Anmeldung Haupt-Apotheke und Filialapotheke

  • Guten morgen,

    schon wieder eine Frage von mir:

    die Y-Apotheke wird veräußert. Der neue Inhaber meldet entsprechend an. Die Anmeldung beinhaltet folgenden Satz: "Ich bin weiterhin Inhaber der X-Apotheke in.... Die Y-Apotheke wird nunmehr als Hauptapotheke geführt".

    Gleichzeitig geht bei der X-Apotheke eine Anmeldung ein: "Ich betreibe seit... die X-Apotheke. Da ich seit... auch Inhaber der Y-Apotheke bin wird zukünftig die X-Apotheke als Filiale geführt.
    Die Firma lautet nunmehr wie folgt: X-Apotheke Filial-Apotheke der Y-Apotheke...e.K.
    Filialleiter ist der Apotheker Herr Osterhase."

    Als Inhaber der X-Apotheke ist aber Herr Weihnachtsmann eingetragen.

    Sowas hatte ich noch nie und frage mich ob das alles überhaupt eintragungsfähige Tatsachen sind.
    Mein erster Gedanke war Zweigniederlassung, aber das passt doch alles nicht. Wie sollte ich bitte bei der Y-Apotheke vermerken, dass dies eine Hauptapotheke ist?
    Und kann der Filialleiter überhaupt eingetragen werden, wenn Inhaber ein anderer ist?

  • So eine Sache habe ich vor einiger Zeit durchgezogen. Bei mir war aber Herr Weihnachtsmann Inhaber beider Apotheken.

    Eintragungen im Register lauteten wie folgt.

    ABplus-Apotheke Pusemuckel Werner Weihnachtsmann Filialapotheke e.K.

    ABplus-Apotheke Pusemuckel Werner Weihnachtsmann Hauptapotheke e.K.

    Vielleicht wollte Herr Weihnachtsmann nur zum Ausdruck bringen, dass er in der anderen Apotheke nicht selber steht, sondern Herr Osterhase als Apotheker (wie ein Prokurist oder Geschäftsführer).

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Danke Kiki, so klingt mir das auch sehr einleuchtend. Allerdings habe ich jetzt erst einmal die Anmeldungen zu beiden Sachen beanstandet, weil diese ja nicht das aussagen, was letztlich gemeint ist.

  • Aufgrund welcher Vorschriften wäre denn die XApotheke im Handelsregister unter der eigenen Registernummer zu löschen und von Amts wegen mit in das Register der YApotheke einzutragen?

    Es handelt sich doch um 2 eigenständige Apotheken mit jeweils eigenem Geschäftslokal , eigener Bankverbindung sowie gesonderter Buchführung. Der Filialleiter führt doch auch eine selbständige Geschäftsführung der Nebenapotheke.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Soweit ich den Sachverhalt auf die Schnelle verstanden habe, wird die X-Apotheke nunmehr als Zweigniederlassung geführt. Seit 01.01.2007 gibt's für diese kein eigenes Registerblatt mehr, vgl. auch § 13 HGB.

  • Danke für den interessanten Hinweis. Ich stelle dann mal fest, dass § 13 HGB bei unserem Registergericht wohl nicht bekannt ist. In den letzten Wochen habe ich nämliche mehrere Apotheken als Hauptapotheke auf eigenem Registerblatt und Filialapotheke auf eigenem Registerblatt eingetragen bekommen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Nun, diese Variante ist wohl m. E. auch nicht ganz ausgeschlossen. Eine natürliche Person kann mehrere Firmen haben, welche jeweils unter einer eigenständigen Registernummer eingetragen sind. Deshalb finde ich es auch richtig nachzuhaken, was denn überhaupt gewollt ist. Die Anmeldung ist jedenfalls zu konkretisieren bzw. nachzubessern. Wobei mir persönlich die Variante mit der Zweigniederlassung beim geschilderten Sachstand am nächstliegenden (und m. E. auch richtiger) erscheint.

    Katzenfisch: Wenn bei Deinen Fällen allerdings bei der Filialapotheke weiterhin in Spalte 2b) der Vermerk "Zweigniederlassung der Firma ... mit Sitz in ... Registernummer ..." eingetragen - also ein eigenes ZN-Blatt geführt - wird, ist's tatsächlich aktuell nicht mehr gesetzeskonform.

  • Ich habe nur Eintragungsnachrichten ohne Spalte 2 b. Hm, vielleicht sollte ich mal einen kompletten Registerauszug ziehen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Moin allerseits, ich muss diesen Fred noch einmal aus der Versenkung holen.

    Mir flattert taufrisch eine Zwischenverfügung mit EB auf den Tisch mit folgendem Wortlaut:

    In dieser Sache wird beabsichtigt, wegen Falscheintragung gem. § 142 FGG zu löschen. Es ist dann die Löschung der Firma anzumelden unter gleichzeitiger Anmeldung der Filialapotheke.

    Das Registergericht trägt falsch ein und der Apotheker muss beim Notar kostenpflichtig weitere Anmeldungen vornehmen? Kann doch irgendwie nicht sein oder?

    Die hatten die Anmeldungen zur Hauptapotheke und zur Filialapotheke und tragen 2 Apotheken ein weil da offensichtlich § 13 HGB nicht bekannt ist.

    Kann man diesen Blödsinn umgehen?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Nach einer Löschung einer Eintragung ist regelmäßig der Antrag, aufgrund dessen die falsche Eintragung erfolgte, noch nicht beschieden.



  • Kann tatsächlich nicht sein. Ich würde bei Gericht anrufen und höflich fragen, ob diese Aufforderung ein Versehen ist ... (Könnte ja sein, dass ein noch unerfahrener Kollege das Schreiben verfasst hat ...)

  • Habe ich schon getan. Die Rechtspflegerin bleibt bei ihrer Ansicht, dass die Filialapotheke im Register gelöscht wird und hinsichtlich der Eintragung auf dem Blatt der Hauptapotheke eine neue Anmeldung durch den Inhaber zu erfolgen hat.

    Interessanterweise ist der Gegenstand des Unternehmens nicht identisch. Bei der Hauptapotheke heißt es: Betrieb einer Hauptapotheke. Bei der Filialapotheke heißt es: Betrieb einer Filialapotheke und eines Arzneimittelversandes in der Apotheke.

    Müßte der Gegenstand von Hauptapotheke und Filiale nicht identisch sein um beide Apotheken auf einem Registerblatt einzutragen?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Gibt's bei Apotheken evtl. apotheken- bzw. standesrechtliche Besonderheiten zu beachten, dass o. g. Fall relevant sein könnte?

    ... Eine natürliche Person kann mehrere Firmen haben, welche jeweils unter einer eigenständigen Registernummer eingetragen sind. ...

    Dann wären die Eintragungen evtl. gar nicht unrichtig? :nixweiss:

  • Mit liegt die Kopie einer Urkunde über die Erlaubnis zum Betreiben einer Hauptapotheke sowie Filialapotheken vor. Auch die Firmenbezeichnungen sind in dieser Urkunde vorgegeben. Zu der Filiale gibt es eine weitere Urkunde über die Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke als Großhandel - mit vorgegebener Firmenbezeichnung. Der Großhandel darf nur in der Filialapotheke betrieben werden.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Als seinerzeit die Filialapotheken aufkamen hat die ABDA-Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände zu dieser Problematik Stellung genommen. Diese Stellungnahme vom 21.4.2004 liegt mir leider nur in Papierform vor. Sie müsste zumindest über die örtliche IHK zu besorgen sein.
    Nach dieser Stellungnahme stellt der Verbund aus Hauptapotheke und Filialapotheken einen einheitlichen Handelsbetrieb dar. Danach dürfte es nicht zulässig sein, diese unter getrennten selbständigen Firmen zu führen.
    Die Abhandlung befasst sich im weiteren nur noch mit der Frage, ob es sich bei der Filialapotheke um eine eintragungspflichtige Zweigniederlassung handelt oder ob eine nicht eintragbare unselbständige Zweigstelle vorliegt. Im Ergebnis wird das Bestehen einer eintragungspflichtigen Zweigniederlassung bejaht.

    Zweigniederlassungen müssen laut Kommentierung sachlich die gleichen, wenn auch nicht alle Geschäfte der Hautpniederlassung betreiben. Wenn sich eine der Zweigniederlassungen zusätzlich auf ein bestimmtes Geschäftsfeld spezialisiert hat, würde ich da keine Probleme sehen.

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