Eigenheimzulage und SGB II......

  • Hallo zusammen......

    ich möchte kurz von einem Fall berichten, den ich kürzlich auf dem Tisch hatte.....und zwar wurde dort vom Gläubger der Anspruch auf Eigenheimzulage gepfändet. Der SCH legte Erinnerung ein, mit der Begründung, dass die EZ eins zu eins bei der Ermittlung des SGB II angerechnet und SGB II entsprechend gekürzt wurde. Die EZ wurde also auf den Monat umgerechnet und dieser Betrag von der SGB II Zahlung abgezogen. Ich habe daraufhin der Erinnerung stattgegeben und die Pfändung aufgehoben.
    Das ganze ging natürlich zum LG und die haben aber meine Auffassung nicht geteilt. Das LG sagt, die EZ ist und bleibt pfändbar. Der Schuldner müsse ggf. einfach mehr Sozialleistung beantragen....

    ...wie seht ihr das denn?........ich bin nach wie vor nicht überzeugt, denn nun geht`s doch auf Kosten des Steuerzahlers, denn die SGB II Zahlungen an den Schuldner werden entsprechend erhöht.....oder irre ich mich da?


    Gruß
    Stephan Langmaack

  • Auf den ersten Blick erscheint es unfair - aber wenn man deine Argumentation fortführt, müsste man eine Betriebskostenrückzahlung etc. ebenfalls als unpfändbar stellen. Wenn regelmäßige eBay-Gewinne seitens der AA aufs ALG II angerechnet werden: würdest du sie unpfändbar stellen ?

    Wo würdest du die Grenze setzen wollen ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Na ja.....ich verstehe worauf du hinaus willst........aber wenn der Schuldner Erinnerung einlegt, dann muss er ja doch entsprechende Belege, also eben den Sozialhilfebescheid vorlegen.....daraus ist ja ersichtlich, was bei der Bedarfsberechnung mit einbezogen wurde und was nicht.......ich schätze mir wäre es dann egal, welchen Ursprung diese Einnahme hätte........ob Ebay, Betriebskosten oder sonst was,......wenns im Sozialhilfebescheid eindeutig miteingerechnet wurde, dann hätte ich's wohl immer als unpfändbare Sozialleistung umgedeutet....

  • Ich sehe das wie the bishop.

    Hier ein Auszug aus dem Beschluss des BGH zu dem Thema Pfändung der Mieteinnahmen vom 21.12.2004 (zunächst geht es in dem Beschluss um die unpfändbaren Sachen aus § 811 ZPO. Dann um Arbeitseinkommen und zuletzt um Sozialgeldleistungen....

    ...Diese Vorschrift schränkt die Pfändbarkeit von Leistungen ein, die der Schuldner im wesentlichen als Ersatz für den Verlust seiner Arbeitskraft erhält oder die er sich durch seine Arbeitstätigkeit erworben hat. Diesen Vorschriften ist kein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen, dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung so viel zu belassen, daß er seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann. Die nicht ausdrücklich in diesen Vorschriften aufgeführten Vermögenswerte sind nach der gesetzlichen Regelung ohne weiteres der Zwangsvollstreckung unterworfen. Damit hat der Gesetzgeber den Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger im Bereich der Zwangsvollstrekkung abschließend und in einer verfassungsrechtlich vertretbaren Weise geregelt. Wer von den Erträgen seines Vermögens lebt, ist daher nicht dagegen geschützt, daß in das Vermögen und in dessen Erträge vollstreckt wird, auch wenn er dadurch womöglich sozialhilfebedürftig wird.
    Es mögen Fallgestaltungen denkbar sein, in denen die unbeschränkte Pfändung von Mieteinkünften zu einer sittenwidrigen Härte führen kann. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise die Anwendung von § 765a ZPO rechtfertigen können, hat die Schuldnerin nicht vorgetragen.

  • Mich ärgert nur, daß das Sozialamt dann indirekt die Schulden bezahlt (auch wenn es so schlimm genug ist, daß die Eigenheimzulage voll auf Sozialhilfe angerechnet wird). Das kann doch unmöglich vom Gesetzgeber gewollt sein. :gruebel:

  • Das sehe ich auch so, dass es nicht Sinn sein kann, dass das Sozialamt das anrechnet und der Schuldner hat am Ende noch nicht mal die Minimalbeträge.

    Aber aus der Entscheidung des BGH ergibt sich doch auch indirekt, dass der § 765a ZPO noch eine Möglichkeit bietet, wenn der Schuldner dafür Gründe vorträgt.

  • ...also die Situation ist meiner Meinung nach total unbefriedigend.....wenn man nun bedenkt, dass viele Ihre Eigenheimzulage z.B. direkt in die Finanzierung des Hauses einbinden und in dem Fall das Sozialamt (bzw. Familienkasse) diese Gelder zur Berechnung des SGB II nicht mit heranziehen, dann besteht da schlichtweg eine Schieflage.....nach dem Motto, schön doof, wenn du deine Eigenheimzulage nicht gleich ausgibst......

    ...ich habe übrigens in diesen geschilderten Fall Kontakt mit dem wie ich finde "beschwerten" Sozialamt aufgenommen......die gute Frau hat sich sehr darüber aufgeregt, dass das Sozialamt im Grunde die Schulden der Empfänger bezahlt........

    ....deshalb ist auch nicht anzunehmen, dass ein Schuldner ein Rechtmittel einlegt.....ist doch nur gut für die,......die Schulden sind bezahlt, zumindest teilweise und vom Staat gibts halt mehr Geld....

    ...ich merk schon....ich reg mich nur wieder auf.....

    Gruß

    Langmaack

  • Zitat von Erzett

    @hego Begründung: Sonst müßte mir das Sozialamt mehr zehlen? :gruebel:



    Zahlt das Sozialamt denn dann mehr, oder hat es die Zahlungen unter Berücksichtigung der EZ vermindert. So hatte ich das jedenfalls verstanden.

    Wenn das Sozialamt die Zahlungen wegen der EZ vermindert hat, dann fehlt dem Schuldner die EZ zum Zeitpunkt, an dem sie ausgezahlt werden müsste.

    Und dann würde es doch für den Schuldner eine unzumutbare Härte bedeuten, wenn er sie nicht bekommen würde. Oder nicht???? Wäre zu überlegen...

  • oder eben die Schulden, wenn das Geld gepfändet wird. Dürfen sie es behalten, kriegen sie weniger vom Sozialamt. Ist zwar der gleiche grosse Topf, aber insgesamt kriegen sie weniger

  • Zitat von Pia


    Ich bin begeistert daß es Menschen gibt, die sich von den SGB-Leistungen ihr Häuschen finanzieren!



    Ich glaube, da hast du etwas missverstanden : Die Arbeitsagentur wollte die Eigenheimzulage ja auf das ALG II anrechnen, umzu verhindern, dass der Sch. sich auf Staatskosten Eigentum anschafft.

    Viel mehr Sorgen macht mir die Entscheidung des Landessozialgerchts Niedersachsen-Bremen zum Az.: L 8 AS 39/05 ER (Quelle : GELDidee), welche die Anrechnung der Eigenheimzulage auf das ALG II untersagt mit der Begründung, dass auch Haushalten mit geringem Einkommen der Kauf oder Erwerb von Wohneigentum ermöglicht werden solle. Das wäre dann wirklich Anschaffung von Grundeigentum auf Staatskosten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop


    Viel mehr Sorgen macht mir die Entscheidung des Landessozialgerchts Niedersachsen-Bremen zum Az.: L 8 AS 39/05 ER (Quelle : GELDidee), welche die Anrechnung der Eigenheimzulage auf das ALG II untersagt mit der Begründung, dass auch Haushalten mit geringem Einkommen der Kauf oder Erwerb von Wohneigentum ermöglicht werden solle. Das wäre dann wirklich Anschaffung von Grundeigentum auf Staatskosten.



    :eek: Das macht mir allerdings auch immense Bedenken! :eek:

    Es gibt genug Menschen, die sich die "Anschaffung von Grundeigentum" verkneifen, weil sie es sich nicht leisten können! Und lieber dreimal überlegen, ob sie sich diese finanielle Belastung wirklich antun wollen und können!!!
    Das wär doch wieder ein Fall für die "Kuriosen Urteile"!?

  • Ich finde, man kann das nicht generell unter das Schlagwort "Eigentum auf Staatskosten" fassen. Es gibt sicherlich genug Fälle von Häuslebauern, bei denen beim Bau/Kauf vor ein paar Jahren noch alles schön und tralala war, ohne daß sie sich zu dem Zeitpunkt wirtschaftlich übernommen hätten - und jetzt sind sie Kunden bei der ARGE.

    Kurios ist, daß bei denjenigen, die die Eigenheimzulage an die Bank abgetreten haben, meines Wissens nicht das Thema aufgemacht wird, ob eine Anrechnung aufs ALG II erfolgt.

  • Zu Punkt eins stimme ich zu und davon gibt es sicher nicht wenige.

    Man sollte auch bedenken, dass nicht alle eine Hütte für eine halbe Million da stehen haben, es gibt auch andere Fälle, in denen die ARGE quasi die derzeitige Tilgung der Darlehen finanziert und damit besser fährt, als würde man der Familie die Miete zahlen.

    Außerdem gibt es andereseits genügend Fälle, in denen Wohneigentum vorhanden und bezahlt ist. Diese Fälle wollte man greifen. Durch die pauschalen Zahlungen wie in der Vergangenheit hätten die in ihrer Hilfe einen Anteil für Miete gehabt, ohne die tatsächlichen Kosten zu haben.

    Einen solchen Fall kenne ich, der mit einer Abfindung seine Wohnung bezahlt hat und seit dem arbeitslos ist. Der ist seit Hartz IV nur noch am fluchen....

    Nr. 2 sollte Ihnen als Rechtsanwalt nicht wirklich kurios vorkommen. Was man abgetreten hat gehört einem nicht mehr und was einem nicht gehört kann auch nicht auf andere Leistungen angerechnet werden. Andererseits mus man doch bedenken, dass eine derartige Abtretung an die Bank doch nur deswegen gemacht worden ist, um die monatlichen Raten im erträglichen Rahmen zu halten und dadurch wird letztlich die monatliche Zahlung durch die öffentliche Kasse wieder vermindert. Es kommt immer auf die Betrachtungsweise an.

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