Vertretung von unbekannten Erben

  • Ich würde sagen, dass die Zustellung ausreichend ist. Tja, wenn der Erbe ausschlägt, hast Du tatsächlich unbekannte Erben. Vorher ist der Erbe aber Erbe. Du kannst bist zur Ausschlagung also gar nichts machen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich würde sagen, dass die Zustellung ausreichend ist. Tja, wenn der Erbe ausschlägt, hast Du tatsächlich unbekannte Erben. Vorher ist der Erbe aber Erbe. Du kannst bist zur Ausschlagung also gar nichts machen.



    :daumenrau Sehr schön, wieder eine Zustellung gespart.
    Und der Termin bleibt!

  • Ja, da ist jetzt wirklich alles i.O.! Und in dem Termin kann ich mir das Doppelausgebot sparen! :)
    Nur, (rein vorsichtshalber) mal weitergedacht: Wenn der Erbe kurz vor Termin ausschlägt, kann man diesen dann durchführen oder wirkt die Ausschlagung auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück, so dass doch wieder die ZU fehlt? :gruebel:

  • Die Ausschlagung wirkt ex tunc auf den Erbfall zurück.

    Aber wahrscheinlich wird schon deshalb keine Ausschlagung erfolgen, weil der Schuldner vermutlich von vorneherein mit dem Erblasser Gesamtschuldner war. Also würde ihm die Ausschlagung insoweit nichts bringen.

  • So, jetzt liegt tatsächlich eine Ausschlagung vor!

    Kann man trotz der "ex tunc"-Wirkung der Ausschlagung von einer wirksamen Terminszustellung ausgehen?

    Hat schon mal jmd. kurz vor Termin einen Zustellungsvertreter bestellt und diesem zugestellt?

  • Die Zustellung ist schon wirksam, aber es wurde an den Falschen zugestellt, weil der Zustellungsempfänger nicht der Erbe ist.

    Also kein Zustellungs-, sondern ein Beteiligtenproblem.

    Die Frage mit dem Zustellungsvertreter können die ZVG-Kollegen bestimmt eher und besser beantworten.

  • Die Zustellung ist schon wirksam, aber es wurde an den Falschen zugestellt, weil der Zustellungsempfänger nicht der Erbe ist.

    Also kein Zustellungs-, sondern ein Beteiligtenproblem.



    Das habe ich wohl etwas missverständlich ausgedrückt.
    Die Zustimmung ist wirksam.

    Ist aber eine erneute Zustellung zwingend erforderlich für den Termin?
    Zum Zeitpunkt der ZU war der ZU-Empfänger ja Erbe??? :gruebel:

  • Die Terminsbestimmung ist nach § 43 II fristgemäß zuzustellen den Beteiligten, die bei Anberaumung des Termins bekannt waren. Das dürfte für die erst jetzt in Spiel kommenden unbekannten Erben nicht gelten. Die Nichteinhaltung der Frist für später bekannt werdende Beteiligte ist unerheblich.

  • Die Genehmigung einer nicht fristgerechten Zustellung ist m.E als verfahrensrechtliche Erklärung zu werten, die dem Zustellungsvertreter nicht erlaubt ist.

  • Anders gefragt: Liegt ein Zuschlagsversagungsgrund vor?


    Ich denke ja, da der Schuldner hinsichtlich der Terminsbestimmung nicht beteiligt wurde. Der ursprüngliche Erbe ist mit der Ausschlagung nie Erbe geworden. Die Zustellungsvertretung halte ich, wie oben schon angeführt, für falsch. Würde den Termin aufheben und beim Gläubiger anregen einen Vertreter nach 779 ZPO zu beantragen, es sei denn die Erben lassen sich in naher Zukunft ermitteln.

  • Die Genehmigung einer nicht fristgerechten Zustellung ist m.E als verfahrensrechtliche Erklärung zu werten, die dem Zustellungsvertreter nicht erlaubt ist.




    Aber bedarf es überhaupt einer Genehmigung nach § 84 ZVG?
    Worin wäre denn die Beeinträchtigung zu sehen? :gruebel:

    Falls das Nachlassgericht auf Anregung einen Nachlasspfleger bestellen würde, könnte dieser die nicht fristgemäße Zustellung genehmigen?

  • Falls man -wie ich- eine Zustellungsvertretung für die unbekannten Erben für zulässig hält:

    Worin liegt denn der Unterschied, ob diesem nun 4 oder 2 Wochen vor dem Termin zugestellt wird?
    Erschiene mir ein wenig förmlich, den Termin allein aus diesem Grund aufzuheben.

  • Da dejure offenbar nicht Zitate aus dem Rpfleger verlinkt: Es handelt sich um BGH V ZB 60/09.

    Ich war der Meinung, dass wir das hier schon besprochen hätten - immerhin datiert die Entscheidung bereits vom 23.09.2009 - einen entsprechenden Thread finde ich aber leider nicht.

  • Wissen wissen wirs, aber besprochen haben wir es nicht. Schaue hier

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


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  • Was mir aber an beiden Auffassungen nicht einleuchtet, ist, weshalb die Befugnis des bestellten Vertreters überhaupt kraft Gesetzes enden soll, weil ich für diese Rechtsfolge keine Grundlage im Gesetz zu erkennen vermag. Vielmehr müsste doch der allgemeine verfahrensrechtliche Grundsatz gelten, dass die Wirkung der Vertreterbestellung erst mit der gerichtlichen Aufhebung des Bestellungsbeschlusses endet und dass diese Aufhebung zu erfolgen hat, wenn der Grund für die Anordnung nachträglich weggefallen ist.



    Diese Ansicht (#6) hat sich dann wohl bestätigt.

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