"Limited" nach dem Recht der Isle of Man

  • Hallo ins Forum;

    hat jemand Erfahrungen mit eine "Limited" nach dem Recht der Isle of Man.

    Es liegt eine Bescheinigung eines Notars der Isle Man vor, dass:

    a) die Limited eine nach den Gesetzen der Isle of Man bestehende und gegründete juristische Person ist

    b) der Vollmachtgeber Direktor dieser Gesellschaft sei und in Übereinstimmung mit dem Registerauszug ordnungsgemäß legitimiert sei eine Handlungsvollmacht auszustellen

    c) die Gesellschaft überhaupt Vollmachten austellen dürfe.

    Apostille liegt vor.

    Geht noch mehr oder reicht das?

    danke

  • Mir hatte das damals ausgereicht.

    Falls Du dieselbe Gesellschaft hast, wie ich damals und es Dir eventuell weiterhilft, ich erinnere mich noch an folgende Mängel:

    Eine Vollmacht wurde zweisprachig erteilt. Ich habe bemängelt, daß ein Passus fehlte, wonach bei ungleichem Vollmachtsinhalt der deutsche Text maßgeblich ist.

    Bei einem übersetzten Text ( ich glaube es handelte sich ebenfalls um eine Vollmacht ) fehlte die Unterschriftsbeglaubigung des Übersetzers.

  • Ich hatte bzw. habe einen Fall, der so gut wie identisch ist:

    Die Notarin hatte folgendes eingereicht:

    a)zweispaltige Vollmacht (deutsch und englisch nebeneinander), wobei der Passus, dass die deutsche Version maßgeblich sein soll, enthalten ist, unterschrieben von dem „director“ der Limited.
    b)Eine Bescheinigung eines Notars der Isle of Man, dass die Limited eine nach dem Recht der Isle of Man ordnungsgemäß gegründete und bestehende jur. Person ist, dass der unterzeichnende director in Übereinstimmung mit dem Verzeichnis der Geschäftsführer der Gesellschaft und der öffentlichen Akte der Gesellschaft im Gesellschaftsregister der Isle of Man ordnungsgemäß als Geschäftsführer ernannt und eingetragen wurde und zur Ausstellung der Vollmacht ermächtigt ist
    c)Dazu eine Apostille
    d)Eine beglaubigte Übersetzung der Apostille und der Notarbescheinigung des ausländischen Notars
    e)Eine Notarbestätigung nach § 24 I 1 BNotO der deutschen Notarin, dass die Gesellschaft im Handelsregister der Isle of Man registriert ist, allerdings mit dem Hinweis, dass das Register zur Vertretungsbefugnis keine Angaben enthält, die Vetretungsmacht von ihr also nicht geprüft wurde.

    Da mir alles soweit in Ordnung schien, habe ich auch die AV für die Limited und eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen.

    Jetzt habe ich genau den identischen Antrag (auch von dieselbe Notarin) wieder auf dem Tisch. Die gleiche Vollmacht, auch wieder mit Notarbescheinigung desselben Notars der Isle of Man und Apostille. Nur die Limited hat einen anderen Namen, aber die gleiche Adresse und der gleiche director. Eine Übersetzung ist diesmal nicht dabei.

    Zwischenzeitlich hatte ein Kollege an unserem Grundbuchamt genau das gleiche vorliegen, nur wieder ein anderer Name der Limited (aber gleiche Adresse und gleicher director), und er hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Vertretungsmacht des directors sei nicht in der Form des § 29 I 2 GBO geführt. Im Handelsregister der Isle of Man seien keine Directors eingetragen, womit ein Nachweis gem. § 21 BNotO nicht in Betracht käme. Auch wenn der Notar der Isle die Ernennung des Directors bescheinigt, stehe dies nicht einem Zeugnis nach § 21 BNotO gleich. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich meine erste AV und GS aber natürlich schon eingetragen…

    Jetzt frage ich mich, ob ich meinen neuen Antrag jetzt wieder eintragen soll oder besser warten soll, ob bzw. bis die Beteiligten des Kollegen gegen die Antragszurückweisung Beschwerde einlegen.

    Haben Sie die Limited mittlerweile eingetragen, oldman?

    Danke schon mal.

  • Die Bewilligung zur Eintragung der AV ist doch nicht von der Ltd. erklärt worden. Daher dürfte insoweit kein Mangel bestehen.
    Hinsichtlich der Rechtsfähigkeit der Ltd. drängen sich ja eigentlich auch keine Bedenken auf.

    Wenn demnächst die Eigentumsumschreibung ansteht, dann bestehen die vorgetragenen Bedenken schon eher.
    Zur Vertretungsbescheinigung durch den ausländischen Notar vgl. Schöner/Stöber, 12. Aufl. Nr. 3636b.

  • Danke für den Hinweis auf den Stöber :) Werde mir demnächst mal die Entscheidungen anschauen, auf die dort in den Fußnoten verwiesen wird.

    Denke auch, dass ich die AV auf jeden Fall eintragen durfte, denn die Bewilligung des jetzigen Eigentümers lag ja vor. Allerdings wurde die Finanzierungsgrundschuld aufgrund einer Vollmacht eingetragen, die der Eigentümer dem Käufer, also der Limited, erteilt hat. Die Kette der Vertretungsnachweise auf Erwerberseite müsste also auch lückenlos sein.

  • Ich hänge mich mal ran mit meinen Fall:

    Die Limited nach dem Recht der Isle of Man ist als Eigentümerin eingetragen. Der Grundbesitz wird verkauft, eine AV für den Käufer soll eingetragen werden.

    Hinsichtlich des Vertretungsnachweises der Limited wird eine Notarbescheinigung nebst Apostille vorgelegt.
    Der Notar bescheinigt:

    a) die Limited eine nach den Gesetzen der Isle of Man bestehende und gegründete juristische Person ist, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

    b) als Geschäftsführer der Limited eine andere Limited (Limited 2) eingetragen ist

    c) die Limited 2 eine nach den Gesetzen der Isle of Man bestehende und gegründete juristische Person ist, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist, und dort drei Personen als Geschäftsführer eingetragen sind.

    d) nach dem Gesellschaftsvertrag der Limited 2 diese beschlussfähig ist, wenn zwei der drei Geschäftsführer zu Beginn der Geschäftsführersitzung anwesend sind

    e) dass nach dem eingesehenen Protokoll der Geschäftsführersitzung der Verkauf beschlossen wurde und die Geschäftsführer diesbzgl. jeweils eine Vollmacht zur Alleinvertretung erteilt wurde.

    f) dass aufgrund dieses Beschlusses der Geschäftsführer A berechtigt ist, die Limited zu vertreten

    Es ist außerdem das Protokoll der Geschäftsführersitzung in englischer Sprache beigefügt, dieses ist nur vom Geschäftsführer A unterzeichnet, die Unterschrift ist beglaubigt, Apostille ist beigefügt.

    Die Vollmacht, aufgrund derer im Kaufvertrag für die Limited gehandelt wird, ist auch nur vom Geschäftsführer A unterzeichnet, die Unterschrift ist beglaubigt, Apostille ist beigefügt.


    Reicht das aus?
    Mich irritiert, dass der Notar auch Bescheinigungen hinsichtlich der Regelungen im Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Geschäftsführerversammlung ausstellt.


  • Einen "Isle of Man"-Fall hatte ich bisher noch nicht, aber bei Firmen aus GB und (Nord-)Irland ist es üblich, dass der dortige Notar neben dem "Handelsregister" auch noch das Protokollbuch der Gesellschaft einsieht, um aussagen zur Vertretungsberechtigung zu machen.

  • Ich bin der Meinung, dass es dafür keine rechtliche Grundlage gibt, sondern zweisprachigen Verträgen so ein Passus meist beigefügt wird, damit evtl. Abweichungen nicht zu langwierigen Auseinandersetzungen über die Gültigkeit der einen oder anderen Version führen.

  • Eben, sonst müßte eine für das Grundbuchverfahren verwertbare Übersetzung beigefügt werden.

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  • Ich habe auch einen Kaufvertrag auf dem Tisch, bei dem eine Limited nach dem Recht der Isle of man als Verkäuferin auftritt. Ich nehme mal an, es handelt sich um die gleiche Urkunde. Verkäufer ist bei mir die Firma mit Bezug zu den Simpsons.

    Die Vollmacht und das Protokoll sind bei mir auch nur von einer Geschäftsführerin unterschrieben, allerdings steht in der Notarbestätigung drin, dass die Vertretung durch einen Geschäftsführer laut dem Protokoll ausreichend wäre. Bin aber auch nicht ganz sicher, ob diese Notarbestätigung zulässig ist.

    Die Fundstellen von 45 hab ich mir angeschaut, war allerdings nicht ganz sicher, ob eine auf die Isle of man zutrifft, da diese keine Kanalinsel ist und wohl auch nicht direkt zu Großbritannien gehört.

    Hat jemand die AV bereits eingetragen oder eine Zwischenverfügung erlassen?

  • Die Fundstellen von 45 hab ich mir angeschaut, war allerdings nicht ganz sicher, ob eine auf die Isle of man zutrifft, da diese keine Kanalinsel ist und wohl auch nicht direkt zu Großbritannien gehört.

    Am Bezug zur Isle fehlt es dennoch nicht …

    Gutachten des DNotI; Abruf Nr. 14280

    „b) Vertretungsmacht In verschiedenen common-law-Systemen (so etwa in England und auf der Isle of Man) ist mittlerweile gesetzlich vorgeschrieben, dass dem Registrar of Companies die aktuellen Direktoren der Gesellschaft nach Ernennung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bzw. einem Monat zu melden sind.“

    Wegen der Anlehnung an das britische Recht …

    Urteil des KG vom 11.02.2005 - 5 U 291/03:

    „Die Isle of Man verfügt über eine eigene gesetzliche Regelung des Gesellschaftsrechts, die sich eng an das britische Recht anlehnt (vgl. Behrens, Die GmbH im internationalen und europäischen Recht, 2. Aufl., VIII. GB/NI/El 2).“

    Urteil des KG vom 10.05.2005; 18 U 48/04:

    „Deren Vertretungsbefugnis ergibt sich wie bei einer deutschen Kapitalgesellschaft aus einem in England geführten öffentlichen Handelsregister. Dieses Register weist zu bestimmten Eckdaten, die den Bestimmungen des englischen Rechts entsprechen, keine anderweitige Vertretungsbefugnis aus.“

    … würde ich mich hier wegen der einzusehenden Urkunden auf das OLG Nürnberg stützen. Hab`s nur überflogen, aber scheint zu passen.

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