Hinterlegung einer Kaution

  • Hinterlegt hat Frau X für Herrn Y, z.Zt. JVA, eine Kaution aufgrund eines Beschlusses zwecks Aussetzung eines Haftbefehls.

    Als Empfangsberechtigte wurden angegeben:
    a) der Hinterleger
    b) der Fiskus.

    Das Amtsgericht hat nun eine Ablichtung eines Beschlusses zu den Hinterlegungsakten gereicht, mit dem der erlassene Haftbefehl aufgehoben wird und die Kaution freigegeben wird. Die entsprechende Strafakte liegt hier noch vor.
    Gem. Bülow/Schmidt HinterlO, 4. Aufl. Rdn. 70 zu § 13 kann die Herausgabe des hinterlegten Betrages bei Vorlage eines Freigabebeschlusses nach § 123 Abs. 2 StPO erfolgen.

    Nun beantragt Frau X unter Hinweis auf den ergangenen Beschluss die Herausgabe des hinterlegten Betrages an sich.

    Ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen die antragsgemäße Herausgabe aufgrund des vorliegenden Beschlusses ohne weiteres möglich auch wenn Frau X nicht als Empfangsberechtigte angegeben ist ?

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Wenn sie damals eine Vollmacht vorgelgt hat, prüf doch mal, ob die sich auch auf die Auszahlung bezieht.
    Wenn nicht, muss der Hinterleger die Herausgabe beantragen.
    Zur Not mal den RA im Strafverfahren anschreiben, der hat meist umfangreiche Vollmacht und kann das zwischen den beiden klären.

  • Hallo,

    schau' mal in denselben Kommentar unter § 13 Hinterlegungsordnung, dort Rn. 4,5. Ich würde mir eine entsprechende Vollmacht vorlegen lassen, ob die Dame selbst eingezahlt hat, ist für den Herausgabeantrag m.E. nicht relevant...

  • Danke für die Hinweise. Ich werde wohl sicherheitshalber die Vollmacht des Angeklagten anfordern.

    Es stellt sich jedoch für mich die Frage, ob man in diesem Fall nicht als Empfangsberechtige die Hinterlegerin, den Verurteilten und den Fiskus hätte angeben müssen. Wie macht Ihr das ?

  • Danke für die Hinweise. Ich werde wohl sicherheitshalber die Vollmacht des Angeklagten anfordern.

    Es stellt sich jedoch für mich die Frage, ob man in diesem Fall nicht als Empfangsberechtige die Hinterlegerin, den Verurteilten und den Fiskus hätte angeben müssen. Wie macht Ihr das ?



    Als Strafrechtspfleger, was ich auch manchmal bin, würde ich imme rden VU als Hinterleger und alle anderen als Vertreter ohne eigenes Recht auf Herausgabe aufnehmen.
    Teilweise wird die Sicherheitsleistung mit den Kosten des Verfahrens und der Strafe verrechnet oder du hast eine Pfändung, weil der Vu noch irgendwo anders was hat.(Zum Beispiel Hauptzollamt)
    Die kommen natürlich nur an das Geld, wenn der VU als Berechtigter eingetragen ist.

  • Hinterlegung erfolgt zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts xxx. Im entsprechenden Beschluss ist dem Beschuldigten auferlegt worden, die Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Wer Sicherungsgeber ist, kann deshalb nur anhand dieses Beschlusses ermittelt werden und jedenfalls nicht allein aufgrund des Hinterlegungsantrages. (OLG Stuttgart, Die Justiz 1988, 373 ff.; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1986, 275 f.; BGH, Urteil vom 23.02.1955, IV ZR 193/54) Als Hinterleger und somit als Berechtigter im Sinne von § 13 HinterlO ist dementsprechend (auch) der Beschuldigte zu betrachten.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Also ist man wohl auf der sicheren Seite, wenn man in diesen Fällen alle Beteiligten (Angeklagter, Vertreter u. Fiskus) als Empfangsberechtigte aufführt.



    Als Empfangsberechtigter und als Hinterleger sind nur der Beschuldigte und der Fiskus anzugeben. Der das Geld überbringende Dritte ist lediglich als Vertreter des Hinterlegers anzugeben (OLG Dresden, Beschluss vom 11.03.08, 3 VA 0001/08), es sei denn im Beschluss ist dem Beschuldigten nachgelassen worden, dass ein Dritter die Sicherheitsleistung erbringt.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • ich hatte vor einigen Jahren eine prima Hinterlegung, es ging um Unterhalt, der Vater des Schuldners hinterlegte zur Abwendung der ZwV, doch in der 2. Instanz unterlag der Schu. erneut.
    Seine Anwälte :eek: schickten ihn mit dem Urteil, aus dem sich seine neuerliche Niederlage ergab, um die Auszahlung zu beantragen.
    Ich sagten ihm im Hinblick auf den Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung könne das Geld ja gerade nicht an ihn ausgezahlt werden - er wurde stocksauer und begann zu schimpfen . . . ging und kam kurz später mit seinem Vater.
    Der versicherte hoch und heilig, dass das hinterlegte Geld nicht das seines Sohnes sondern seines sei und wollte es zurück.
    Auch ihm erklärte ich ruhig und sachlich den Sinn und Zweck einer Sicherheitsleistung und das es völlig egal sei, woher das Geld stamme und schickte schließlich beide zu seinen Anwälten.

    Man möchte meinen, dass die Sache damit erledigt war, aber falsch, denn es kamen anschließend noch 3 :eek: schriftliche Auszahlungsanträge seitens der Anwälte :behaemmer . . . in meiner dritten Antwort an die Kanzlei regte ich einen kanzleiinternen Gesprächskreis mit dem Thema: "Sinn und Zweck einer hinterlegten Sicherheitsleistung" an. . .

    Ich muß sagen, äußerst peinlich für eine Anwaltskanzlei mit immerhin 5 RAen . . . offenbar hatte man es nicht im Kreuz gegenüber dem Mandanten zuzugeben, dass möglicherweise über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht ganz umfassend beraten worden war :eek: geschweige denn über die Hinterlegung der Sicherheitsleistung . . .

  • Nach § 116 I Nr. 4 StPO kann die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zwecks Aussetzung eines Haftbefehles auch durch einen anderen erfolgen. In #8 ist ausgeführt, dass die Hinterlegung durch Dritte vom Richter zugelassen werden muss. Das hat was für sich, denn der Beschuldigte kann sich ohne Rücksicht auf den Hinterlegenden über die Berge machen. Ich selbst bin kein Anhänger dieser Meinung, denn eine Flucht ist auch dann möglich, wenn der Beschuldigte die Hinterlegung aus eigenen Mitteln vornimmt (vornehmen lässt).
    Meines Erachtens wird der Text dieser Vorschrift der Praxis gerecht, in der oft die Verteidiger die Hinterlegung vornehmen, oft aus eigenen Mitteln (?).

    M. E. bedarf es deshalb der in #3 propagierten Vollmacht nicht. Zu hinterlegen ist zu Gunsten a) des Fiskus b) des Hinterlegenden. Sollte die Kaution aus Mitteln des Beschuldigten stammen, ist es nicht Aufgabe des Hinterlegungsgerichts, die interne Herkunft des Geldes bei der Auszahlung zu berücksichtigen.

  • Bei uns wird bei einer Kaution zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls immer der Hinterleger und der Justizfiskus als Empfangsberechtigte eingetragen. Der Hinterleger kann der Beschuldigte sein, muss es aber nicht sein. Oft ist Hinterleger der Verteidiger, Eltern des Beschuldigten.

    Aus § 116 I Nr. 4 StPO ergibt sich, dass auch ein Dritter zur Hinterlegung berechtigt ist. Hinterlegt er, dann soll er auch ggf. das Geld zurückerhalten und nicht der Beschuldigte.

  • Bei uns wird bei einer Kaution zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls immer der Hinterleger und der Justizfiskus als Empfangsberechtigte eingetragen. Der Hinterleger kann der Beschuldigte sein, muss es aber nicht sein. Oft ist Hinterleger der Verteidiger, Eltern des Beschuldigten.

    Aus § 116 I Nr. 4 StPO ergibt sich, dass auch ein Dritter zur Hinterlegung berechtigt ist. Hinterlegt er, dann soll er auch ggf. das Geld zurückerhalten und nicht der Beschuldigte.



    Ich muss hier noch mal widersprechen, da ich diese Auffassung hier nicht so stehen lassen kann.

    Man muss zwei Fälle unterscheiden:

    1. Im Beschluss ist durch den Richter festgelegt worden, dass ein Dritter die Sicherheitsleistung erbringen darf. Eine Berechtigung eines Dritten zur Hinterlegung besteht sonst nicht! Aus § 116 I Nr. 4 StPO ergibt sich nur, dass der Richter eine solche Anordnung treffen kann. Dies dürfte aber die Ausnahme sein. Wenn eine solche Regelung getroffen worden ist, dann ist der Dritte als Hinterleger und Berechtigter aufzuführen.

    2. Im Beschluss ist eine solche Regelung zur Sicherheitsleistung durch einen Dritten nicht enthalten. In diesem Fall kann nur der Beschuldigte die Sicherheitsleistung wirksam erbringen. Nur dieser ist als Hinterleger und Berechtigter zu bezeichnen. Der Dritte ist lediglich Vertreter des Beschuldigten.

    Im möchte in diesem Zusammenhang nochmals auf die in meinen beiden obigen Beiträgen genannten obergerichtlichen Entscheidungen verweisen. Die Entscheidungen und die Literatur sind insoweit einhellig.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Voll und ganz meine Zustimmung.

    So habe ich es auch immer gehandhabt. Der tatsächliche Einzahler (soweit es nicht der Beschuldigte/VU war) war nur als Vertreter des Hinterlegers im Hinterlegungsantrag aufzunehmen.

    Folglich kann im vorliegenden Fall die Auszahlung an Frau X nur bei Vorlage einer Geldempfangsvollmacht, erteilt durch Herrn Y, ausgezahlt werden.
    Die Freigabe durch die Staatskasse liegt ja bereits vor.

    Woher das Geld tatsächlich stammt -ob von Herrn Y selbst oder von Frau X-, ist uns als HL-Stelle egal. Formal ist die "Bewilligung aller Beteiligten" notwendig. Beteiligter in diesem Sinn ist aber nur Herr Y -neben der Staatskasse-.

  • Ich muss diese Sache hier noch mal aufgreifen.
    Ich habe hier die selbe Situation wie unter #1 geschildert.
    Allerdings hat meine Vorgängerin in der Akte bereits die Aufhebung der SL und die Freigabe durch die StA und will jetzt noch die Freigabe durch den Bezi. Aber meines Erachtens reicht doch EINE Freigabe, oder ?

    Und hier ist auch das Problem mit der Pfändung. Eine Dritte hat hinterlegt, als Empfangsberechtigter ist der VU angegeben. M.E. greift daher die Pfändung voll und die Auszahlung kann eh nur nach Vollmachtsvorlage erfolgen (das aber nur am Rande).

  • [FONT=Arial (W1)]Bei der Hinterlegung einer Strafkaution ist zunächst darauf zu achten, ob die Drittsicherung zugelassen ist. Der Geldüberbringer muss befragt werden, ob er Vertreter oder Hinterleger ist. Ist er Vertreter ist zu fragen, wer Eigentümer des Geldes ist, insbesondere dann, wenn ein Anwalt, Glauben seine Gebühren durch Hinterlegung im eigenen Namen sichern zu können, im eigenen Namen hinterlegt. Hier sollte sorgfältig belehrt werden. Dies ist dann besonders wichtig, wenn der Verteidiger das Geld des Dritten in eigenem Namen hinterlegen will. Die meisten Anwälte können noch nicht einmal sagen, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag bezüglich dieses Dritten geschlossen wurde. Man hat es auch leichter, wenn z. B. das Finanzamt pfändet und plötzlich Dritte behaupten, es sei ihr Geld oder wenn jemand unter Vorlage einer Quittung des Anwalts den Herausgabeantrag stellt. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Bei der Herausgabe gilt, dass entweder die Staatsanwaltschaft ein Herausgabeersuchen stellt oder der Hinterleger einen Herausgabeantrag (wer´s nachlesen will Kommentar § 15 Rn 2 3. Alt.)[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Stellt der Hinterleger einen Herausgabeantrag sollte zumindest abgeklärt werden, ob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat oder andere Gründe einer Herausgabe entgegenstehen. Alles andere ist fahrlässig. Dies musste hier vor etwa dreißig Jahren eine Kollegin erfahren, die auf den Freigabebeschluss hin die von einem Anwalt hinterlegte Kaution herausgegeben hatte. Ein halbes Jahr nach der Herausgabe kam (aus heiterem Himmel) ein Beschluss vom OLG, dass die Kaution verfallen sei. Die Kollegin entging nur knapp dem Regress.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Der Bezi ist niemal zu beteiligen. Die Kaution wird entweder für verfallen erklärt oder freigegeben.[/FONT]

  • [FONT=Arial (W1)]Der Bezi ist niemal zu beteiligen. Die Kaution wird entweder für verfallen erklärt oder freigegeben.[/FONT]



    Hier muss ich jetzt noch einmal nachfragen. Nach Bülow/Schmidt ist eine Bewilligung des Vertreters der Staatskasse (wer ist das hier sonst außer dem Bezi?) ODER eine Herausgabeanordnung der StA ODER ein Freigabebeschluß nach § 123 StPO vorzulegen.

    Wieso ist der Bezi dann niemals zu beteiligen ?

    Und bzgl. der weiteren Ausführungen: was meine Kollegin da vor Jahren getan hat ist jetzt halt so. Ich muss mit dem arbeiten, was ich habe. Und ich habe nur einen Antrag in dem der VU und sein Anwalt vertreten durch jemand Drittes als Hinterleger auftreten. Und halt die Pfändung.

  • [FONT=Arial (W1)]Ich bin nicht nur an dieser Stelle anderer Meinung als der Kommentar. Die Kaution kann nur für verfallen erklärt werden oder sie muss freigegeben werden. Allein mit einer Überlegung erkennt man, dass der Bezi nicht beteiligt sein kann: ein Gericht erklärt die Kaution für verfallen und der Bezi verzichtet als Vertreter der Staatskasse auf die Vereinnahmung des Betrages. Umgekehrt ist es noch unsinniger, wenn das Gericht die Kaution freigibt und der Bezi legte Beschwerde gegen die Herausgabeanordnung ein. Die Wirkungen treten immer von Gesetztes wegen ein. Dazu brauche ich aber den Bezi nicht zu Fragen und er kann nicht s erklären. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Die Fundstelle im Kommentar verweist auf Anhang 5. Anhang 5 hat die Überschrift Bestimmungen der Länder über die Vertretung des Landes in Hinterlegungssachen und damit zusammenhängenden Sachen. Die Bestimmung regelt die Vertretung nach außen, nicht innerhalb eine Verfahrens.[/FONT]

  • Hallo,


    aus gegebenem Anlass greife ich diesen Plot nochmal kurz auf:

    ich habe eine Freigabeerklärung nach § 123 StPO, nach dem das Verfahren vorläufig eingestellt wird, der Haftbefehl aufgehoben und die HInterlegungsstelle angewiesen wird, die hinterl. SL auszuzahlen.

    Der Beschluss kann ja nicht rechtskräftig werden, da anfechtbar mit einfacher Beschwerde. Trotzdem sagt Bülow/Schmidt, dass Auszahlung möglich sei. Kann ich das machen, ohne die StA zu involvieren ?

    Vielleicht möchte die ja Rechtsmittel einlegen oder mit einer Kostenforderung aufrechnen ?

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