rg. Bevollmächtigung zur Ausübung der elterl. Sorge

  • Die Kindesmutter bevollmächtigt einen Dritten rechtsgeschäftlich zur Ausübung der elterlichen Sorge.

    Der Dritte erscheint nun bei mir und erkundigt sich, ob diese schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und der Kindesmutter ausreicht...:gruebel:

    Diese merkwürdigen Vollmachten, in denen der eigentliche Inhaber der elterlichen Sorge einem Dritten die Vertretungsmacht einräumt, sehe ich nicht zum ersten Mal. Die ganze Sache kommt mir jedoch spanisch vor.:gruebel:

    Hat jemand diesbzgl. Erfahrung?
    (Ein Ruhen der elterlichen Sorge auf Grund eines tats. Hindernisses kommt nicht in Frage, da die TBM nicht vorliegen.)



  • Was hat die RASt damit zu tun?

  • Ich hatte schon mal ein Verfahren, da wurde das Ruhen der elterlichen Sorge nicht weiter verfolgt, weil die Kindesmutter ihren Eltern eine einfache privatschriftliche Vollmacht erteilt hat, wonach diese zur Vertretung des Kindes berechtigt sind.
    Geht scheinbar.

  • Zu #2 u. 3:

    Der Herr wurde halt vom JA zu mir geschickt. Er sollte sich erkundigen, ob es evtl. noch weiterer Voraussetzungen bedarf, abgesehen von der Bevollmächtigung.

    zu #4:
    Eine andere Variante wäre noch § 1630 III BGB.
    Aber die Bevollmächtigungsvariante scheint legitim zu sein und darüber hinaus noch unkomplizierter.

  • Solche Vollmachten habe ich schon häufiger gesehen (einmal sogar von einem JA erstellt); seit ich weiß dass das problemlos möglich ist verweise ich Leute auch darauf (solange sie sich einig sind natürlich)



    Einen eigenartigen Beigeschmack hat die Sache trotzdem. An und für sich kann es doch seitens des Gesetzgebers nicht gewollt sein, dass sich eine Kindesmutter den mit der elterlichen Sorge einhergehenden Pflichten so mir nichts dir nichts entziehen kann. So nach dem Motto: Das ist mir alles zuviel. Ich bevollmächtige mal jemanden und schon bin ich außen vor....:gruebel:

    Es lässt sich für die Zulässigkeit einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung m.E. auch kein gesetzl. Beleg finden.

  • :gruebel: ich erinnere mich dunkel, dass die Übertragung der gesamten elt. Sorge per Vollmacht unzulässig ist .......



    Der Clou bei diesen Bevollmächtigungen ist ja:
    Es werden zunächst auch nur spezielle Teilbereiche aufgeführt und man hat auf den ersten Blick den Eindruck, dass hier auch nur eine Bevollmächtigung bzgl. einzelner Teilbereiche erfolgt.
    In der Gesamtbetrachtung kommt diese Art der Bevollmächtigung dann allerdings einer faktischen Übertragung der gesamten elterlichen Sorge gleich...:gruebel:

    Der bevollmächtigte Dritte in meiner RASt. ließ auch nebenbei anklingen, dass das Interesse der Kindesmutter an der Ausübung der elterlichen Sorge gen Null tendiert... In der "Rechtswirklichkeit" wird also der Dritte in allen Bereichen (sei es PS oder VS) für das mj. Kind auftreten.



  • So war es bei mir damals auch, als eine entsprechende Vollmacht durch das JA erstellt (und sogar gesiegelt) wurde...
    Die hatten dafür Formblätter :eek:

  • also gegen eine Vollmacht für einzelne Geschäfte, wenn die Eltern mal verhindert sind- wie bei dem LKW-Fahrer -, ist ja nichts einzuwenden. Aber das, was hier beschrieben wird, ist eindeutig nicht zulässig. Ich kann's jetzt im Moment nicht "untermauern" bin zu Hause beim Putzen. Ich würde auf jeden Fall auf 1630 BGB hinweisen......

  • So war es bei mir damals auch, als eine entsprechende Vollmacht durch das JA erstellt (und sogar gesiegelt) wurde...
    Die hatten dafür Formblätter :eek:



    Ja, die kannste nämlich knicken!:teufel:

    Aber mal so nebenbei: Ich weiß immer noch nicht so recht, was die Diskussion jetzt mit der Rechtsantragstelle zu tun hat. Das Ganze geht doch - obwohl ich das Thema spannend finde - etwas über eine Rechtsauskunft hinaus, oder?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • vielleicht sollte man bei den Informationen ein Verfahren nach 1666 anregen :teufel:
    also das scheint ein ziemlich " kompetentes " JA zu sein, das den Mann zur RAst geschickt hat

  • Zur Vollmacht, durch das Jugendamt ausgestellt und gesiegelt:

    Vielleicht erinnert Ihr Euch auch an eine Vollmacht auf der Basis des §1688 BGB. (Bin gespannt, ob das automatische Verlinken klappen wird) Meinen Pflegeeltern bescheinige ich, dass sie die Befugnisse nach 1688 haben. Bei Auslandsberührung drück ich auch mal ein Siegel bei.

    Und jetzt ab mit dem Thema ins andere Forum. Oder?

  • Zur Vollmacht, durch das Jugendamt ausgestellt und gesiegelt:

    Vielleicht erinnert Ihr Euch auch an eine Vollmacht auf der Basis des §1688 BGB. (Bin gespannt, ob das automatische Verlinken klappen wird) Meinen Pflegeeltern bescheinige ich, dass sie die Befugnisse nach 1688 haben. Bei Auslandsberührung drück ich auch mal ein Siegel bei.



    Gilt aber nur für Angelegenheiten des täglichen Lebens und die Befugnisse nach Abs. 1 S. 2 und nicht für die gesamte eS.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • Gilt aber nur für Angelegenheiten des täglichen Lebens und die Befugnisse nach Abs. 1 S. 2 und nicht für die gesamte eS.



    Mir ging es auch nur darum mitzuraten, welches Formular denn wohl von einem Jugendamt ausgestellt worden sein könnte. Klar, dass die e.S. nicht übertragen werden kann. Ich hoffe ja, dass durch die Verschiebung in dieses Forum Juris2112 auf das Thema aufmerksam wird und für allseitige Klarheit sorgt. Danke im Voraus. Wo steckt er denn blos? Sonst ist er doch immer da, wenn man ihn braucht?

    Aus dem 1688 bitte den Verweis aus Satz 3 dieser Vorschrift nicht vergessen! Ausformuliert müsste dort an sich stehen: "bei Gefahr in Verzug ist die Pflegeperson dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind; der Personensorgeberechtigte ist unverzüglich zu unterrichten.

  • Aus dem 1688 bitte den Verweis aus Satz 3 dieser Vorschrift nicht vergessen! Ausformuliert müsste dort an sich stehen: "bei Gefahr in Verzug ist die Pflegeperson dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind; der Personensorgeberechtigte ist unverzüglich zu unterrichten.



    Nicht vergessen, nur geschlabbert, weil Ausnahmeregelung. Ansonsten :zustimm:!

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • also gegen eine Vollmacht für einzelne Geschäfte, wenn die Eltern mal verhindert sind- wie bei dem LKW-Fahrer -, ist ja nichts einzuwenden. Aber das, was hier beschrieben wird, ist eindeutig nicht zulässig. Ich kann's jetzt im Moment nicht "untermauern" bin zu Hause beim Putzen. Ich würde auf jeden Fall auf 1630 BGB hinweisen......



    Hallo cheyenne! Zwischenzeitlich fertig mit putzen - ich hoffe es blitzt und blinkt alles - und bereit zum Untermauern? :gruebel: ;)

  • Der Anschaulichkeit halber liefere ich ein Beispiel einer solchen (nahezu allumfassenden) Vollmacht:

    Ich ... bevollmächtige...
    mich in der Ausübung der elterlichen Sorge bei meinem Kind... zu vertreten, insbesondere
    1. die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens abzuschließen und Ansprüche aus solchen RG geltend zu machen
    2. das Einkommen und Vermögen zu verwalten
    3. die Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen geltend zu machen und zu verwalten
    4. die Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Schule sowie mit der Aufnahme eines Berufsausbildungs o. eines Arbeitsverhältnisse vorzunehmen
    5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind
    6. erforderliche Ausweise o. Reisepapiere zu beantragen
    7. zur ärztlichen Notversorgung, ebenso zu notwendigen Krankenhausunterbringungen, Untersuchungen, Behandlungen, Impfungen, usw. gebe ich meine Zustimmung.

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