Streitwert Räumungsschutz § 765a ZPO

  • Zeitraum in angefangenen Monaten, für den Räumungsschutz beantragt wird mal Nutzungsentschädigung pro Monat
    Ist kein konkreter Zeitraum beantragt, 3 Monate (mehr gibt es bei mir nicht)

  • Zeitraum in angefangenen Monaten, für den Räumungsschutz beantragt wird mal Nutzungsentschädigung pro Monat
    Ist kein konkreter Zeitraum beantragt, 3 Monate (mehr gibt es bei mir nicht)



    . . . klingt gut und irgendwie auch ehrlicher ;)

  • RdNr. 345, 275 zu VVNr. 3309 RVG, Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl.: Gegenstandswert: Er ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 25 II ). Abzustellen ist auf die laufende Nutzung. Der Zeitraum richtet sich danach, für wie lange Räumungsschutz begehrt wird. Ist dies für ein Jahr oder mehr der Fall, so ist unter Berücksichtigung von §§ 25 I Nr. 2 RVG, 41 GKG ein Einjahresbetrag zu nehmen. Soll nur ein kurzer Aufschub erreicht werden, so richtet sich der Gegenstandswert nach dem auf diesen Zeitraum entfallenden Nutzungsentgelt (Koblenz, RVGreport 05, 158).

  • Bei mir hat die Sch.seite angegeben bis April ne neue Wohnung zu haben, Vorvertrag wurde angeblich bereits unterschrieben. Räumtermin wäre mitte Nov.gewesen. 765 a wurde zurückgewiesen. hab für den streitwert monatsmiete ab Räumungstermin bis April gerechnet, da sich m.E. Streitwert nach der vom Sch. begehrten Maßnahme richtet. Jetzt legt Gl. Rechtsmittel dagegen ein 2 Monate nach streitwertbeschlusserlass?? und meint Jahreswert wäre ausschlaggebend, da die Sch. ihren Antrag nich bis April beschränkt hätte, sondern nur möglicherweise eine neue Wohnung ab da zur Verfügung zustünde.

    Wie seht ihr das???

    Einmal editiert, zuletzt von Indian (12. Mai 2009 um 14:28)

  • Ich schließe mich meinen Vorrednern an. Es ist die Kaltmiete als Nutzungsentschädigung für den beantragten Einstellungszeitraum als Streitwert zu nehmen.
    Sofern im Antrag vorgetragen wurde, dass die neue Wohnung im April bezogen wird, sollte doch ein normalverständiger Mensch daraus erkennen, dass vom Schuldner keine Einstellung bis zum St. Nimmerleins-Tag begehrt wird. - Zauberwort: Auslegung -
    Problem könnte aber sein:
    Wie wurde der Sachverhalt denn im Beschluss angegeben? Ergibt sich daraus, dass Gegenstand des Verfahrens die Einstellung bis April ist oder ist die Rede von einer Einstellung auf unbestimmte Zeit?

    Hat der RA den mal gesagt, welches Rechtsmittel das sein soll?

  • Ich möchte das Streitwertthema nochmal aufgreifen, da mir aktuell ein RA erklärt, dass vorangegangene Vollstreckungskosten den Streitwert erhöhen.

    Ich möchte die Jahresnettomiete festsetzen und er möchte obendrauf noch die Kosten für den Räumungsauftrag und die durch die Räumung entstandenen Kosten, wobei er die nicht mal nachgewiesen hat.

    Und er behauptet sturheil, dass das so üblich sei, dass die Kosten der Räumung den Streitwert der Vollstreckungsschutzsache erhöhen.

    Ich halts für Quatsch, aber hätte gerne doch noch Bestätigung von euch... nicht dass es da was gibt was ich übersehe ;)

    Danke!!!

  • Achso und dann auch noch 2 Schuldner... offensichtlich ein Ehepaar. Der RA verdoppelt daher einfach seine Gebühren, was aber m.E. in Ordnung geht nach der Rechtssprechung die ich bislang gefunden hab...

  • Ich ziehe meine Fragen zurück und beschließe mich an den Wortlaut des § 25II RVG zu halten: nach dem Interesse des Antragsstellers zu bestimmen...
    Also völliger Käse was der RA da will....

  • Hallo,

    ich hänge mich auch mal hier ran. In meinem Fall ist Räumungsschutz zurückgewiesen und die Kosten der Schuldnerin auferlegt. Streitwert wurde aber nicht festgesetzt. Dem Schuldner wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.
    Ich habe einen KFA des Gläubigervertreters gegen den Schuldner und einen Kostenerstattungsantrag des Schuldnervertreters auf Grund der Prozesskostenhilfe.
    Der Gläubigervertr. geht von einem Wert in Höhe von 3 Monatsmieten aus (was ich hier für zutreffend halte), der Schuldnervertreter geht in seinem PKH Erstattungsantrag von 12 Monatsmieten aus. Ich will den Wert durch Beschluss festsetzen. Da die Gerichtskosten sich nicht nach dem Wert richten, sind § 63,68 GKG doch nicht einschlägig und die Wertfestsetzung kann hier allenfalls nach § 33 RVG erfolgen, oder? Mir stellt sich nämlich insbesondere die Frage, welches Rechtsmittel gegen die Wertfestsetzung gegeben wäre.

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