Hi @ all,
kann mir mal jemand bei ner Auslieferungssache helfen und meiner Auffassung zustimmen?
I
SV:
Der VU wurde 1997 durch das AG Lüneburg zu 21 Monaten Gesamtfhs. zur Bewährung verurteilt. Die Bewährung wurde im Jahre 1999 durch das Amtsgericht Hamburg widerrufen. Wohnhaft war der VU zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Hamburg. Die nachfolgende Ladung und der örtliche HB blieben ohne Erfolg. Nunmehr führte die Ausschreibung zur bevorstehenden Auslieferung aus Frankreich, da der VU in einem dortigen Verfahren einsaß. Mit der Auslieferung ist auch alles soweit geregelt, fraglich ist nun die zuständige JVA.
Zitat Vollstreckungsplan Nds.:
"Nach Auslieferung dem Vollzug zugeführte Gefangene mit einer Vollzugsdauer bis zu 3,5 Jahren sind in die örtlich zuständige Anstalt des geschlossenen Vollzuges einzuweisen."
Meines Erachtens dürfte sich die örtliche Zuständigkeit aus § 24 Abs.III StrVollstrO richten :
" Für eine verurteilte Person, die sich im Ausland aufhält und für die im räumlichen Geltungsbereich der StPO keine örtliche Vollzugszuständigkeit nach Absatz I besteht (auf den bisherigen Wohnort dürfte wohl kaum abzustellen sein), richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt nach dem Sitz des Gerichts, das im ersten Rechtszug erkannt hat."
Ich denke das passt doch genau auf meinen SV, oder sieht das jemand anders?? dann hab ich auch keine Probleme mit nem "fremden" Vollstreckungsplan aus Hamburg J