PKH und GewSchG

  • Für ein Verfahren nach § 1 GewSchG ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt worden. Nach Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner aus dem Besitz der Ehewohnung zu setzen, ist diese dem Gerichtsvollzieher durch das Gericht zur Zustellung und Vollstreckung übersandt worden. Ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vom PKH-Beschluss mit umfasst? Gemäß § 64b Abs. 3 Satz 6 FGG ist im Antrag auf Erlass auch der Auftrag zur Zustellung und Vollstreckung enthalten. Nach Erlass wird die Anordnung somit direkt dem Gerichtsvollzieher zugeleitet. Der Antragsteller kann somit beim Vollstreckungsgericht keine PKH beantragen.

    Oder hätte die Bewilligung der PKH auch ausdrücklich die Vollziehung der eA mit umfassen können bzw. müssen?

    Ist hierzu Rechtsprechung bekannt?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Die Zustellung des Beschlusses gehört noch mit zum Verfahren. Alles weitere, insbesondere die Herausgabe der Ehewohnung gehört zur Zwangsvollstreckung. Dafür muss extra PKH vom Vollstreckungsgericht bewilligt werden.

  • Das Gericht der EA kann PKH (ausdrücklich) auch für die Zwangsvollstreckung bewilligen (was bei einer EA durchaus Sinn macht), muß es aber nicht

  • Zitat von Erzett

    Das Gericht der EA kann PKH (ausdrücklich) auch für die Zwangsvollstreckung bewilligen (was bei einer EA durchaus Sinn macht), muß es aber nicht


    PKH für die ZwV habe ich auf der RAST als Antrag auch immer mit aufgenommen. Was nützt der Partei ein Beschluss, wenn der GV anschließend die Hand aufhält. Das kostet nur Zeit und Nerven, die die ASt wahrscheinlich nicht mehr haben.

  • Bei uns wird des öfteren PKH für die ZV gleich mitbewilligt. Das hat sich durchweg als vorteilhaft erwiesen, aber vielleicht sieht das nicht jeder so... :confused:

  • Zitat von Erzett

    Das Gericht der EA kann PKH (ausdrücklich) auch für die Zwangsvollstreckung bewilligen (was bei einer EA durchaus Sinn macht), muß es aber nicht



    Woraus ergibt sich die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Bewilligung der PKH für die Zwangsvollstreckung?
    :gruebel:

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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