Hallo miteinander:
ich habe in meinem Büro einen Festsetzungsantrag nach § 788 ZPO liegen. Zur Kostenfestsetzung von Vollstreckungskosten. Allerdings soll lediglich eine Einigungsgebühr festgesetzt werden. Es kam nie zu einer Zwangsvollstreckung, da diese nicht notwendig war, aufgrund der außergerichtlichen Einigung der Parteien nach Beendigung des Rechtstreits. Die Zivilabteilung sagt die Vollstreckungsabteilung wäre zuständig. Ich bin mir da aber nicht so sicher? Es ist eine Festsetzung gegen den eigenen Mandanten. Was haltet ihr davon ? Wer ist zuständig?
Vielen Dank für die Antwort. Daniela [Blockierte Grafik: http://www.burhoff.de/burhoff/forum/images/smiles/icon_biggrin.gif]