Investmentfonds -Schonvermögen

  • Mit "allgemeinen Hinweisen" wäre ich vorsichtig; da kommt mit Sicherheit der Vorwurf der Pauschalierung und fehlenden Einzelfallprüfung. Ich greife dann lieber mal zum Telefon.



    Das sehe ich nicht so. Es wird ja lediglich verlangt, dass bei allen Anträgen vollständige Angaben und entsprechende Belege über evtl. vorhandenes Vermögen vorzulegen sind. Das hat aus meiner Sicht mit Pauschalierung und fehlender Einzelfallprüfung überhaupt nichts zu tun.



    Ich kann nur aus den hiesigen Erfahrungen berichten. Die Kollegen - ich war damals noch nicht RAST - hatten sich zusammengesetzt und bzgl. SGB / ARGE ein Rundschreiben an die Rechtsanwälte verfasst, in welchem sie darauf hinwiesen, was vorzulegen ist und - das kam allerdings noch dazu - unter welchen Voraussetzungen BerH gewährt werden würde. Die Empörung war wohl rießengroß und hat vom Präsidenten bis zum Justizministerium jede Menge Arbeit und Stellungnahmen beschert. Auslöser war - wieder auf die Vorlage von Unterlagen bezogen - der Passus im Antragsformular "Wenn Sie laufende Leistungen beziehen ... sind Angaben ... entbehrlich, sofern das Gericht nichts anderes anordnet."

    Genau dieser Passus erfordere eine Einzelfallprüfung, welche durch eine "Generalanordnung" oder den gesagten "allgemeinen Hinweis" nicht vorgenommen werde.

    Ich will nicht sagen, dass ich das auch so sehe, vielmehr teile ich Deine Meinung, da Silva, und fordere auch regelmäßig Nachweise an. Ich möchte nur aufzeigen, zu was das führen kann.

  • Andersherum bekommt man aber, wenn man dann eine Einzelfall-Prüfung vornimmt, verbitterte Anrufe oder böse Briefe, was einem denn einfiele, im Vordruck steht ja schließlich bla,bla,bla und überhaupt...:mad:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Vielleicht hilfts ja jemanden. Ich hab mir mal ein Formular gebastelt, welches ich Antragstellern in die Hand drücke, was noch alles vorzulegen ist:



    Tip: Drucken ... -> 2 Seiten pro Blatt

  • Andersherum bekommt man aber, wenn man dann eine Einzelfall-Prüfung vornimmt, verbitterte Anrufe oder böse Briefe, was einem denn einfiele, im Vordruck steht ja schließlich bla,bla,bla und überhaupt...:mad:



    Einzelfallprüfung des Rechtspflegers innerhalb seiner Prüfungskompetenz und -pflicht ... :D;)

  • Andersherum bekommt man aber, wenn man dann eine Einzelfall-Prüfung vornimmt, verbitterte Anrufe oder böse Briefe, was einem denn einfiele, im Vordruck steht ja schließlich bla,bla,bla und überhaupt...:mad:



    Einzelfallprüfung des Rechtspflegers innerhalb seiner Prüfungskompetenz und -pflicht ... :D;)



    Scheint aber nicht überall in dieser Republik bekannt oder anerkannt zu sein.:(

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Andersherum bekommt man aber, wenn man dann eine Einzelfall-Prüfung vornimmt, verbitterte Anrufe oder böse Briefe, was einem denn einfiele, im Vordruck steht ja schließlich bla,bla,bla und überhaupt...:mad:



    Einzelfallprüfung des Rechtspflegers innerhalb seiner Prüfungskompetenz und -pflicht ... :D;)



    Scheint aber nicht überall in dieser Republik bekannt oder anerkannt zu sein.:(



    Den Streit hat wahscheinlich jeder, der mit BerH zu tun hat...



  • *Seufz* Wohl wahr... zumindest jeder, der sich ernsthaft mit der Thematik beschäftigt - wie die Leute hier im Forum.;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich muss hier noch mal kurz nachhaken.

    Ich dachte immer, die Vordrucke welche auf der Internetseite der Jusitz NRW veröffentlicht sind, entsprechen denen der aktuellen BerHVV. Die sprechen aber ausdrücklich nur von Erleichterungen bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII (was völlig logisch ist). Gab's hier mal wieder ne Änderung der VV die an mir vorbeigegangen ist?

    Ps.: Schonbetrag - Wer kennt und wendet von euch die Rechtsprechung des LSG Sachen, FamRZ 2007, 154 an (dort nur Schonbetrag i.H.v. 1.600 €)?

  • Bezüglich BerHVV guckst Du hier. Ich bin auch erst von Schwarzkittel in einem anderen Thread darauf gestoßen worden (Danke nochmal an dieser Stelle!). Macht aber wie gesagt nicht wirklich Sinn (politische Entscheidung???).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)



  • Ps.: Schonbetrag - Wer kennt und wendet von euch die Rechtsprechung des LSG Sachen, FamRZ 2007, 154 an (dort nur Schonbetrag i.H.v. 1.600 €)?



    Ich habe die Entscheidung hier liegen. Das LSG differenziert aber; "Normalbürger" 1.600 €, voll erwerbsgemindert, über 60 etc 2.600 €.

    Insofern ist der Passus im Antragsformular "Beträge bis insgesamt 2.600 €" zwar irreführend :teufel:, aber korrekt.



  • Grundlage hierzu ist die die VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, allerdings gehen die einschlägigen Kommentare davon aus, dass im Rahmen des § 115 ZPO der Freibetrag von EUR 2.600,00 gilt, da die PKH eine Leistung darstellt, die mit denjenigen nach dem fünften bis neunten Buches des SGB XII vergleichbar ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der vorgenannten VO).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die Kollegen - ich war damals noch nicht RAST - hatten sich zusammengesetzt und bzgl. SGB / ARGE ein Rundschreiben an die Rechtsanwälte verfasst, in welchem sie darauf hinwiesen, was vorzulegen ist und - das kam allerdings noch dazu - unter welchen Voraussetzungen BerH gewährt werden würde.

    Das kann man wahrscheinlich drehen und wenden, wie man will - falsch ist es immer. :teufel: Diese allgemeinen Hinweisschreiben - ich meine damit jetzt nicht das des AG Dresden, das kenne ich nicht - habe ja teilweise den Eindruck erweckt, daß damit schon eine Vorweg-Festlegung bzgl. der (Nicht-)Bewilligung zu diversen Themengebieten kundgetan wurde, so daß man annehmen konnte, es findet keine Einzelfallprüfung mehr statt.

  • Die Kollegen - ich war damals noch nicht RAST - hatten sich zusammengesetzt und bzgl. SGB / ARGE ein Rundschreiben an die Rechtsanwälte verfasst, in welchem sie darauf hinwiesen, was vorzulegen ist und - das kam allerdings noch dazu - unter welchen Voraussetzungen BerH gewährt werden würde.



    Das kann man wahrscheinlich drehen und wenden, wie man will - falsch ist es immer. :teufel: Diese allgemeinen Hinweisschreiben - ich meine damit jetzt nicht das des AG Dresden, das kenne ich nicht - habe ja teilweise den Eindruck erweckt, daß damit schon eine Vorweg-Festlegung bzgl. der (Nicht-)Bewilligung zu diversen Themengebieten kundgetan wurde, so daß man annehmen konnte, es findet keine Einzelfallprüfung mehr statt.



    Aber wenn man darauf hinweist, dass bei Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich vollständige Angaben zu machen sind, dann doch gerade, weil man eine Einzelfallprüfung vornehmen will (jetzt mal in Bezug auf diesen Thread)!

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Noatalba: Ja, das ist schon richtig. Ich bekenne mich schuldig, hier vielleicht zwei Dinge vermengt zu haben. Bei den Hinweisschreiben ging es ja zum Teil nicht um die finanziellen Voraussetzungen, sondern das Inhaltliche. :oops:



  • Aber wenn man darauf hinweist, dass bei Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich vollständige Angaben zu machen sind, dann doch gerade, weil man eine Einzelfallprüfung vornehmen will (jetzt mal in Bezug auf diesen Thread)!



    Ich habe den Passus im amtlichen Vordruck weiter oben ja schon zitiert; und der klingt nun mal danach "Wenn es das Gericht im Einzelfall für erforderlich hält, kann es weitere Unterlagen / Angaben / Nachweise anfordern" und nicht nach "ich will immer haben".



  • Aber wenn man darauf hinweist, dass bei Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich vollständige Angaben zu machen sind, dann doch gerade, weil man eine Einzelfallprüfung vornehmen will (jetzt mal in Bezug auf diesen Thread)!



    Ich habe den Passus im amtlichen Vordruck weiter oben ja schon zitiert; und der klingt nun mal danach "Wenn es das Gericht im Einzelfall für erforderlich hält, kann es weitere Unterlagen / Angaben / Nachweise anfordern" und nicht nach "ich will immer haben".




    12 FGG

  • Ich muss hier noch mal kurz nachhaken.

    Ich dachte immer, die Vordrucke welche auf der Internetseite der Jusitz NRW veröffentlicht sind, entsprechen denen der aktuellen BerHVV. Die sprechen aber ausdrücklich nur von Erleichterungen bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII (was völlig logisch ist). Gab's hier mal wieder ne Änderung der VV die an mir vorbeigegangen ist?


    Ps.: Schonbetrag - Wer kennt und wendet von euch die Rechtsprechung des LSG Sachen, FamRZ 2007, 154 an (dort nur Schonbetrag i.H.v. 1.600 €)?


    Zum obigen 1. Absatz siehe hier (ab #17)

    Zum obigen 2. Absatz: Ja, ich wende (bei erwerbsfähigen Personen (d.h. vor allem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II)) nur den geringeren Schonbetrag von 1.600,00 € an.

    Zum Einsatz vom Vermögen siehen nachstehenden Mustertext:

    Es ist Vermögen von mehr als 1.600,00 € (ggf. zuzüglich eines Betrages von 614,00 € für die Ehefrau oder Lebenspartnerin und/oder ggf. zuzüglich eines Betrages von 256,00 € für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrer Ehefrau oder Lebenspartnerin überwiegend unterhalten wird)[1] vorhanden, welches zur Bestreitung der Kosten einzusetzen ist, § 1 I Nr. 1, II BerHG, 114 ff. ZPO i.V.m. §§ 82, 90 SGB XII.[2] Eine Erhöhung des Schonbetrags ist daher nicht vorzunehmen, wenn nur Betreuungsunterhalt oder nur der angemessene Barunterhalt geleistet wird.[3]

    Auch ersparte Mittel sind einzusetzen, da sonst jeder Sparer den Einsatz seiner Mittel mit dem Hinweis auf die künftige Alterssicherung verweigern könnte. Eine Einsetzung des Vermögens ist auch erforderlich, da BerH eine Sozialleistung auf dem Gebiet der Rechtspflege ist[4] und den Zugang zu der außergerichtlichen anwaltlichen Hilfe erleichtern soll, die jedoch nicht zur Aufgabe hat, begüterten Parteien den ungeschmälerten Erhalt ihres Vermögens zu ermöglichen.[5]
    Sparguthaben oberhalb des Schonvermögens ist selbst dann einzusetzen, wenn z.B. wegen einer vorzeitigen Kündigung ein Zinsverlust eintritt.[6] Dies gilt auch für Wertpapierdepots, die die voraussichtlich entstehenden regulären Anwaltskosten um ein Vielfaches übersteigen und die weder für den Lebensunterhalt verwendet werden noch anderweitig zweckgebunden sind.[7]
    Die Finanzierung der außergerichtlichen Anwalts- oder der Prozesskosten ist vorrangig gegenüber einem späteren, völlig ungewissen Bedarf der Partei oder deren Angehörigen. Von einer bedürftigen Partei, die in finanziell beengten Verhältnissen lebt, kann erwartet werden, dass derartige finanzielle Reserven aufgelöst werden, und nicht etwa Gelder für später angespart werden, deren späterer Verwendungszeck und die Notwendigkeit hierfür derzeit noch vollig ungewiss ist. Auch wäre dem Missbrauch der Bedürftigkeitsprüfung Tür und Tor geöffnet, wenn man ohne weiteres den inneren Vorbehalt der nachsuchenden Person akzeptieren würde, bestimmte Vermögensgegenstände seien ihr oder Angehörigen zuzordnen, wenn dies in den Vertragsunterlagen oder anderweitig nach außen hin keinen Niederschlag findet.[8]
    Ein vorhandenes (Spar-)Guthaben kann nicht deshalb als einzusetzendes Vermögen außer Betracht bleiben, weil ihm in gleichem oder größerem Umfange Verbindlichkeiten gegenüberstehen, da eine Saldierung von Aktiva und Passiva bei Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nicht stattfindet.[9]

    Insbesondere ist auch eine Lebensversicherung einzusetzen, wenn deren Rückkaufwert den sog. Schonbetrag übersteigt.[10]
    Es ist dabei auch unbeachtlich und nicht als härtebegründender Umstand anzunehmen, dass der Rückkaufwert der Lebensversicherung evtl. erheblich hinter den auf sie erbrachten Leistungen zurückbleibt.[11]

    Gleiches gilt bei Unfallversicherungen, die eine Prämienrückgewähr gewährleisten.[12]

    Guthaben aus Bausparverträgen ist einzusetzen.[13]

    Bei Bezug von Arbeitslosengeld I oder II ist des weiteren zu berücksichtigen, dass die Partei über die Abgaben des Trägers der entsprechenden Sozialleistungen grundsätzlich nach wie vor ihre Rentenversicherung bedient und somit eine gesetzliche Alterssicherung geschaffen wird. In jedem Fall besteht im Rahmen des Sozialstaatsprinzips jedem Bürger eine (ggf. aufstockende) Altersicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GsiG) zu. Eine Altersicherung ist daher, auch wenn sich diese lediglich in Höhe des Existenzminimums bewegt, gewährleistet. Eine Verweisung hierauf ist auch nicht unbillig, da das BerHG über seine Verweisung in §§ 114 ZPO (s.o.) gerade eben diese, und keine anderen Vermögensschongrenzen, für anwendbar erklärt.

    Nur das selbst genutzte [angemessene] Familienheim ist Schonvermögen. Unangemessen großer Grundbesitz oder sonstiger Grundbesitz ist zur Bestreitung der Kosten einzusetzen. Neben der Veräußerung kommt die Beleihung in Betracht. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob der Partei die Rückzahlung eines Kredits zumutbar ist.[14]

    Es gibt keinen Anhalt, dass der Gesetzgeber den Sachentscheidern in BerH-Sachen eine großzügigere Handhabung als im Rahmen der sozialhilferechtlichen Maßstäbe ermöglichen wollte. Es war eine enge Verzahnung mit dem Sozialhilferecht beabsichtigt, insbesondere hinsichtlich des Vermögenseinsatzes und vor dem Hintergrund des Verständnisses der BerH als einer sonderrechtlich geregelten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege.[15]

    [1] LSG Sachsen, Beschl. 17.05.2006, FamRZ 2007, 156 f.; zustimmend Breyer, JurBüro 2006, 604; OLG Celle, Beschl. 16.08.2006, FamRZ 2007, 297; s. a. KG, Beschl. 05.10.81, FamRZ 1982, 420 und BVerfG, Beschl. 26.04.1988, NJW 1988, 2231 ff.;

    [2] vgl. VO v. 11. 02. 1988 (BGBl. I S. 150, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 30. 12. 2003, BGBl. I S. 3022 ff., 3060 f.) zur Durchführung des § 90 II Nr. 9 SGB XII;

    [3] OLG Karlsruhe, Beschl. 27.09.2007, FamRZ 2008, 423 f.

    [4] BVerfG, Beschl. 03.07.1973, NJW 1974, 229ff.; BGH, Beschl. 26.01.2005, NJW 2005, 2393 ff.; OLG Koblenz, Beschl. 10.07.1998, FF 1999, 29; OLG Brandenburg, Beschl. 08.03.2006, FamRZ 2006, 1396; AG Pforzheim, Beschl. 01.07.2004, FamRZ 2005, 467 f.

    [5] OLG Frankfurt/M., Beschl. 27.05.2004, FamRZ 2005, 466; OLG Naumburg, Beschl. 16.12.2005, FamRZ 2006, 1283 f.

    [6] OLG Celle, Beschl. 09.12.2004, FamRZ 2005, 992

    [7] BFH, BFH/NV 2005, 1611; OLG Koblenz, Beschl. 04.11.2003, Rpfleger 2004, 110 f.

    [8] OLG Karlsruhe, Beschl. 27.09.2007, FamRZ 2008, 423

    [9] VG Oldenburg, Beschl. 05.04.2002, NdsRpfl. 2002, 348

    [10] KG, Beschl. 04.02.2003, FamRZ 2003, 1394 f.; OLG Stuttgart, Beschl. 22.01.2003, FamRZ 2004, 1651, Beschl. 30.09.1998, FamRZ 1999, 598; OLG Frankfurt, Beschl. 27.05.2004, FamRZ 2005, 466; OLG Brandenburg, Beschl. 05.01.2006, FamRZ 2006, 1045; BAG, Beschl. 05.05.2006, FamRZ 2006, 1445; OLG Brandenburg, Beschl. 08.03.2006, FamRZ 2006, 1396; OLG Braunschweig, Beschl. 23.08.2005, FamRZ 2006, 135

    [11] BVerwG, Beschl. 13.05.2004, NJW 2004, 3647 f., Urt. 19.12.1997, NJW 1998, 1879; OLG Köln, Beschl. 24.04.2003, FamRZ 2004, 382; OLG Karlsruhe, Beschl. 11. 05 2005, FamRZ 2005, 1917 f.; OLG Nürnberg, Beschl. 21.03.2006, FamRZ 1284

    [12] OLG Brandenburg, Beschl. 09.05.2006, FamRZ 2006, 1399

    [13] BAG, Beschl. 26.04.2006, FamRZ 2006, 1445 f.; OLG Karlruhe, Beschl. 27.09.2007, FamRZ 2008, 432 f.

    [14] OLG Koblenz, Beschl. 23.04.2004, FamRZ 2005, 486, 11.01.2001, MDR 2001, 960, 06.07.2005, MDR 2005, 1368; LG Koblenz, Beschl. 08.11.2002, FamRZ 2003, 1935; OLG Celle, Beschl. 21.10.2002, MDR 2003, 356; OLG Köln, Beschl. 17.12 2003, FamRZ 2004, 1121, 14.06.2004, OLGR Köln 2004, 334; OLG Karlsruhe, 30.10.2003, FamRZ 2004, 1499, Beschl. 06.06.2000, OLGR Karlsruhe, 2001, 102; OLG Hamm, Beschl. 27.03.1991, JurBüro 1991, 1231; OLG Köln, Beschl. 24.02.2006, JMBl. NRW 2006, 220; BFH, Beschl. 11.04.1990, MDR 1990, 955 f., 20.01.2000, BFH/NV 2000, 862 ff.; VG Frankfurt, Beschl. 02.12.1986, NJW-RR 1987, 1535 f.; Schoreit/Groß, BerH/PKH, 9. A., § 115 ZPO, Rn. 110 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. A., Rdn. 325 f., 345

    [15] AG Pforzheim, Beschl. 01.07.2004, FamRZ 2005, 467 f.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (29. Juli 2011 um 18:53)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!