@ da Silva: In der Entscheidung des OLG Koblenz heisst es: "1. Ist das Einkommen einer mitwohnenden Person so niedrig, daß bei Abzug der Beträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 - 4 kein oder ein fiktiv negatives einzusetzendes Einkommen iSv § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO verbliebe, so bleibt das Einkommen dieser Person voll unberücksichtigt."
Übertragen auf mein Beispiel heisst das dann: Sohn verdient EUR 500,00 hiervon zieh ich ab EUR 174 und EUR 382 = - EUR 56,00.
Nach OLG Koblenz wär das Einkommen des Sohnes also überhaupt nicht zu berücksichtigen. Lieg ich richtig, insebsondere hab ich richtig gerechnet:-)?
Wenn man die zitierte Entscheidung des OLG Koblenz zugrunde legt, dann wäre der Sohn bzw. dessen Einkommen wohl tatsächlich nicht zu berücksichtigen.