Eigentümergrundschuld+Inso+Rückgewähr???

  • Hallo,
    habe folgenden Fall, vielleicht kann jmd. helfen:

    Zwangsversteigerung:
    Im Grundbuch ist eine Hypothek eingetragen, im Teilungsplan wurde auf diese Hypothek voll zugeteilt, die Hyp. war aber teilweise Eigentümergrundschuld. Die Hyp-Gl. hat nunmehr den Restbetrag an das Gericht zurücküberwiesen. Die nachrangige Bank fordert die Auszahlung (hat aber keinen Löschungsanspruck angemeldet). Das Grundstück war freigegeben. Rückgewähransprüche etc. waren an die nachrangige Bank vom Schuldner abgetreten (Sicherungsabrede ist 1985 erstellt worden).Was nun?

    Meiner Meinung nach müsste an den Inso-Verwalter zugeteilt werden. Dieser hat zwar das Grdst freigegeben, nicht aber evtl. entstehende Ansprüche aus Eigentümergrundschulden. Die Bank hat den Löschungsanspruch nicht angemeldet und daher auf Ihren Anspruch verzichtet (Kommentierung zu § 110 ZVG).

    Was ist mit den abgetretenen Forderungen/Ansprüchen in der Inso???

  • Was ist mit den abgetretenen Forderungen/Ansprüchen in der Inso???



    Schau mal

    da

    rein. Dasselbe Problem haben wir hier immer wieder. Lies den Aufsatz durch.

    Mein Gedanke ist nur der, dass wenn der Insoverwalter die Immo frei gegeben hat, warum soll er dann noch Ansprüche aus der Verteilung herleiten können. Dann kann auch keine EGS mehr entstehen und wenn, gebühret der Anspruch dem Eigentümer. :confused: :confused: :confused:

  • Sehe ich richtig, es geht um eine Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren?
    Der Gläubiger "weigert" sich, seine Zuteilung gem. Teilungsplan vollstädnig entgegenzunehmen. Es gibt keinen Widerspruch im Teilungsplan und auch keine Hilfszuteilung. (Gehe ich mal von aus)

    Dann befindet sich der Hyp.Gl. doch im Annahmeverzug, das Vollstreckungsgericht kann diesen Betrag doch nicht "einfach so", "nach Gutdünken" oder wie auch immer umverteilen. Der Teilungsplan hat Bestand, wenn jetzt mehrere weitere Personen Ansprüche auf diesen Betrag erheben, dann kann das Vollstreckungsgericht doch keine materiellrechtliche (wem steht das Geld wirklich zu) Entscheidung treffen.

    Ich würde hinterlegen wegen Annahmeverzug für den HypGl. Dann sollen sich alle anderen vor dem Prozessgericht streiten, wo diese Entscheidung meiner Ansicht nach hingehört.

  • Was ist mit den abgetretenen Forderungen/Ansprüchen in der Inso???




    Da springt mir gerade BGH NJW 77, Seite 247 ins Auge. Die sagen gerade das Gegenteil von dem, was Kesseler in seinem Aufsatz schreibt. Allerdings dürfte diese alte Rspr. des BGH nun wohl überholt sein.

    Kernfrage von meiner Seite nochmals in die Runde: Wem steht der Rückübertragungsanspruch zu, dem Verwalter (neue Rspr.) oder der Bank?

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