Kapitalerhöhung - Darlehensforderung als Sacheinlage

  • Hallo! Folgendes Problem liegt mir vor:
    Es soll eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlage erfolgen. Sacheinlage ist eine Darlehensforderung. Der Gesellschafter gewährt der Gesellschaft ein Darlehen. Das Darlehen wird bis zum 1. Februar 2007 befristet und bis zum 31.12.2007 verlängert. Das Darlehen ist fest mit 5,3 % Jahreszins ab dem Auszahlungstag zu verzinsen. Die Zinsen sind nachschüssig und die Rückzahlung des Darlehens ist in einem Betrag zum Ende der Laufzeit des Darlehens fällig. Daraufhin wurde beanstandet, dass auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet werden soll, da ansonsten das Darlehen als Sacheinlage nicht einlagefähig ist. Daraufhin wurde auf die Rückzahlung verzichtet. Hätte bzgl. der Zinsen auch eine Erklärung in der Anmeldung abgegeben werden müssen? Hätte der geänderte Darlehensvertrag vorgelegt werden müssen? Kann ein Darlehen als Sacheinlage überhaupt eingebracht werden?

  • Hätte bzgl. der Zinsen auch eine Erklärung in der Anmeldung abgegeben werden müssen? Hätte der geänderte Darlehensvertrag vorgelegt werden müssen?

    Tut mir leid, davon hab ich leider keine Ahnung :nixweiss: (noch ist bei uns der Richter zuständig).

    Kann ein Darlehen als Sacheinlage überhaupt eingebracht werden?


    Ja, das geht wohl, vgl. Roth/Altmeppen RdNr. 45 zu §5 GmbHG, RdNr. 3 zu §56 GmbHG.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • ... Hätte bzgl. der Zinsen auch eine Erklärung in der Anmeldung abgegeben werden müssen? Hätte der geänderte Darlehensvertrag vorgelegt werden müssen? Kann ein Darlehen als Sacheinlage überhaupt eingebracht werden?



    Ein Darlehen kann als Sacheinlage eingebracht werden;der geänderte Darlehensvertrag muss nach § 8 Abs. 1 Zif. 4 GmbHG vorgelegt werden. Zusätzlich müssen nach § 8 Abs. 1 Ziff. 5 GmbH Unterlagen über die Werthaltigkeit des Darlehens eingerciht werden.
    Bezüglich der Zinsen ist dann eine Erklärung erforderlich, wenn durch die Zinszahlung der Wert der Sacheinlage (Darlehen) unter den Wert, für den sie eingebracht wird, sinken würde.

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