Rechtsnachfolgeklausel gegen Firmenübernehmer

  • Ich stehe mal wieder bei einer Klauselerteilung auf dem Schlauch:

    Urteil und KfB ergingen gegen ML e.K.
    KV legt mir nun die Mitteilung des Gewerbeamtes vor, wonach der Betrieb von RL übernommen wurde. Beigefügt hat er die von der Stadt beglaubigte Gewerbeabmeldung des ML und die Gewerbeanmeldung des RL.
    Eine Nachfrage beim Register ergab, dass ML e.K. gar nicht eingetragen ist. Ein Nachweis durch HR-Auszug scheidet somit schon mal aus.

    Reicht der Nachweis durch (von der Stadt beglaubigte) Gewerbean- bzw. abmeldung aus?
    Ist überhaupt eine Titelumschreibung erforderlich? ML haftet doch persönlich, zumal er ja gar kein e.K. ist, oder?
    Außerdem habe ich irgendwie im Hinterkopf, dass der Übernehmer ja nicht zwangsläufig auch die Verbindlichkeiten übernehmen muss, oder?

    Was meint ihr? Ist die Titelumschreibung überhaupt möglich, welche Art von Nachweis muss erbracht werden?

  • Also, ich bin kein Handelsrechtler, aber heißt e. K. nicht "eingetragener Kaufmann"? Und der war nie eingetragen? Sehr seltsam.

    Mein erstes Gefühl sagt mir, dass hier keine Rechtsnachfolge nachgewiesen ist, auch nicht durch die Gewerbeamtsauskunft, aber mal schauen, wie es die anderen sehen.

  • Bin auch etwas unsicher, aber ich denke mal, dass die Schuldnerbezeichnung im Titel verkehrt ist und da zunächst mal eine Berichtigung auf nur ML (ich nehme an, dass hier Vor- und Zuname des Kaufmanns mit gemeint sind) erfolgen müsste. Der ML haftet m. E. persönlich (unabhängig davon, ob die Forderung in seinem Gewerbebetrieb begründet wurde). Das Problem einer Rechtsnachfolge dürfte sich somit gar nicht stellen.

  • Greift die Haftungsübernahme nach § 25 HGB nicht nur, wenn es sich auch um ein Handelsgeschäft geht ? Der bisherige Inhaber war kein eingetragener Kaufmann. Ich habe leider derzeit keine Kommentierung zur Hand, daher "aus der Hüfte geschossen".

  • Hatten wir kürzlich nicht mal was ähnliches :gruebel: Bei den Mahnverfahren :gruebel:

    Ich meine mich damals dahingehend geäußert zu haben dass für eine Vollstreckung in das Privatvermögen ein Titel gegen ML vorliegen muss. Der liegt hier nicht vor, also neue Klage.

    U.U. kommt eine Berichtigung gem. § 319 ZPO in Betracht, hängt davon ab, wie das Verfahren genau gelaufen ist. Das wäre dann Richtersache.

    Ein Fall der Rechtsnachfolge liegt aber m.E. auf gar keinen Fall vor.

  • Jetzt mal blöd gefragt: Gibt es denn einen Unterschied in der Haftung, ob ein Kaufmann eingetragen ist oder nicht? Ich dachte, er haftet in jedem Fall mit seinem Privatvermögen.
    Und in o.g. Fall sehe ich auch keine Rechtsnachfolge. Die blose Gewerbeummeldung sagt nichts darüber aus, ob auch Verbindlichkeiten übergegangen sind.

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