesamtausgebot verglichen werden muss.
    Hat hierzu jmd. eine Fundstelle? :gruebel:

  • Ich kann mich meinen Vorrednern nicht anschließen:
    aus meiner Sicht handelt es sich bei § 1010 BGB um eine Verfügungsbeschränkung.
    Ein Ersteher ist nicht Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümer, sondern es erfolgt originärer Rechtserwerb.

    Die Belastung durch §1010 BGB wird mit Beendigung der Gemeinschaft gegenstandslos, vgl. Palandt, § 1010 Rn. 2.

    Aus diesem Grunde würde ich (trotz "Vorrangs" vor dem bestbetreibenden Gläubiger), die Eintragung gar nicht ins geringste Gebot aufnehmen und die Regelung zufolge Zuschlags als gegenstandslos löschen lassen.

  • aus meiner Sicht handelt es sich bei § 1010 BGB um eine Verfügungsbeschränkung.


    Nein, es handelt sich um eine Belastung des Miteigentumsanteils zugunsten der anderen Miteigentümer. Diese Belastung wirkt auch gegen den Sonderrechtsnachfolger und der Ausschluss des Verlangens der Aufhebung der Gemeinschaft wirkt auch gegen ihn. Vgl. dazu u.a. auch BayOblG, 2. ZS, Bechl. vom 21.07.1980, 2 Z 33/80, Rpfleger 80, 478.

  • aus meiner Sicht handelt es sich bei § 1010 BGB um eine Verfügungsbeschränkung.


    Nein, es handelt sich um eine Belastung des Miteigentumsanteils zugunsten der anderen Miteigentümer. Diese Belastung wirkt auch gegen den Sonderrechtsnachfolger und der Ausschluss des Verlangens der Aufhebung der Gemeinschaft wirkt auch gegen ihn. Vgl. dazu u.a. auch BayOblG, 2. ZS, Bechl. vom 21.07.1980, 2 Z 33/80, Rpfleger 80, 478.


    Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.
    Im Ernst, eben hab ich den aktuellen Palandt (2008) eingesehen. Der spricht (ohne Fundstelle) in Rn. 1 zu § 1010 davon, dass, wenn die Vereinbarung nach 1010 BGB ins geringste Gebot fällt, der Ersteher Sondernachfolger im Sinne dieser Vorschrift sei.

    Sollte Zuschlag auf Gesamtausgebot erfolgen, sind freilich Belasteter und Begünstigter identisch.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (25. September 2008 um 09:48) aus folgendem Grund: der linke kleine Finger war mal wieder zu schnell.

  • Und wenn es dem betreibenden Recht im Rang nachgeht erlischt es ? Ich hab nach § 1010 eine Verwaltungs- und Benützungsregelung drin ... würde die im Fall des Zuschlags erlöschen?

    Zu meinem Fall:

    Es wird nur eine Miteigentumshälfte versteigert. Die Vereinbarung nach § 1010 BGB kann ich ja dann aber nicht nur an einer Hälfte löschen oder wie seht ihr das?


  • Es wird nur eine Miteigentumshälfte versteigert. Die Vereinbarung nach § 1010 BGB kann ich ja dann aber nicht nur an einer Hälfte löschen oder wie seht ihr das?


    Doch natürlich, da die Belastung nach § 1010 BGB stets Anteilsbelastung ist, siehe auch Schöner/Stöber Rd.Nr. 1462. Bzgl. des gG: Die Anteilsbelastung steht in einem Rangverhältnis mit den übrigen Belastungen. Betreibt also ein vorangig eingetragener Anteilsgläubiger, erlischt die Verfügungsbeschränkung an diesem Anteil, vgl. Schöner /Stöber Rd.Nr. 1471.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!