Kosten der Zwangsvollstreckung?

  • Hallo miteinander:

    ich habe in meinem Büro einen Festsetzungsantrag nach § 788 ZPO liegen. Zur Kostenfestsetzung von Vollstreckungskosten. Allerdings soll lediglich eine Einigungsgebühr festgesetzt werden. Es kam nie zu einer Zwangsvollstreckung, da diese nicht notwendig war, aufgrund der außergerichtlichen Einigung der Parteien nach Beendigung des Rechtstreits. Die Zivilabteilung sagt die Vollstreckungsabteilung wäre zuständig. Ich bin mir da aber nicht so sicher? Es ist eine Festsetzung gegen den eigenen Mandanten. Was haltet ihr davon ? Wer ist zuständig?

    Vielen Dank für die Antwort. Daniela [Blockierte Grafik: http://www.burhoff.de/burhoff/forum/images/smiles/icon_biggrin.gif]

  • Ich mein meines Erachtens ist die M-Abteilung zuständig; ergibt sich das nicht bereits aus § 788??
    Und liegt überhaupt ein Einigungsvertrag vor? Wurde ein streitiges Rechtsverhältnis dauerhaft beseitigt? Kann in der Nichtvollstreckung einer unstreitig bestehenden titulierten Forderung überhaupt eine einigung gesehen werden ?

  • Ich bin auch der Meinung, daß die M-Abt. zuständig ist. Ich war selbst mal in der ZivAbt. und hätte einen solchen Antrag aufgrund sachlicher Unzuständigkeit der ZivAbt. abgelehnt.
    Die ZivAbt. setzt nur Kosten des Zivilverfahrens fest, keine vorgerichtlichen Kosten und auch keine Kosten die nicht zum Erkenntnisverfahren gehören (mit Ausnahme von §§ 887, 888 ZPO).
    Da das Erkenntnisverfahren bereits abgeschlossen ist, kann es sich folglich nur noch um eine Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO handeln. Hierfür wäre das Vollstreckungsgericht zuständig. Es stellt sich aber die Frage welches Vollstreckungsgericht zuständig ist. Da eine "richtige" Zwangsvollstreckung nicht stattgefunden hat, ist eine örtliche Zuständigkeit nach § 788 ZPO nicht eindeutig definiert. Ich denke man muß darauf abstellen, wo die Zwangsvollstreckung stattgefunden hätte, wenn es denn soweit gekommen wäre (alternativ wäre auch der Ort des Vergleichsabschlusses denkbar, da der Vergleich als letzte Zwangsvollstreckungsmaßnahme angesehen werden könnte).

    Gegen eine Festsetung nach § 11 RVG/19 BRAGO spricht auch nichts. Allerdings ist Diabolo recht zu geben, daß schon genau hingeschaut werden sollte, ob eine Einigung iSv. VVNr. 1000 RVG vorliegt (Beilegung eines Streits oder Beseitigung der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis, darüber hinaus kein reiner Verzicht oder kein Anerkenntis)

  • Zuständig ist die M-Abteilung, soweit nicht das Prozessgericht das Vollstreckungsgericht ist (§§ 887 ff ZPO). Wenn die Zwangsvollstreckung beantragt war (Vollstreckungsgericht oder GV), halte ich die Einigungsgebühr über § 11 RVG für festsetzbar, soweit sie durch den RA nachgewiesen wurde und keine materiellen Einwendungen durch den Mandanten erhoben werden. Da spielt es keine Rolle, ob die ZV auch durchgeführt wurde.

    Mit der Antragstellung beginnt das gerichtliche Verfahren, welches für § 11 RVG notwendig ist. Wurde aber vor der Einigung nie ein ZV beantragt, dürfte § 11 RVG ins Leere gehen, da es am gerichtlichen Verfahren fehlt.

  • @ Manfred

    Das mit dem gerichtlichem Verfahren ist ein ganz interessanter Ansatz. § 11 RVG bestimmt ja eindeutig, daß nur Kosten die zum gerichtlichen Verfahren gehören, festgesetzt werden können. Von daher ist es durchaus eine Überlegung wert, ob die Einigungsgebühr festgesetzt werden kann, wenn gar kein gerichtliches Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig war.

    Aber was wäre, wenn z.B. ein PfÜB ergeht und nach Erlass und Zustellung die Parteien sich einigen können? Diese Einigung ist faktisch auch keine Gebühr des Zwangsvollstreckungsverfahrens, sondern basiert auf aussergerichtlicher Parteiverhandlung. Kommen wir dann nicht eigentlich immer zum Ergebnis, daß eine Einigungsgebühr im Rahmen der ZwV nie zu einem gerichtlichem Verfahren gehört und folglich nie nach § 11 RVG tituliert werden könnte? Oder muß/kann man § 11 RVG in diesem Fall analog anwenden? Denn gegen den Schuldner könnte die Einigungsgebühr nach § 788 ZPO unstreitig festgesetzt werden; gegen den eigenen Mandanten aber nicht... Ist irgendwie unbefriedigend...

  • Da die Einigungsgebühr im Zwvo-Verfahren nach § 788 ZPO ohne Titulierung "mit beitreibbar" ist, muss sie dr Logik nach auch festsetzbar sein. Zuständig für die Festsetzung einer Einigungsgebühr im Zwvo-Verfahren müsste das Vollstreckungsgericht sein, § 788 ZPO. Ich würde den Sch. ./. ZU anhören. Erhebt er Einwendungen, eine Einigung sei nicht zustande gekommen, wäre der Gläubiger beweispflichtig.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Meiner Meinung nach sind alle RA Kosten, die mit dem gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, auch festsetzbar. Dabei ist es unerheblich, ob diese Kosten sich direkt aus dem Verfahren (Akte) ergeben, oder nicht. Es muss nur ein gerichtliches Verfahren in dieser Angelegenheit vorhanden sein.

    So ist z.B. die Einigungsgebühr in Zivilprozessen bei einer außergerichtlichen Einigung in Höhe von 1,0 festsetzbar, obwohl weder in einem Protokoll, noch in einem Beschluss (278 VI ZPO) etwas vom Vergleich steht. Der RA hat das Entstehen der Gebühr nachzuweisen. In aller Regel legt er einen eigenen und einen Schriftsatz der Gegenseite vor, woraus sich der Vergleich ergibt.

  • Zitat von the bishop

    Da die Einigungsgebühr im Zwvo-Verfahren nach § 788 ZPO ohne Titulierung "mit beitreibbar" ist, muss sie dr Logik nach auch festsetzbar sein. Zuständig für die Festsetzung einer Einigungsgebühr im Zwvo-Verfahren müsste das Vollstreckungsgericht sein, § 788 ZPO. Ich würde den Sch. ./. ZU anhören. Erhebt er Einwendungen, eine Einigung sei nicht zustande gekommen, wäre der Gläubiger beweispflichtig.


    Hier geht es um § 11 RVG. Anzuhören ist die eigene Partei. Erhebt diese eine derartige Einwendung, ist eine Festsetzung nicht möglich. In einem solchen Fall muss der RA einen Gebührenprozess führen.

  • Zitat von Manfred

    Hier geht es um § 11 RVG.


    Zitat von isi99

    Es ist eine Festsetzung gegen den eigenen Mandanten.



    Ups - indeed. Der Rechtsfreund liest das Eingangsposting ganz.

    Na - umso besser - Anhörung ./. ZU durch Vollstreckungsgericht und entweder Abweisung wegen außergebührenrechtl. Einwendungen oder Stattgabe.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat

    So ist z.B. die Einigungsgebühr in Zivilprozessen bei einer außergerichtlichen Einigung in Höhe von 1,0 festsetzbar, obwohl weder in einem Protokoll, noch in einem Beschluss (278 VI ZPO) etwas vom Vergleich steht. Der RA hat das Entstehen der Gebühr nachzuweisen. In aller Regel legt er einen eigenen und einen Schriftsatz der Gegenseite vor, woraus sich der Vergleich ergibt.



    Das sieht der BGH aber anders (BGH 8. Zivilsenat, Beschluß v. 28.03.2006, VIII ZB 29/05):
    "Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 , 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 ) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO)."

    Für mich war das auch neu aber seither gibt´s bei mir keine Einigungsgebühr mehr ohne protokollierten Vergleich.
    Oder war das Statement NUR auf § 11 RVG bezogen?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also erst mal vielen Dank für das rege Interesse!

    Sehe ich das richtig?

    Es ist zunächst einmal einfach streitig ob ich in der wohl zuständige M-Abteilung diese Einigungsgebühr festsetzen kann, da ja wohl kein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat. Es gab nie einen Antrag auf Zwangsvollstreckung auch wurden keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. Es war vielmehr so, dass eine Küchenzeile gegen Zahlung eines Betrages ausgetauscht werden sollte.Da dies nicht möglich war haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die eine nicht austauschen und die andere nicht zahlen muss. Die vergleichsweise Einigung wird auch von Schuldnerseite bestätigt, da diese versehentlich angehört wurde.
    Die Abschrift der Vereinbarung liegt nicht in der Akte vor.
    Wenn man also vom Standpunkt ausgeht, dass der Gl-vertreter keine Einigungsgebühr in einem nicht gerichtlichen Verfahren geltend machen kann, wäre er auf den zivilrechtlichen Weg zur Geltendmachung seiner Forderung (event. auch MB) zu verweisen?
    Nach § 788 ZPO werden Kosten festgesetzt wenn sie mit dem Anspruch beizutreiben wären. Gibt es denn hier einen solchen? Es wurde ja gar nichts vollstreckt....

  • @ Tommy

    Im Fall des BGH ging es um die Festsetzung zwischen Kläger und Beklagtem in einem gerichtlichen Verfahren. Die Festsetzung nach § 11 RVG ist etwas anderes. Da geht es um die Festsetzung des RA gegen den eigenen Mandanten. Für eine Einigung braucht ich da aber keinen Vollstreckungstitel. Es kann ja auch ganz außerhalb eines Verfahrens eine Einigung stattfinden, nicht umsonst ist die Gebühr in den Nrn. 1000 ff angesiedelt und beträgt normalerweise das 1,5-fache.

    Das Ganze wurde aber bereits ausführlich in einem anderen Thread diskutiert.

    @ isi99

    Da es wohl am gerichtlichen Verfahren fehlt, kann eine Festsetzung nach § 11 RVG nicht erfolgen.

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