Art. 12 AdoptG

  • Hallo,ich habe folgenden Nachlassfall:Der Erblasser ist 2007 verstorben, kommt als Miterbe folgende Person ("Christa") in Betarcht?Christa ist 1943 im damaligen Gebiet der BRD geboren. Sie ist die Nichte des Erblassers und wurde von Bekannten 1944 adoptiert. Der Erbfall ist nach dem 03.10.1990 eingetreten, so dass Art. 12 § 1 AdoptG Anwendung findet. Zum Stichtag 1.1.1977 war Christa volljährig, so dass § 1 AdoptG i.V.m §§ 1776ff BGB heranzuziehen sind. Christa wurde wie eine Volljährige adoptiert, so dass die alten Verwandtschaftverhältnisse zum Erblasser nicht erlöschen sind und Christa erbberechtigt ist, oder?

  • Mein Fall ist ähnlich...

    Erblasserin E stirbt 2015. Das 1933 von ihr geborene nichteheliche Kind K wird 1935 von Fremden adoptiert. Alles spielt sich in BRD ab, kein Bezug zur ehemaligen DDR.

    Nichte N der Erblasserin stellt Alleinerbscheinsantrag, von Kind K ist nichts bekannt. Erst durch Anfrage beim Geburtsstandesamt der E taucht K auf. Beim Geburtseintrag der E ist das Kind K vermerkt, ebenfalls die Annahme an Kindes statt und Namenserteilung durch die Adoptiveltern. Weiterhin findet sich noch ein Vermerk zum Heiratseintrages der K. In der 1956 erstellten Heiratsurkunde der K steht als Mutter die E und nicht die Adoptiveltern. Das verwirrt mich... normalerweise sollten dann dort doch die Adoptiveltern stehen, oder nicht?

    Weder der Annahmevertrag noch der entsprechende Beschluss des zuständigen Amtsgerichts sind noch zu beschaffen, habe alle Möglichkeiten erschöpft... K habe ich ermitteln können und auch angehört. Dort liegen auch keine Unterlagen mehr vor.

    Ist nun ohne Weiteres die Übergangsregelung anzuwenden und K damit von der Erbfolge ausgeschlossen? Oder sind noch weitere (welche?) Ermittlungen anzustellen? :confused:

  • Aus den Lehrgangsunterlagen ergibt sich folgendes:

    Zeitpunkt Erbfall nach 31.12.1976
    Zeitpunkt Adoption vor 01.01.1977
    Alter des Angenommenen: volljährig am 01.01.1977

    --> Es gilt Art. 12 § 1 Abs. 1 AdopG und §§1767 ff BGB

    Das Verwandtschaftsverhältnis ist trotz Minderjährigenadoption zu den leiblichen Eltern nicht erloschen, da der Angenommene am 01.01.1977 bereits volljährig war.

    Meiner Meinung nach ist K in Deinem Fall Alleinerbe!

  • Ich hatte grad einen Knoten im Kopf... ja, die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern bleiben ja bestehen.

    Dann werde ich wohl den Antrag zurückweisen, auch wenn ich gerne noch den Annahmevertrag gehabt hätte.

  • K wäre als Kind der Erblasserin E auch (und "erst recht") erbberechtigt, wenn die Adoption nicht erfolgt wäre. Die Adoption ist also kein erbrechtsbegründendes, sondern im vorliegenden Fall lediglich ein erbrechtserhaltendes Element.

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