Gemeinnützige Arbeit

  • Moin!

    Bisher bin ich ja eher nur "Mitleser", aber jetzt habe ich ein Problem, bei dem ich gerne eure Meinungen wüßte.

    Der Sachverhalt:

    Mein VU hat 'ne Geldstrafe gefangen. In anderer Sache steht er unter Bewährung. Der dortige Bewährungshelfer stellt für den VU einen Antrag auf Tilgung durch g.A. meiner Strafe.

    Genehmigung erfolgte am 15.09.2003 für den vom Bewährungshelfer vorgeschlagen "Deutsch-Türkischen-Kulturverein XY". Eine Überprüfung des Vereins, ob er den Kriterien für g.A. entspricht fand durch die damals zuständige Rpflin nicht statt, sie hat wohl dem Bew.-Helfer vertraut.

    Nach dem vom Bewährngshelfer, vom Verein und auch vom VU keine Stundenbescheinigungen oder sonstiges eingingen, mußte der (inzwischen ehemalige) Bewährungshelfer mittels Dienstaufsichtsbeschwerde zur Sachstandsmitteilung aufgefordert werden.

    Im Juni 2005 erfolgte diese endlich. Der Bew.-Helfer teilt mit, der Verein existiere nicht mehr, Nachfoler sei die „Islam. Gemeinde XY“, weder von VU noch von Nachfolge-Verein sei ihm Nachweis über Ableistung der g.A. erbracht worden.

    Die Gerichtshilfe teilt auf Anfrage mit, die „Islam. Gemeinde XY“ gehöre zu Milli Görüs und sei daher nicht geeignet für g.A., außerdem sei die Einrichtung als unzuverlässig bekannt.


    Daraufhin erfolt Widerruf der Tilgung und Ladung zur EFS im Oktober 2005.

    Im Januar 2006 wird HB erlassen.

    VU zahlt am 06.03.06 zur Vermeidung der Verhaftung.
    Daraufhin fordert Anwältin das Geld zurück, legt Stundenbescheinigung der islam. Gemeinde (angeblich vom 01.04.04) vor. Angeblich habe Bew.-Helfer den VU angewiesen, dort abzuleisten. Eine Gestattung für die "ISlam. Gemeinde" erfolgte jedoch nie.


    Ermittlungen ergaben, dass der "Deutsch-Türkische-Kulturverein XY" nie im Vereinsregister eingetragen war. Die angebliche Vereinsanschrift ist identisch mit der der "Islam. Gemeinde".

    Ich bin eigentlich nicht gewillt, das gezahlte Geld zurückzuerstatten. Schließlich hat der VU die g.A. (wenn er sie überhaupt geleistet hat), nicht an der genehmigten Einsatzstelle geleistet. M.E. führt auch die "Nicht-Existenz" der genehmigten Einsatzstelle dazu, dass der VU die Strafe bei einer anderen Einrichtung mit identischer Anschrift ableisten kann. Auch dann nicht, wenn ihm der Bewährungshelfer dies sagt.

    Im Übrigen habe ich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Stundenbescheinigung, da es mir doch völlig lebensfern erscheint, dass ein VU im März 2004 die g.A. ableistet, dann im Oktober 2004 einen Termin mit seinem Bew.-Helfer wegen der g.A. vereinbart, den er nicht wahrnimmt, anschließend nicht auf Ladung und Verhaftungsankündigung reagiert und erst bei Verhaftung bezahlt um dann plötzlich eine Stundenbescheinigung vorzulegen.


    Wie seht ihr die Sache?

    Gruß

    Olli

    P.S.: Ich liebe es, solche Akten zu "erben"...

  • Mensch, das ist ja mal ein fall!!
    Also ganz einfach: Einsatz ohne Genehmigung nach der Tilgungsverordnung ist zwar schön und gut für den VU - aber persönliches Pech. Ohne Gestattung würde ich das nicht akzeptieren - zumahl hier ja berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen. Die Sta legt fest, welcher Einsatzort, wieviele Stunden ( Umrechnungsmaßstab ) und ob überhaupt abgeleistet werden darf. Da dies nicht geschah ( für diese Einsatzstelle ) würde ich sagen ging das auf eigenes Risiko. Das hat dann der Bewährungshelfer verdummbeutelt. Er hätte reagieren können. Genauso war der "bewilligte verein" verpflichtet, den Arbeitsabbruch/Nichtaufnahme zu melden. Da der Bewährungshelfer irgednwann mitteilte, dass ihm kein Nachweis vorliegt, würde ich darauf vertrauen. Soll sich doch der RA mit dem bewährungshelfer auseinandersetzen. Für die neue Einsatzstelle liegen die Voraussetzungen nicht vor.

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