"Ersatzordnungshaft"

  • In meinem Fall ist ein von der StA erlassener Ordnungsgeldbescheid wegen Nichterscheinens zum Vernehmungstermin zu vollstrecken.
    Dieser wurde zugestellt.
    Nachdem der Betroffene nicht gezahlt hat und die Vollstreckung durch den GV erfolglos geblieben ist, habe ich die Festsetzung der Ersatzordnungshaft bei Gericht beantragt.
    Dieser wurde antragsgemäß Erlassen, aber an den Betroffenen nicht zugestellt.

    Bedarf der Beschluss des Gerichts der Rechtskraft? Ist eine Zustellung erforderlich?
    Im Gesetz und im HRP habe ich diesbezüglich nichts gefunden.
    Eigentlich müsste ich vollstrecken können?

  • Stimmt, hatte ich auch schon, da einfache Beschwerde zulässig ist (der Betroffene kann sich ja jederzeit noch nachträglich entschuldigen) muß nicht zugestellt werden.
    In dem Fall schicke ich mit der Ladung zur Ordnungshaft immer eine Kopie des Beschlusses mit.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

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