Antrag auf Erlass eines Pfüb gegen zwei Schuldner

  • Hallo!

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfüb gegen zwei Schuldner vorliegen. Laut Titel sind es Gesamtschuldner. In solch einem Fall muss der Gläubiger doch zwei Anträge gegen 1. Schuldner A und 2. Schuldner B auf Erlass eines PÜ stellen..? Und somit auch zweimal die Gerichtskosten zahlen...

    Sehe ich das richtig?

  • Bei KV GKG 2111 ist zu lesen: "Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen."
    Es kommt daher darauf an, was gepfändet werden soll. Bei unterschiedlichen DS je Schuldner fallen m.E. zwei Gebühren an, wird z.B. das gemeinsame Konto gepfändet, nur eine. Bei Stöber, Randnummer irgendwo findet man ziemlich erschöpfend Antwort.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Solange dieselben Ansprüche gepfändet werden, würde ich keine Veranlassung sehen, hier zwei PfüBse auszulösen. Ist doch alles ein Abwasch. Allerdings kann der Gläubiger in diesem Fall zwei Vollstreckungsgebühren in Ansatz bringen - Gerichtskosten m. E. jedoch sind nur einmal zu zahlen, soweit nur ein PfüB beantragt ist.

  • gepfändet werden sollen drei verschiedene Konten... Aus dem Antrag ergibt sich jedoch nicht, ob die Konten gemeinsame sind oder eins Schuldner A die anderen Schuldner B...

  • Milla
    Er wird wohl zweimal bezahlen müssen, es sei denn die Schuldner sind Ehegatten oder leben in Lebengemeinschaft mit gleicher Anschrift. Ich musste bisher auch doppelt bezahlen, wenn es Ehegatten waren, die nicht mehr die gleiche Anschrift hatten, weil hier nicht mehr die Führung eines gemeinschaftlichen Kontos vermutet werden muss.

  • Ich schließ mich hier mal an:

    Ich hab einen titel gegen drei Personen. Nun soll vollstreckt werden in ein Konto einer Erbengemeinschaft. ich vermute, dass die Erbengemeinschaft aus den drei Schuldnern besteht, genau weiß ich das aber nicht.
    Der Gl.V. macht nun in dem Pfüb 3x die 15,00 EUR für den Erlass des Pfübs geltend, sowie 3 mal die Verfahrensgebühr von 12 EUR (0,3 gebühr plus Pauschale). es wird aber nur der Erlass eines Pfüb´s beantragt.

    Geht das so durch?

  • Ich handhabe das immer so, dass ich für einen Gläubiger gegen jeden Schuldner einen Extra-PfÜB beantrage. Am Ende sind das eh verschiedene Verfahren: A./.B, A./.C, A./.D.

    Deshalb fallen ja beim RA auch drei verschieden Verfahrensgebühren an und das Gericht "kassiert" drei Mal die Gerichtskosten. Dass die Gesamtschuldner auch für die insgesamt anfallenden Vollstreckungskosten haften, steht auf einem anderen Blatt Papier - notwendige Kosten sind es immer, wenn ich gegen drei Schuldner vollstrecken muss wegen derselben Forderung. Hätte ja mal einer bezahlen können, nich... ?

    Meines Erachtens kann hier gar nicht ein PfÜB beantragt / erlassen werden, weil es eben drei verschieden Verfahren sind mit jeweils unterschiedlichem Antragsgegner.

  • . . . da bin ich mir nicht sicher, ob er da nicht dann wirklich auch drei einzelne Pfänder beantragen müßte :gruebel:



    Das wollte ich mit meinem vorhergehenden Beitrag ausgequetscht haben.... :oops:



    . . . mal sehen, was die ZwV-Profis so dazu sagen, ein solcher bin ich nämlich nicht . . . hab zwar vor einigen Jahren mal ZwV gemacht, aber eben schon vor einigen Jahren :(

  • Ich schließ mich hier mal an:

    Ich hab einen titel gegen drei Personen. Nun soll vollstreckt werden in ein Konto einer Erbengemeinschaft. ich vermute, dass die Erbengemeinschaft aus den drei Schuldnern besteht, genau weiß ich das aber nicht.
    Der Gl.V. macht nun in dem Pfüb 3x die 15,00 EUR für den Erlass des Pfübs geltend, sowie 3 mal die Verfahrensgebühr von 12 EUR (0,3 gebühr plus Pauschale). es wird aber nur der Erlass eines Pfüb´s beantragt.

    Geht das so durch?



    Der Gl. ist im Rahmen der Kostenminimierungspflicht (notwenige Kosten der Zwangsvollstreckung, § 788 ZPO) gehalten, diese so gering, wie möglich zu halten (hier : Zustellungskosten an DS). Wenn den 3 Schuldnern die Forderung gemeinsam zusteht, dann erscheint eine Pfändung der allen 3 Schuldnern zustehenden Ansprüche überdies angebracht. Interessant wird die Sache bei Gesamtgläubiger- oder Gesamthandsgläubigerstellung der Schuldner, wenn diese in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnhaft sind (§§ 828, 36 ZPO). Die Parteien der Zwvo müssen sich natürlich aus dem PfÜb zweifelsfrei ergeben.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich stelle den Antrag immer in einem Formular, sobald ich aber mehrere Schuldner habe werden natürlich entsprechend so oft GK eingezahlt und so oft die Anwaltsgebühren geltend gemacht. Damit gab es auch noch nie Probleme. Gepfändet wird doch der Anspruch jedes einzelnen Schuldners.

  • Ich habe ja nicht gesagt, dass wir die GK (1x/Sch.) zurückzahlen ;) - schließlich weiß ich nicht, ob es sich um einen Anspruch handelt, der den Sch. gemeinsam zusteht oder ob es sich gegen gepfändete Einzelansprüche handelt... :teufel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich häng mich mal hier ran:

    Es liegt ein Titel vor, der A und B als Gesamtschuldner "verurteilt".
    Nun wird ein PfÜb beantragt, der bezüglich beider Schuldner erlassen werden soll.

    Das Problem ist, dass der Schuldner B nicht in meinem Gerichtsbezirk wohnhaft ist. Kann ich den PfÜb trotzdem einheitlich erlassen?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)


  • Das Problem ist, dass der Schuldner B nicht in meinem Gerichtsbezirk wohnhaft ist. Kann ich den PfÜb trotzdem einheitlich erlassen?



    Wenn B mit dem PfÜB von dir zu mir in die Kanzlei käme, würde ich vermutlich Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen wegen Unzuständigkeit des Gerichts. Bringt am Ende nur Zeitverzögerungen, aber die Zustellungskosten würde mein B sicherlich nicht tragen.

  • Es ist bei der Pfändung gemeinschaftlich zustehender Forderungen (also bei untrennbaren Forderungen), wie bereits gesagt wurde, gem. § 36 I 3 (analog) ZPO zu verfahren (bei gemeinsamen LG beider Vollstreckungsgerichte euer gemeinsames LG, sonst "dein" OLG). Danach kann Jamie ruhig Erinnerung einlegen:strecker, denn dein Pfüb ist wirksam und wasserdicht ...

    Bei trennbaren Forderungen beider Schuldner ist das Verfahren gegen B auf Antrag an das örtlich zust. Vollstreckungsgericht insoweit abzugeben bzw. der Antrag wäre mangels örtlicher Zuständigkeit ansonsten zurückzuweisen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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