Fremdes und zweckgebundenes Geld auf dem Schuldnerkonto als Aussonderungsrecht?

  • Insolvenzeröffnung. Auf dem Konto des Schuldners befinden sich 10.000 € Nun meldet sich ein Dritter und behauptet, die Gelder seinen treuhänderisch und zweckgebunden auf das schuldnerische Konto geflossen. Der Schuldner hätte für ihn Verbindlichkeiten tilgen müssen, da er (der Dritte) kein Konto mehr bekomme. Er habe ein Aussonderungsrecht. Eine diesbezügliche schriftliiche Vereinbarung mit der Überschrift "TREHANDVERTRAG" wird vorgelegt.

    Kann man hier u.U. mit § 850 ff.ZPO i.V.m. § 36 InsO argumentieren, zweckgebundene Ansprüche sind unpfändbar?

    Ich denke, Pech gehabt. Außer dem Tabellenanspruch dürfte da nichts zu machen sein, und der Treuhänder bekommt endlich mal mehr als die Mindestvergütung. :D

  • Danke!

    Wenn ich den so durchlese, bestätigt sich meine Auffassung. :daumenrau

    Sonst wäre ja auch das Geld des Ehegatten auf dem Gemeinschaftskonto nicht vom Insolvenzbeschlag umfasst. Wenn sich der nicht insolvente Ehemann sein Millionenerbe auf das Konto seiner insolventen Gattin transferieren lässt, ist das sein Bier.

    oder?



  • Joo!!

  • :zustimm: der Einwand des Dritten, das Guthaben sei zweckgebunden, führt lediglich bei offensichtlichen Treuhandverhältnissen zu dem gewünschten Ergebnis

    ...hatte vor Kurzem einen vergleichbaren Fall, da floss das Hartz IV-Geld der Schwester auf das Konto, des plötzlich und unerwartet in Insolvenz geratenen Bruders:daemlich

  • Scheint hier aber anders zu laufen. Schuldner macht dem Verwalter klar, dass er in der Vergangenheit immer wieder Fremdgelder über sein Konto hatte laufen lassen. Sozusagen "gewerblich". Dies reicht scheinbar aus für die Aussonderung. Die Bezeichnung "Ander"- bzw. "Fremdkonto" ist nicht nötig- scheinbar. Mein Chef gibt nun die Kohle raus.

    Ich frage mich echt, zu Recht ? :gruebel:

    Bin dankbar über weitere Meinungen !

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