Hinterlegung einer Kaution

  • Nun, das muss das entscheidende Gericht verantworten. Ist man denn der verlängerte Arm der StA. oder der Gerichtskasse? Der Haftbefehl ist aufgehoben, der Grund für die Kautionszahlung ist somit entfallen. Was will ich denn mehr?

  • [FONT=Verdana, sans-serif]Man kann niemals eine Kaution, ohne die Staatsanwaltschaft zu involvieren, herausgeben. Die Beschlüsse des Gerichts, dass die Kaution herauszugeben sei, haben für die Hinterlegungsstelle keinerlei Bedeutung. Diese Beschlüsse sind Handlungsanweisungen für die Staatsanwaltschaft, s. § 36 Abs. 2 StPO. [/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif]Für die Beschlüsse nach § 123 StPO gilt dasselbe. Die Kaution wird frei von den rechtlichen Zwecken, für die sie hinterlegt wurde. In einem zweiten Verfahren muss sie dann aus dem abstrakten Aufbewahrungsverfahren durch eine Herausgabeantrag mit Nachweis der Empfangsberechtigung oder Herausgabeersuchen der Staatsanwaltschaft dem Berechtigten zugeführt werden.[/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif]Anstelle einer rechtlichen Begründung ein praktischer Fall: Vor ca. dreißig Jahren hat eine Rechtspflegerin am hiesigen Amtsgericht nach einem Herausgabeantrag, der zusammen mit einem Freigabebeschluss vorgelegt worden war, eine Kaution in Höhe von 10.000,00 DM herausgegeben. Nach einem halben Jahr ging ihr ein Beschluss zu, in dem die Kaution für verfallen erklärt worden war. Nach vielen Wochen, seitenlangen Abhandlungen der Kollegin, des Amtsgerichtspräsidenten und des JuMi erklärte dieses, dass (kulanterweise) von der Regressforderung abgesehen würde. [/FONT]

  • Möcht das Thema wieder mal aufwärmen:

    Ich hab 3 verschiedene Fälle:

    a) Beschluss: ....der Beschuldigte leistet Sicherheit....

    b) Beschluss: ....der Beschuldigte oder ein Dritter leistet Sicherheit....

    c) Beschluss: ....der Beschuldigte oder ein Dritter leistet für den
    Beschuldigen Sicherheit...

    Liege ich richtig, wenn ich im Fall b) den Dritten als Antragsteller und Empfangsberechtigten aufnehme
    und im Fall c) den Beschuldigten als Antragsteller, aber den Dritten als Empfangsberechtigten ???
    (jeweils soweit der Dritte Sicherheit aus eigenen Mitteln leisten will)

    Wie handhabt Ihr das ?

  • [FONT=Arial (W1)]Ich schaue nur in den Beschluss, ob das Wort „Dritter“ auftaucht oder nicht. Dann frage ich, wer Eigentümer des Geldes ist. Den Eigentümer trage ich dann ein. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Derzeit habe ich etwa ein halbes Dutzend Verfahren, wo der Herausgabeanspruch gepfändet wurde und plötzlich Leute auftauchen, die behaupten, es wäre ihr Geld. Sie legen zum Teil sogar Nachweise vor. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Standardspruch von Anwälten: „Wem das Geld gehört weiß ich nicht. Als ich in die Kanzlei kam, sagte die Sekretärin, das Geld für den Haftprüfungstermin liege auf dem Schreibtisch. Das habe ich nun hergebracht“. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Was die Formulierungen der Beschlüsse angeht, die sind mehr von der Tradition (haben wir schon immer so gemacht) als vom Gesetz bestimmt. [/FONT]

  • Möchte mich hier anschließen...

    Hinterlegt wurde durch eine Person X für den Beschuldigten Y. Im Beschluss ist nicht die Hinterlegung durch einen Dritten zugelassen.
    Im Hinterlegungsantrag steht X als Hinterleger sowie als Empfangsberechtiger neben der Staatskasse. Nun pfändet die Staatsanwaltschaft den Rückzahlungsanspruch des Y aus der hinterlegten Kaution. Nunmehr muss hier vorerst eine Drittschuldnererklärung abgegeben werden. Y als Beschuldigert ist nirgends im Hinterlungsantrag aufgeführt.

    Nun die Frage:

    Sofern ich den HL-antrag gem. der Entscheidung des OLG Dresden , AZ:3 VA 1/08 dahingehend auslege, dass der Beschuldigte selbst als Hinterleger -mangels Zulassung der Vertretung im Beschluss- anzusehen ist, wäre der Beschuldigte y dann auch als Empfangeberechtigter anzusehen, oder müsste man in der Drittschuldnererklärung die Ansprüche als nicht begründet aberkennen.

    Bin über Hilfe dankbar!

  • Mit der vollzogenen HL stehen deine Beteiligten fest. Ein Antrag auf "Nachtrag" liegt nicht vor.

    Y ist nicht als Beteiligter genannt. Ich würde eine negative DS-Erklärung abgeben.

  • Ich habe zu dem Thema folgende Frage:

    Es wurde hier eine Hinterlegung angenommen auf Grund eines Außervollzugsetzungsbeschlusses des AG zu einem Haftbefehl. Als Empfangsberechtigte neben dem Beschuldigten ist die StA aufgeführt.

    Wenn mir jetzt ein Beschluss des Amtsgerichts nach § 123 Abs. 1 und 2 StPO mit Rechtskraftvermerk vorgelegt würde, ist die StA dann draußen und ich kann an den Hinterleger herausgeben ohne Beteiligung der StA ?

    Nach LG Berlin war das AG allein zur Feststellung des Freiwerdens der Sicherheit, nicht aber zur Entscheidung darüber berufen, an wen diese auszuzahlen ist (Beschluss vom 3. 12. 2001 - 517 Qs 107/01 NStZ 2002, 278).

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