GmbH i.L. Liquidatorbestellung

  • Eine GmbH geht in die Insolvenz.
    Gem. § 60 I Nr. 4 GmbHG wird die GmbH aufgelöst.
    Sie ist nunmehr eine GmbH i.L..
    Im HR lässt sich lediglich der Vermerk über die Auflösung der Gesellschaft finden.

    Wie bekomme ich heraus, wer zum Liquidator bestellt wurde? Ist es auch möglich das gar kein Liquidator bestellt wurde?

  • Wie bekomme ich heraus, wer zum Liquidator bestellt wurde?


    Mit der Auflösung der GmbH durch Inso werden zunächst automatisch die bisherigen Geschäftsführer zu sog. "geborenen" Liquidatoren.
    Sofern andere als die bislang eingetragenen Geschäftsführer Liquidatoren sein sollen, so müssen diese angemeldet werden.

    Ist es auch möglich das gar kein Liquidator bestellt wurde?


    Ja, wenn z.B. der letzte Geschäftsführer weggefallen ist (Tod, wirksame Amtsniederlegung).

  • Wie bekomme ich heraus, wer zum Liquidator bestellt wurde?


    Mit der Auflösung der GmbH durch Inso werden zunächst automatisch die bisherigen Geschäftsführer zu sog. "geborenen" Liquidatoren.
    Sofern andere als die bislang eingetragenen Geschäftsführer Liquidatoren sein sollen, so müssen diese angemeldet werden.

    Ist es auch möglich das gar kein Liquidator bestellt wurde?


    Ja, wenn z.B. der letzte Geschäftsführer weggefallen ist (Tod, wirksame Amtsniederlegung).



    Genau da liegt das Problem:
    Die GF sehe sich nicht verantwortlich. Sie verweisen auf § 66 I GmbHG:
    "In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die GF..."


  • Die GF sehe sich nicht verantwortlich. Sie verweisen auf § 66 I GmbHG:
    "In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die GF..."



    Meint: Wenn Inso eröffnet, liquidiert der Inso-Verwalter.
    Wenn Inso abgelehnt, liquidieren die GF oder bestellter Liquidator.



    Ok, nun verstehe ich.
    Mein Sachverhalt nimmt jedoch noch eine komplizierte Wendung:
    InsO eröffnet. InsO-Verw. liquidiert.
    InsO-Verw. gibt Grundstück frei.
    Grundstück wird mit Zwangshypo belastet.
    Kosten sollen seitens der GmbH i.L. getragen werden
    (betrifft ja das freigegebene Grundstück!).
    GF sehen sich nicht in der Zahlungspflicht.

    Ich schlussfolgere:
    Es existieren im vorliegenden Fall weder bestellte noch
    "geborene" GF.
    An wen soll ich mich jedoch hins. der Kosten halten?



  • Jetzt versteh ich es nicht mehr (abgesehen davon: geborene GF gibt es nicht). Gibt es jetzt noch GF oder nicht?

  • @mebo82:

    Sorry, Schreibfehler. Ich meinte natürlich: Es gibt in meinem Fall weder bestellte noch geborene Liquidatoren.

    Zur Erklärung: (Ich versuch's möglich einfach zu form.:oops:)
    Die Liquidation der GmbH übernimmt hier, wie oben festgestellt, der InsO-Verw..
    InsO-Verw. gibt Grundstück frei. Es entstehen im Zusammenhang mit diesem Grundstück Kosten die durch die Eigentümerin (GmbH i.L.) zu tragen sind.
    Sind diese Kosten auf Grund der Freigabe nun von den GF zu einfordern?



  • Ich mache ja nun keine Insolvenzsachen, aber ich meine, bei freigegebenen Gegenständen geht die Verfügungsmacht vom Insolvenzverwalter wieder zurück auf die Gesellschaft. Diese wird in diesem Fall dann von den ursprünglichen Vertretungsorganen vertreten.
    Demzufolge wären die Kosten von den Geschäftsführern/Liquidatoren einzufordern. Ob diese hierfür allerdings auch persönlich haften weiß ich jetzt wirklich nicht.

  • Der haftet natürlich auch, wenn er nicht gebührenbefreit ist. Primär haftet aber der Schuldner und ich denke, hier soll er auch in Anspruch genommen werden. Eine persönliche Haftung der GF ist aber denke ich nicht gegeben. Nur die GmbH haftet und da ist nichts zu holen. Wird letztlich doch auf den Gläubiger hinauslaufen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der haftet natürlich auch, wenn er nicht gebührenbefreit ist. Primär haftet aber der Schuldner und ich denke, hier soll er auch in Anspruch genommen werden. Eine persönliche Haftung der GF ist aber denke ich nicht gegeben. Nur die GmbH haftet und da ist nichts zu holen. Wird letztlich doch auf den Gläubiger hinauslaufen.



    so ist es!;)

    Das heißt, die GF weigern sich zu recht?
    Es gibt keinen Kostenschuldner?

  • Der haftet natürlich auch, wenn er nicht gebührenbefreit ist. Primär haftet aber der Schuldner und ich denke, hier soll er auch in Anspruch genommen werden. Eine persönliche Haftung der GF ist aber denke ich nicht gegeben. Nur die GmbH haftet und da ist nichts zu holen. Wird letztlich doch auf den Gläubiger hinauslaufen.



    so ist es!;)

    Das heißt, die GF weigern sich zu recht?
    Es gibt keinen Kostenschuldner?



    Na dann sag das doch gleich. ;)
    Kostenschuldner ist die GmbH i.L., auch wenn da ist nichts zu holen ist. In solchen Fällen mach ich nur Kostenvermerk in die Akte und zu.

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