Hallo,
meine Frage ist echt bescheuert , aber ich fürchte, ich muss sie stellen:
Ich weiß, dass ein Vergleich im Parteibetrieb zugestellt werden muss, wenn aus diesem die ZV betrieben werden soll.
Nun werde ich gefragt, wo genau das steht. Ich habe mir den Kopf zermatert und wie verrückt die ZPO durchgesucht, aber gefunden habe ich nichts.
Ich habe das in meinen alten Berufsschulunterlagen irgendwo stehen, das weiß ich, aber an die komme ich gerade nicht ran.
Kann mir einer von Euch weiterhelfen und mir sagen, wo das steht?
Danke für Eure Hilfe
Christian
Zustellung Prozessvergleich im Parteibetrieb
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SamiHH -
11. März 2008 um 14:24
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Es wird alles das im Parteibetrieb zugestellt, wofür es keine Zustellung von Amts wegen gibt.
Als Vollstreckungsvoraussetzung § 750 ZPO. -
§ 750 ZPO : Titel, Klausel, Zustellung
Da nur Urteile von Amts wegen zugestellt werden, der Vergleich aber nicht, kommst du zur Zustellung im Parteibetrieb. -
Habe zur Zustellung eines ger.Vergleichs eine - wahrscheinlich doofe - Frage, die ich hier mal ranhänge:
Was genau stellt man denn zu?
Reicht es, von Anwalt zu Anwalt eine begl. Kopie der einfachen Ausfertigung zuzustellen oder muss man eine begl. Kopie der vollstr. Ausfertigung zustellen?
Bei ZU durch GVZ: Was reicht man dem ein? Die vollstr. Ausfertigung, weil er die ja mit der ZU verbindet.
Aber was stellt der GVZ tatsächlich zu? Wie oben - eine begl. Kopie der einf. Ausfertigung oder der vollstr. Ausfertigung?
Fertigt die auch der GVZ oder muss man die schon mit einreichen? -
Habe zur Zustellung eines ger.Vergleichs eine - wahrscheinlich doofe - Frage, die ich hier mal ranhänge:
Was genau stellt man denn zu?
Reicht es, von Anwalt zu Anwalt eine begl. Kopie der einfachen Ausfertigung zuzustellen oder muss man eine begl. Kopie der vollstr. Ausfertigung zustellen?
Es genügt wohl eine Ausfertigung oder begl. Abschrift des Vergleichs.Zitat
Bei ZU durch GVZ: Was reicht man dem ein? Die vollstr. Ausfertigung, weil er die ja mit der ZU verbindet.
Aber was stellt der GVZ tatsächlich zu? Wie oben - eine begl. Kopie der einf. Ausfertigung oder der vollstr. Ausfertigung?
Fertigt die auch der GVZ oder muss man die schon mit einreichen?
Begl. Abschrift des einfachen Titels wird hier auch genügen. Der GV wird die Beglaubigung auch vornehmen, nimmt aber dafür Gebühren.Die Vollstreckbare kann man ja mitgeben, wenn man gleich einen Vollstreckungsauftrag damit verbindet.
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Stimmt - hast natürlich recht. Der Schu soll natürlich erkennen können, daß die ZV nunmehr eingeleitet werden kann.
Da ich ohnehin immer den gesamten Titel einschließlich Klausel kopiere und zustelle, habe ich mir bislang darüber keine Gedanken gemacht.
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Es genügt wohl eine Ausfertigung oder begl. Abschrift des Vergleichs.
Begl. Abschrift des einfachen Titels wird hier auch genügen. Der GV wird die Beglaubigung auch vornehmen, nimmt aber dafür Gebühren.
Die Vollstreckbare kann man ja mitgeben, wenn man gleich einen Vollstreckungsauftrag damit verbindet.
Nein, es muss schon die Vollstreckbare Ausfertigung sein. Die Reihenfolge Titel, Klausel, Zustellung ist nicht umsonst so ausgestaltet: §§ 795,794 i.V. § 750 II und III ZPO. -
@ A.U.: Was war das jetzt?
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Aber mein voriger Post hat jetzt keinen Bezug mehr...
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Das fand ich auch lustig - mit dem hinterher löschen/ändern kann man ganz schön Verwirrung stiften.
Aber stell Dir vor, Du stimmst jemandem zu, und dann ändert er seinen Post in den grössten Schwachsinn!:D
Auf jeden Fall danke ich Euch für die Antworten! -
Nochmal ein kleines Problem hierzu:
Mir liegt ein Widerspruch eines Schuldners gemäß § 900 Abs. 4 ZPO zur Entscheidung vor. Der Schuldner rügt die Zustellung.
Es handelt sich um einen vor dem OLG geschlossenen Vergleich. Beide Parteien waren (logischerweise) anwaltlich vertreten. Der Vergleich wurde mehrere Monate nach dem Vergleichsschluss an den Schuldner persönlich zugestellt. Ist die Zustellung wegen § 172 ZPO unwirksam? Oder vielleicht doch wirksam weil das Verfahren nicht mehr anhängig war? -
Die Zustellung des Titels als Voraussetzung der ZV musste tatsächlich an den Prozeßbevollmächtigten erfolgen (vgl. Zöller, 27. Auflage, Anm. 20 zu § 172 ZPO).
Auch eine Heilung nach § 189 ZPO dürfte nicht erfolgt sein, da der Vergleich ja immer noch nicht an den Rechtsanwalt zugestellt wurde.
Bei alledem ist es natürlich ein wenig widersinnig, wenn der Schuldner sich beschwert, dass der Titel ihm selber - und nicht seinem Anwalt - zugestellt wurde -
Eine Frage, die mich rot werden lässt, aber im Zöller steht nichts dazu: Auch der Vergleich vor dem Schiedsmann nach § 33 SchAG NRW i.V. § 794 I ZPO muss doch im Parteibetrieb noch zugestellt werden? Ich gehe mal davon aus, dass die Klausel nach § 797a ZPO gegeben ist.
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Ich habe einen Vergleich des Arbeitsgerichts mit dem Stempelvermerk: Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist der Beklagten am 09.04.2015 zugestellt worden.
Ist jetzt eine Zustellung im Parteibetrieb gar nicht nötig?
Normal müssen doch Vergleiche immer von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden...
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Eine Ausfertigung des Beschlusses ist der Beklagten am 09.04.2015 zugestellt worden.
Scheinbar (?) geht es ja um einen Beschluss... Vielleicht einen nach § 278 Abs 6 ZPO? Diese werden vAw zugestellt.
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Ja Genau Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO.
Also muss ich ihn trotz Zustellungsvermerk vom Gericht noch im Parteibetrieb zustellen lassen, damit ich die ZV einleiten kann?
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Nein, Phil hat doch schon geschrieben, dass diese von Amts wegen zugestellt werden. Daher ist auch schon der Zustellvermerk angebracht worden. Wieso willst du dann nochmals zustellen?
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