Keine Forderungsanmeldung im Inso-Verfahren

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem:

    Ich habe einen Titel und habe einem Gerichtsvollzieher einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt. Dieser teilt mir sodann mit, dass die Schuldner seit 2005 im Insovenzverfahren sind. Für die Anmeldung meiner Forderung zur Tabelle ist es denke ich zu spät, da das Verfahren ja bereits seit 2005 läuft. Was mache ich denn jetzt mit meiner titulierten Forderung? Vollstrecken darf ich nicht, im Inso-Verfahren bin ich auch nicht. Ist meine Forderung "verloren"? Ob das ein Verbraucherinsolvenzverfahren oder ein normales Inso-Verfahren ist, weiß ich nicht. Mir ist nicht mal eine Geschäftsnummer bekannt.

    Für euere Hilfe schon mal vorab Danke!

  • Die Geschäftsnummer kannst Du doch beim Insogericht erfragen. Dann würde ich Kontakt zum Insoverwalter aufnehmen wegen der Anmeldung. Sollte die nicht mehr möglich sein, musst Du warten, bis das Insoverfahren erledigt ist. So ein Titel ist ja 30 Jahre wirksam ;)

  • Die Forderung stammt aus dem Jahre 1998 also lange vor Insolvenzeröffnung?



    Das ist Pech. Mit dem Titel kannst du einen nicht erwähnten Raum verschönern. :teufel:

    Du bist Insolvenzgläubiger, da Deine Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist. Am Insolvenzverfahren nimmst Du mangels Anmeldung nicht teil. Vollstreckung ist für Insolvenzgläubiger nicht.

    Ich könnte mir höchstens noch vorstellen, dass Du einen Versagungsantrag nach § 290 InsO stellen könntest, wenn sich der Schuldner noch nicht in der Wohlverhaltensperiode befindet.

  • Ich würde erst mal rausfinden, ob sich das Verfahren vielleicht noch im eröffneten Stadium befindet. Dann wäre eine nachträgliche Forderungsanmeldung unter Umständen noch möglich.
    Ansonsten würde ich es mal unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de versuchen, vielleicht findet sich da der Schuldner.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ... Vollstreckung ist für Insolvenzgläubiger nicht, außer Deine Forderung ist wegen Unterhaltsanspruch bzw. als unerlaubte Handlung tituliert. Aber dies gibt der Sachverhalt leider nicht her....



    Ist so glaube ich nicht ganz richtig.

    Falls das Insolvenzverfahren schon aufgehoben ist, habt ihr Pech, egal, um welche Forderung es sich handelt.

    Falls das Verfahren noch läuft und kein Schlusstermin bestimmt ist, könnt ihr noch anmelden.

    Falls der ST schon bestimmt ist, ists fraglich was und ob man noch anmelden kann. Da hatten wir schon heiße Diskussionen...

  • Diesen Ausführungen würde ich auch zustimmen, zunächst erst mal alles Relevante in Erfahrung bringen. Dann muss man weitersehen, ob noch angemeldet werden kann

  • Ein Strafverfahren wäre ohne Weiteres noch möglich, egal ob angemeldet oder nicht. Müssten allerdings Tatsachen dazu vorgetragen werden.

    Wobei.....1998.... da dürfte auch beim Betrug, dem Klassiker der Vermögensdelikte, schon Verjährung eingetreten sein.

    Pech, denke ich.

    Aber hoppla: Mir kommt da eine Entscheidung in den Kopf, nach welcher ein Versagungsantrag auch noch während der WVP, nach dem ST, gestellt werden kann, wenn der demenstprechende Gläubiger im Antrag nicht benannt wurde und erst zufällig vom Entschuldungsverfahren Wind bekommt.

    Auf diese Schiene könntest du springen, allerdings ist dies m.E auch nur eine Mindermeinung.

  • vielleicht hilft dir das weiter:

    Kein vollständiges Vermögens- und Schuldenverzeichnis und Verletzung anderer Mitwirkungspflichten, § 290 I Nr. 5 und 6 InsO
    - Nach § 290 I Nr. 5 InsO wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn der Schuldner seine gesetzlichen Pflichten im Insolvenzverfahren mindestens grob fahrlässig nicht nachkommt. § 290 I Nr. 6 InsO ergänzt die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Nr. 5 in der Verbraucherinsolvenz um korrekte Erstellung eines Vermögens- und Schuldenverzeichnisses nach § 305 I Nr. 3 InsO.

    Der Versagungstatbestand des § 290 I Nr. 5 InsO setzt nicht voraus, dass die Verletzung kausal zu einem Schaden für die Gläubiger geführt hat. Es genügt die bloße Gefährdung der Gläubigerrechte
    AG Oldenburg, 28. 11. 2001, ZInsO 2001, 1170, AG Hamburg, 16. 10. 2000, ZInsO 2001, 330 = NZI 2001, 46



    hat er eure forderung im schuldenverzeichnis angegeben oder nicht? würde ich mal prüfen.

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