Sondererbfolge oder Gesamtrechtsnachfolge?

  • hallo,

    nach stundenlangem Nachlesen und Suchen bin ich immer noch nicht schlauer und hoffe auf Eure Hilfe.

    Kommanditist verstirbt, noch zu Lebzeiten macht er folgendes
    1. Erbvertrag, wonach zwei seiner Söhne seine Kommanditeinlage je zur Hälfte bekommen sollen
    2. mehrere privatschriftliche Ergänzungen zu diesem Erbvertrag, die aber alle die dortigen Regelungen zumindest hinsichtlich der Einlage bestätigen.
    3. Verträge mit den zwei Söhnen, wonach u.a. einer der Söhne - unter der Voraussetzung, dass ihm die Hälfte der Einlage nach dem Tod des Vaters zufällt - seinen Anteil bereits an seinen Bruder verkauft.

    Nun liegt ein Erbschein vor, laut dem es 4 Miterben zu je 1/4 gibt, darunter die beiden genannten Söhne.

    Der Notar meldet zunächst an: Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist die Einlage auf die 4 Erben übergegangen....
    Ich forderte die Anmeldung einer Sondererbfolge auf die 4 Erben.
    Frage: War das überhaupt richtig, oder gilt hier Gesamtrechtsnachfolge? Ich glaube fast Gesamtrechtsnachfolge wäre richtig gewesen.

    Nun schickt er eine berichtigte Anmeldung, wirft alles über den Haufen und meldet auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH bei fortbestehender gesamthänderischer Bindung gem. erbvertraglicher Regelung den Übergang je der Hälfte der Einlage auf die beiden Söhne im Wege der Sonderrechtsnachfolge an. Nach seinen Angaben trägt dies der Tatsache der Sondererbfolge Rechnung.
    Nun bin ich völlig verwirrt.

    Ich habe eine Entscheidung des OLG Hamm, wonach die Zwischeneintragung der Erben im Rahmen einer lückenlosen Darstellung gemacht werden muss. Dies wollte ich auch so machen.
    Baumbach/Hopt sagt aber nun zu § 177 sowas wie: Wenn wirksam über den Anteil verfügt wurde, fällt er direkt an den Bestimmten.

    Fragen für mich:
    1. Fällt der Anteil überhaupt in den eigentlichen Nachlass und muss ich demnach eine Zwischeneintragung gem. Erbschein machen oder kann wie angemeldet gleich der Anteil an die beiden Söhne übergehen, wie im Erbvertrag bestimmt?
    2. Handelt es sich um Gesamtrechtsnachfolge oder Sondererbfolge?

  • Meine Meinung:
    Der Kommanditanteil fällt in die Nachlassmasse, es tritt aber eine Sondererbfolge ein, da der Kommanditanteil nicht von einer Erbengemeinschaft gehalten werden kann. Dies ist auch so anzumelden und entsprechend einzutragen.
    Die Formulierung im Baumbach/Hopt sagt: "Ist wirksam unter Lebenden auf den Todesfall über den Anteil verfügt, fällt der Anteil an den so Bestimmten." (Hervorhebung durch mich).
    Da die Verfügung aufgrund Erbvertrags erfolgte, gilt das in diesem Fall grade nicht, es tritt die Sondererbfolge ein auf alle 4 Erben. Die Übertragung auf die beiden Söhne erfolgt dann im Wege der Sonderrechtsnachfolge.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • [quote='nicole_77','Sondererbfolge oder Gesamtrechtsnachfolge?']

    Der Notar meldet zunächst an: Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist die Einlage auf die 4 Erben übergegangen....
    Ich forderte die Anmeldung einer Sondererbfolge auf die 4 Erben.
    Frage: War das überhaupt richtig, oder gilt hier Gesamtrechtsnachfolge? Ich glaube fast Gesamtrechtsnachfolge wäre richtig gewesen.


    Grundsätzlich würde bei einem Erbfall der Kommanditanteil im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen. Nach den allgemeinen Vorschriften würde dieser jedoch auf die Erben in Erbengemeinschaft übergehen. Da sagt die Kommentierung, dies ist nicht richtig. Die Erben treten gleich mit ihrem quotenmäßigen Anteil in die KG ein. Es gibt also keine Erbengemeinschaft. Hierfür wurde der Begriff Sondererbfolge geprägt. So habe ich es zumindest mal gelernt.
    In der Praxis habe ich festgestellt, dass der Begriff Sondererbfolge eher selten benutzt wird. Die meisten Gerichte tragen den Eintritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein. Ich würde nicht bemängeln, wenn ein Eintritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge angemeldet wird.

    Ich kenne die angesprochene Rechtsprechung des BGH nicht. Ich würde auch erst den Eintritt im Wege der Sondererbfolge und dann den Wechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge eintragen.

  • In der Entscheidung des OLG Hamm vom 16.09.2004, 15 W 304/04, wird dein 'Problem' recht klar behandelt.

    M.E. handelt es sich in dem von dir geschilderten Fall und vergleichbaren Fällen immer um "Gesamtrechtsnachfolge", bezeichnet entweder als "Gesamtrechtsnachfolge" als Oberbegriff oder als "Sondererbfolge" als Spezialbegriff, weil die Erben nicht alle eintreten, sondern ggf. einzelne -oder alle- mit ihrem Erbanteil.
    Manchmal wird von Registergerichten auch unterschieden, ob ein Erbe eintritt (dann "Gesamtrechtsnachfolge") oder ob mehrere Erben eintreten (dann "Sondererbfolge").
    M.E. ist diese Unterscheidung aber nicht richtig (s.o.), denn Grundlage des Erwerbs des/der Anteils(e) ist immer ein Erbfall, also "Gesamtrechtsnachfolge" im Gegensatz zur "Sonderrechtsnachfolge" (= Vertrag unter Lebenden).

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