Antrag auf Erlass eines Pfüb gegen zwei Schuldner

  • Das klingt logisch,
    wenn der Drittschuldner jedoch die Bank ist, weiß ich nicht, ob ein gemeinschaftlicher Anspruch besteht oder ob A und B jeweils getrennte Ansprüche gegen die Bank haben, oder?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Warum solltest du keine Rückfragen an den Gl.-V. stellen können, der nur zeigt, dass du dich sorgfältig um die Frage der örtlichen Zuständigkeit kümmerst, die im Falle getrennt zustehender Forderungen (jeder hat sein eigenes Konto bei der Bank oder Pfändung Arbeitgeber 1 hins. A und Arbeitgeber 2 hins. B) eben nicht gegeben wäre ?:gruebel:

    Er muss doch wissen, was er pfänden möchte.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo,

    muss mich hier auch noch einmal ranhängen.

    Habe einen PfÜB mit 2 Gesamtschuldnern. Der Gl. meint nun, dass er nur 15,00 € wegen der Gesamthaft zahlen muss. Ich bin gegenteiliger Auffassung, da nicht diesselben Ansprüche gepfändet werden.

    Im Gesetz steht so schön "soll erst nach Zahlung entschieden werden". Was bedeutet das für mich jetzt? Eine Zurückweisung fällt damit ja vom Tisch.

    Ich habe mir schon überlegt, ob ich die Kosten zum Soll stelle, aber das löst das Problem auch nicht wirklich.

  • Also ich finde den Wortlaut der Nr. 2111 KV GKG da eigentlich ziemlich eindeutig. Auch wenn in deinem Fall wohl Gesamtschuldnerhaftung besteht, hamma immer noch zwei Schuldner und ergo einen Gerichtskostenvorschuss von 30,00 €. Klingt zwar komisch, is aber m. E. so :D

  • PS: Du könntest natürlich den PÜ trotzdem wirksam erlassen. Genausogut könntest du aber die Anordnung zur Vorschusszahlung aufrecht erhalten, gegen die der Gläubiger über sein Beschwerderecht nach § 67 GKG vorgehen kann.

  • Danke, §67 GKG hilft mir sehr weiter :daumenrau. Man, da war ich ja ganz schön blind, dass ich den übersehen habe... (die 4 Kollegen und 3 Kostenbeamten, die ich gefragt hatte, allerdings auch :D).

  • Sers, hab einen Pfübantrag vorliegen mit 2 Schuldnern. Gepfändet werden sollen zwei Arbeitseinkommen und ein Konto. Die Arbeitseinkommen sollen zusammengerechnet werden. Ich gehe davon aus (vorbehaltlich einer Rückfrage beim Gläubiger, der eine Privatperson ist und keinen Bevollmächtigten hat), dass das Arbeitseinkommen beider Schuldner gepfändet werden soll. Ist das dann in einem Pfüb möglich? Den Vorrednern zur Folge braucht man ja bei verschiedenem Pfändungsgegenstand mehrere Pfübs..

    MfG

  • Sers, hab einen Pfübantrag vorliegen mit 2 Schuldnern. Gepfändet werden sollen zwei Arbeitseinkommen und ein Konto. Die Arbeitseinkommen sollen zusammengerechnet werden. Ich gehe davon aus (vorbehaltlich einer Rückfrage beim Gläubiger, der eine Privatperson ist und keinen Bevollmächtigten hat), dass das Arbeitseinkommen beider Schuldner gepfändet werden soll. Ist das dann in einem Pfüb möglich? Den Vorrednern zur Folge braucht man ja bei verschiedenem Pfändungsgegenstand mehrere Pfübs..

    MfG


    Die Vorschrift des KV 2111 GKG regelt diesen Fall sogar (kostenrechtlich):

    "Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben."

    Wenigstens bei Gesamtschuldnern hätte ich daher kein Problem, wenn der Gl. nur einen Antrag einreicht (spart aus Sicht der Sch. sogar Kosten des GVZ).

    Allerdings können natürlich nicht Arbeitseinkommen verschiedener Personen zusammengerechnet werden. Zumindest fällt mir keine gesetzliche Grundlage dafür ein.

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