Zuständigkeit bei Auslieferung in die BRD

  • Hi @ all,

    kann mir mal jemand bei ner Auslieferungssache helfen und meiner Auffassung zustimmen?
    I

    SV:
    Der VU wurde 1997 durch das AG Lüneburg zu 21 Monaten Gesamtfhs. zur Bewährung verurteilt. Die Bewährung wurde im Jahre 1999 durch das Amtsgericht Hamburg widerrufen. Wohnhaft war der VU zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Hamburg. Die nachfolgende Ladung und der örtliche HB blieben ohne Erfolg. Nunmehr führte die Ausschreibung zur bevorstehenden Auslieferung aus Frankreich, da der VU in einem dortigen Verfahren einsaß. Mit der Auslieferung ist auch alles soweit geregelt, fraglich ist nun die zuständige JVA.

    Zitat Vollstreckungsplan Nds.:
    "Nach Auslieferung dem Vollzug zugeführte Gefangene mit einer Vollzugsdauer bis zu 3,5 Jahren sind in die örtlich zuständige Anstalt des geschlossenen Vollzuges einzuweisen."

    Meines Erachtens dürfte sich die örtliche Zuständigkeit aus § 24 Abs.III StrVollstrO richten :
    " Für eine verurteilte Person, die sich im Ausland aufhält und für die im räumlichen Geltungsbereich der StPO keine örtliche Vollzugszuständigkeit nach Absatz I besteht (auf den bisherigen Wohnort dürfte wohl kaum abzustellen sein), richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt nach dem Sitz des Gerichts, das im ersten Rechtszug erkannt hat."

    Ich denke das passt doch genau auf meinen SV, oder sieht das jemand anders?? dann hab ich auch keine Probleme mit nem "fremden" Vollstreckungsplan aus Hamburg J

  • Naja, ganz so einfach ist das glaube ich doch nicht.
    Du musst schon prüfen, ob der VU noch einen inländischen Wohnort hat.

    Wohnte er vor der französischen Inhaftierung auch schon in Frankreich oder anderem Ausland hast Du recht,

    hat er seinen Wohnsitz behalten und war z. B. nur auf Montage, ist die JVA am Wohnort zuständig.

    24 III ist vor Allem für Soldaten mit Auslandskommando gemacht worden. Er soll dafür sorgen, dass ein Soldat auf auslandseinsatz nicht ventuell in Hamburg einsitzen muss (dort verurteilt) wenn er in München wohnt. Wobei ansonsten die Konstellation auf Deinen Fall passt

  • Hy nicky,
    an die Prüfung eines inländischen Wohnsitzes hab ich auch schon gedacht, nur wüsste ich net wie diese auszusehen hat. Ich denke es dürfte ausreichen wenn man davon ausgeht, dass wenn der VU über Jahre in Deutschland ausgeschrieben war und nun schon in Frankreich wegen einer dort verübten Tat verurteilt wurde, er in der BRD keinen ordentlichen Wohnsitz mehr hat. In der Literatur findet man leider auch nichts zu Frage welches nun "das Gericht des ersten Rechtszuges ist" § 24 Abs.III StrVollstrO. Entweder des erkennende Gericht in Lüneburg (welches die Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat) oder das die Strafaussetzung widerrufende Gericht (in Hamburg). Da bin ich mir noch unschlüssig, mal schaun, vielleicht kommt mir noch ne Idee.......

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!