Erneute Stundung möglich?

  • Kann ein Schuldner, welcher sich in der WHP befindet, einen neuen Antrag auf InsO- Eröffnung stellen und erneut Stundung bekommen?
    Mein Richter und ich finden nichts in der Kommentierung.
    Es ist ja so, dass dem Schuldner nicht erneut Stundung bewilligt werden kann, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre dem Schuldner RSB erteilt wurde oder eben nicht.
    Hier befinden wir uns aber in einem rechtsleeren Raum, denn es ist ja weder versagt noch erteilt worden, er befindet sich ja in der WHP.

    Oder kann man es so sehen, dass der Gestzgeber es gewollt hat, dass auf Ankündigung der RSB abgestellt werden kann/ soll?

    :confused:

  • Hab mir jetzt nochmal den von rainer dankenswerterweise verlinkten thread durchgelesen.
    Für meinen Fall möchte ich nur nochmal einwerfen, dass es nicht um einen Schuldner geht, der aus seinen Erfahrungen nichts gelernt hat, sondern dass er nach IÖ im ersten Verfahren wieder selbständig gearbeitet hat und nun wiederum vor der Insolvenz steht, weil sein Hauptauftraggeber insolvent geworden ist und er die Ausfälle nicht abdecken kann. Er hat in seinem neuem Betrieb ca. 30 Arbeitnehmer beschäftigt, der Lohn ist rückständig.
    Ein neuer InsOantrag müsste m. E. möglich sein, der aber ohne Stundung mangels Masse abgewiesen werden würde, wenn man nicht zur Unzulässigkeit kommt.
    Das Altverfahren (WVP) endet erst in ca. 2 Jahren.
    Es kommt mir so paradox vor, dass es dem Wortlaut des Gesetzes nach zur Zeit möglich ist, ein neues Verfahren mit RSB und Stundung zu eröffnen, weil kein Versagungsgrund gem. § 290 InsO vorliegt und - je nachdem ob wir mit unserem Schlusstermin schneller sind als die Erteilung der RSB in dem Altverfahren oder nicht, später einer vorliegen könnte.
    Mir ist im Falle einer Eröffnung auch nicht klar, was mit den Altschulden passieren soll.

  • Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse. 

    BGH, Beschl. v. 11. 10. 2007 - IX ZB 270/05

  • Hab mir jetzt nochmal den von rainer dankenswerterweise verlinkten thread durchgelesen.
    Für meinen Fall möchte ich nur nochmal einwerfen, dass es nicht um einen Schuldner geht, der aus seinen Erfahrungen nichts gelernt hat, sondern dass er nach IÖ im ersten Verfahren wieder selbständig gearbeitet hat und nun wiederum vor der Insolvenz steht, weil sein Hauptauftraggeber insolvent geworden ist und er die Ausfälle nicht abdecken kann. Er hat in seinem neuem Betrieb ca. 30 Arbeitnehmer beschäftigt, der Lohn ist rückständig.
    Ein neuer InsOantrag müsste m. E. möglich sein, der aber ohne Stundung mangels Masse abgewiesen werden würde, wenn man nicht zur Unzulässigkeit kommt.
    Das Altverfahren (WVP) endet erst in ca. 2 Jahren.
    Es kommt mir so paradox vor, dass es dem Wortlaut des Gesetzes nach zur Zeit möglich ist, ein neues Verfahren mit RSB und Stundung zu eröffnen, weil kein Versagungsgrund gem. § 290 InsO vorliegt und - je nachdem ob wir mit unserem Schlusstermin schneller sind als die Erteilung der RSB in dem Altverfahren oder nicht, später einer vorliegen könnte.
    Mir ist im Falle einer Eröffnung auch nicht klar, was mit den Altschulden passieren soll.



    Wenn er gerade in der WVP ist, dann kann er ganz banal den Antrag auf RSB zurücknehmen. Danach stellt er einen neuen Insolvenzantrag und alles ist in Ordnung. Die bisherigen Gläubiger holen sich einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle und dürfen nochmals anmelden . Und die neuen Gläubiger können auch noch anmelden. Und zusätzlich kann der Schuldner erneut Stundung beantragen. Und niemand kann etwas dagegen machen. Es gibt keine RSB-Versagungsgründe und keine Stundungsabweisungsgründe für solche Fälle. Und da er Neuschulden hat, Treffen auch nicht die genannten Entscheidungen auf ihn zu.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Wenn er gerade in der WVP ist, dann kann er ganz banal den Antrag auf RSB zurücknehmen.



    Dem muss ich leider widersprechen :D

    Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann vom Schuldner gem. § 4 i.V.m. § 269 ZPO bis zum Beginn des mündlichen Schlusstermins zurückgenommen werden (LG Freiburg ZInsO 2003, 1106 f. [LG Freiburg 12.11.2003 - 4 T 265/03]). Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat (LG Freiburg a.a.O.; a.A: AG Königstein ZVI 2003, 365; HK-Landfermann § 287 Rn. 2d; FK-Ahrens § 287 Rn. 16; Braun-Buck § 287 Rn. 12).


  • Wenn er gerade in der WVP ist, dann kann er ganz banal den Antrag auf RSB zurücknehmen.



    Dem muss ich leider widersprechen :D

    Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann vom Schuldner gem. § 4 i.V.m. § 269 ZPO bis zum Beginn des mündlichen Schlusstermins zurückgenommen werden (LG Freiburg ZInsO 2003, 1106 f. [LG Freiburg 12.11.2003 - 4 T 265/03]). Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat (LG Freiburg a.a.O.; a.A: AG Königstein ZVI 2003, 365; HK-Landfermann § 287 Rn. 2d; FK-Ahrens § 287 Rn. 16; Braun-Buck § 287 Rn. 12).



    Naja, das ist ja 1:4. Kein besonderes Ergebnis (ordentliche Heimschlappe);).
    Wie sollte denn diese Meinung begründet sein ? Wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat, dürfte klar sein, dass der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden kann. Aber sonst ? Ich sehe da keine Möglichkeit, die Rücknahme zu verhindern. Und in dem Aufsatz ist das auch sehr gut beschrieben. Und ich glaube (Achtung: das dürfte das 1-5 sein) das AG Göttingen hat das auch gerade entschieden. Ich glaube, war auch gerade in der ZinsO.

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  • InsbürO 2006, 212 - 223 (Ausgabe 6)

    Zulässigkeit wiederholter Insolvenzanträge im Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren.



    Den wollte ich jetzt auch zitieren....... :wechlach:



    So, und wo steht da der beschriebene Fall ? Nirgendwo. Es geht dort u.a. nur um erneute Anträge von Neugläubigern, wenn die WHV läuft. Hier geht es ja zunächst darum, ob der Schuldner seinen Antrag zurücknehmen kann. Das wird in dem Aufsatz überhaupt nicht besprochen. Dürfte aber nach allen Kommentierungen möglich sein. Und dann geht es darum, ob er einen neuen Antrag stellen kann. Und da kommt es darauf an, ob er neue Gläubiger hat. Das war in meinem Fall so (deshalb wollte der Schuldner auch ein neues Verfahren anstreben). Und unter diesen Voraussetzungen ist auch Herr Pape der Meinung, das ein neuer Antrag möglich ist. Und man darf ja nicht vergessen: ein Neugläubiger kommt eh immer dazu, nämlich die Staatskasse :D.

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  • Danke für die vielen Beiträge.
    Das alles hat aber meine Kernfrage nicht wirklich geklärt, ob ein Schuldner in der WHP in einem weiteren Verfahren Stundung der Kosten bekommen kann. Der Schuldner selbst wird nicht den Antrag zurücknehmen, er will ja die Stundung haben und das Verfahren durchziehen. Er möchte ja am Ende in beiden Verfahren RSB erlangen.

  • Ich glaube, dazu sagt Pape nein. Er muss die Kosten des neuen Verfahrens bar auf den Tisch legen. Find ich auch richtig!

    Lehn doch einfach mal ab und warte, ob er sich wieder meldet.... :D

  • Danke für die vielen Beiträge.
    Das alles hat aber meine Kernfrage nicht wirklich geklärt, ob ein Schuldner in der WHP in einem weiteren Verfahren Stundung der Kosten bekommen kann. Der Schuldner selbst wird nicht den Antrag zurücknehmen, er will ja die Stundung haben und das Verfahren durchziehen. Er möchte ja am Ende in beiden Verfahren RSB erlangen.



    Ist denn schon ein weiteres Verfahren eröffnet? Oder soll erst ein neues Verfahren angestrengt werden ?

    Laut Pape ist ein neues Verfahrne nur möglich,wenn glaubhaft gemacht wird, dass neues Vermögen vorhanden ist, was nicht inder WHV erfasst ist. Wenn der Schuldner STundung haben möchte, dann deutet das ja eher nicht darauf hin.
    Wenn Ihr aber trotzdem ein neues Verfahren eröffnet habt, dann müßt Ihr wohl auch so konsequent sein und Stundung bewilligen. Denn er wird ja durch das weiterlaufende Verfahren keine Kosten tragen können.

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  • Zu #1: Ist wohl als streitig zu bezeichnen. Gesetzgeber hat wieder mal an einen solchen Sachverhalt wohl nicht gedacht. Man kann ja wirklich an nicht alles denken!

    AG Göttingen (es geht!), Beschl. v. 5.10.07, 74 IN 295/07 = NZI 2008, S. 56 mit weiteren Meinungen zu "ja, es geht" und "nein, es geht nicht".

    AG Oldenburg, ZinsO 2004, S. 1155 = es geht nicht!

    Wir hatten hier diesen Fall auch und erklärten dem Schuldner es geht nicht. Haben den zweiten Antrag samt Stundunsantrag abgelehnt. Gegen diese Entscheidung ist jedoch kein Rechtsmittel eingegangen.

    Mehr kann ich hierzu nicht beitragen.

  • Der Schuldner hat mit Eiverständnis des Insolvenzverwalters ein neues selbständiges Unternehmen aufgebaut oder versucht aufzubauen. Damit ist er gegen die Wand gefahren und hat daraus neue Schulden, die er nicht begleichen kann.

    DAs neue Verfahren ist noch nicht eröffnet. Wir werden nun mit Stundung neu eröffnen. Mir gefällt es nicht so gut, aber was solls?!

    Danke für Eure guten Beiträge!!!

  • Der Schuldner hat mit Eiverständnis des Insolvenzverwalters ein neues selbständiges Unternehmen aufgebaut oder versucht aufzubauen. Damit ist er gegen die Wand gefahren und hat daraus neue Schulden, die er nicht begleichen kann.

    DAs neue Verfahren ist noch nicht eröffnet. Wir werden nun mit Stundung neu eröffnen. Mir gefällt es nicht so gut, aber was solls?!

    Danke für Eure guten Beiträge!!!



    Bei mir, wie gesagt, war es der gleiche Fall. Und da hat der Schuldner den RSB-Antrag im ersteren Verfahren zurückgenommen. WAs nützt es ihm den in Euren Fall, ein neues Verfahren zu beantragen? Die Schulden behält er dann ja auf jeden Fall.

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  • Versteh einer die Schuldner?! Auf jeden Fall will er den Antrag aus dem vorherigen Verfahren NICHT zurücknehmen. Bitte, dann eben nicht.

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