besondere Auslagen § 4 II InsVV

  • Hallo,

    es ist zwar schon kurz vor Wochenende - wollte aber trotzdem noch Eure Meinungen zu folgendem Sachverhalt einholen:

    Der TH hat in Folge eines in I. Instanz verlorenen Prozesses am 13.09.2006 Masseunzulänglichkeit angezeigt.
    Er beauftragt notwendigerweise (OLG) einen RA, legt Berufung ein und beantragt hierfür PKH. Die Kosten für die Anwaltsbeauftragung schießt er nach seinen Aussagen persönlich vor.
    Nun wurde der PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt, die Berufung daraufhin durch den TH zurückgenommen.
    Jetzt will er die von ihm vorgeschossenen RA-Kosten als Auslagen nach § 4 II InsVV festgesetzt bekommen, ausreichend Masse hierfür ist zwischenzeitlich (seit November 2007) wieder vorhanden.
    Der TH erklärt ausdrücklich insoweit keine Masseverbindlichkeit begündet zu haben.

    Ich wäre jetzt zu dem Ergebnis gekommen, dass er wenn keine Masse vorhanden ist (und die Beauftragung des RA nicht in Erfüllung einer hoheitlichen Pflicht notwendig ist), halt nicht in Berufung hätte gehen dürfen.
    Auslagenfestsetzung scheidet meiner Meinung nach vorliegend aus.
    Was denkt ihr?

  • Unabhängig vom übrigen Ergebnis: Wenn der Verwalter die Auslagenpauschalierung gewählt hat, sind damit sämtliche Auslagen abgegolten. In diesem Fall müsste er also von der Pauschalierung absehen und die Auslagen einzeln nachweisen, um höhere Auslagen geltend zu machen. Zusätzlich zur Pauschale können nur die Kosten wegen Benachrichtigungen nach § 8 InsO abgerechnet werden.

    Ich verstehe allerdings nicht, warum der IV meint, keine Masseverbindlichkeiten begründet zu haben. Was sollten die Prozesskosten denn sonst sein?

  • @ kaalstraat::zustimm:

    Wenn der TH die Kosten aus seiner Tasche bezahlt hat, so hat er der Masse ein Darlehen gegeben, welches ebenfalls Masseverbindlichkeit wäre, wenn der Darlehensvertrag wirksam geschlossen wurde. Dies würde ich aber verneinen (§ 181 BGB), so daß er keinen direkten Anspruch gegen die Masse hat.

    Einen Anspruch auf Auslagenerstattung hat er nur für solche Auslagen, die im Rahmen seiner TH-Tätigkeit entstanden sind. Die Gewährung von Massedarlehen bzw. die Vorfinanzierung von Masseprozessen fällt jedoch nicht darunter, so dass der Weg über die Auslagen auch nicht funktioniert.

    Evtl. kann er der Betrag noch als "Lehrgeld" steuerrechtlich geltend machen?!:wechlach:

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